TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/20 W144 2247381-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2021
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Entscheidungsdatum

20.10.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch


W144 2247381-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Serbien, gegen Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.09.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird teilweise stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG idgF die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien, wurde am Samstag, den XXXX in XXXX auf einer Baustelle einer Wohnhausanlage bei der Schwarzarbeit auf frischer Tat betreten und festgenommen.

Im Zuge der folgenden Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2021 gab der BF, nach Vorhalt, dass es sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und er durch die Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, im Wesentlichen zu Protokoll, dass er am Sonntag nach Österreich eingereist sei, sein Chef namens XXXX (ein bosnischer Staatsangehöriger, Näheres wisse er nicht über diese Person), habe ihm gesagt, dass er Arbeit für ihn habe. Befragt mach Familienangehörigen gebe er an, dass 2 Cousins und einen Onkel in Österreich habe. Sein Reisepass befinde sich bei seinem Onkel. Er habe diesen Onkel besuchen wollen, dann habe er besagten XXXX kennengelernt, der ihm Arbeit besorgt habe. Genächtigt habe er bei seinem Onkel im XXXX . Wiener Gemeindebezirk. Der Onkel habe noch keine Zeit gehabt, seinen Wohnsitz behördlich anzumelden. Es sei richtig, dass er bei illegaler Beschäftigung angetroffen worden sei. An Barmitteln habe er aktuell € 120,-. In seinem Heimatland werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

In der Folge wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 26.09.2021 die Schubhaft verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.09.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) , gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)

Zur Begründung des Einreiseverbotes hat das BFA im Wesentlichen erwogen, dass der BF am XXXX durch Beamte der Finanzpolizei und der LPD Wien bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Der BF habe durch sein persönliches Verhalten die Bestimmungen nach dem FPG und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Da der BF über geringe Barmittel verfüge, sei zu befürchten, dass er zur Finanzierung des Aufenthaltes entsprechende Handlungen setzen werde, welche nicht den bestehenden österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen würden. Es könne nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, ein solches Verhalten zu tolerieren, sodass mit einem Einreiseverbot vorgegangen werden musste. Der BF sei sozial im Bundesgebiet nicht integriert und zeige sein persönliches Verhalten, dass er Einwanderungsvorschriften nicht einhalten wolle. Des Weiteren seien auch keine ausreichenden Geldmittel vorhanden. Der BF sei zudem am 12.09.2021 ins Bundesgebiet eingereist und bestehe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes befinde er sich unrechtmäßig in Österreich, er habe wissentlich die Bestimmungen nach dem FPG sowie des NAG übertreten und bestünden weder schützenswerte familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet. Die Dauer des Einreiseverbots sei so gewählt worden, um sicher zu gehen, dass der BF in dieser Zeit zur Einsicht gelange, dass sein persönliches Verhalten einen schweren Rechtsbruch der österreichischen Einwanderungsvorschriften darstelle und sei durch die Dauer des verhängten Einreiseverbots gewährleistet, dass beim BF tatsächlich ein Gesinnungswandel eintreten werde. Ebenso sei gewährleistet, dass er seinen Aufenthalt in Österreich aus eigenem finanzieren könne.

Dieser Bescheid wurde vom BF am 29.09.2021 persönlich übernommen und damit rechtswirksam zugestellt.

Aus einem E-Mail-Verkehr des BFA vom 04. und 05.10.2021 ergibt sich, dass der BF gerne freiwillig ausreisen und als Selbstzahler nach Serbien zurückkehren wollte.

Einer solchen freiwilligen Rückkehr wurde seitens des BFA unter der Voraussetzung, dass ein Vertreter der BBU den BF vom Polizeianhaltezentrum abholen und ihn anschließend zum Busterminal XXXX bringen werde, zugestimmt.

Der BF wurde in der Folge am 05.10.2021 um XXXX Uhr aus der Schubhaft entlassen, um die freiwillige Heimreise anzutreten. Laut der im Akt aufliegenden Busticketkopie ist der BF am 05.10.2021 um XXXX Uhr von Wien XXXX , XXXX nach XXXX /Serbien mit der geplanten Ankunft 06.10.2021, XXXX abgereist.

(Eine entsprechende Ausreisebestätigung wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 18.10.2021 nachgereicht.)

Gegen ausschließlich die Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot), V. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung) des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter BBU mit Schriftsatz vom 08.10.2021 eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Einreiseverbot in der Dauer von 3 (!) Jahren als unrechtmäßig erweise: Der BF sei unbescholten und sei am XXXX erstmals bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden. Der BF habe nicht versucht, seine Identität zu verschleiern und habe an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt. Aus dem Verhalten des BF ließen sich in Zusammenschau mit seiner Unbescholtenheit keine Umstände ableiten, die die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 3 Jahren rechtfertigen würden. Die Behörde habe den in § 53 Abs. 2 FPG festgelegten Rahmen von 5 Jahren mit der Verhängung eines Einreiseverbots in der Dauer von 3 Jahren großzügig ausgeschöpft, sodass für schwerwiegendere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur mehr ein relativ kleiner Spielraum „nach oben“ bestünde. Vor allem im Hinblick darauf, dass der BF bereits nach Serbien abgeschoben worden sei und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit somit nicht mehr bestehe, erscheine die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbots als unverhältnismäßig. Die Behörde habe ihren Ermessensspielraum überschritten. Behörde habe auch keine Gefährlichkeitsprognose vorgenommen und hätte das Gesamtverhalten des Fremden dazu in Betracht ziehen müssen. Unrichtig sei noch die Ausführung der Behörde, wonach der BF nur über geringe Barmittel verfüge. Der BF sei von seinem Onkel im Bundesgebiet mit Essen und Wohnraum und Geld für den alltäglichen Bedarf versorgt worden.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 11.10.2021 am 15.10.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass der BF im September 2021 ins Bundesgebiet eingereist ist, er hat, ohne behördlich gemeldet zu sein, bei seinem in Wien wohnhaften Onkel Aufenthalt genommen, und ist am XXXX bei der Schwarzarbeit betreten worden. Der BF war im Besitz von Barmitteln in der Höhe von € 120,-. Der BF hat neben seinem Onkel noch zwei Cousins im Bundesgebiet, weitere Familienangehörige hat er weder in Österreich noch sonst im Schengenraum. Der BF ist am 05.10.2021 freiwillig als Selbstzahler aus dem österreichischen Bundesgebiet ins Heimatland abgereist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf der Anzeige der LPD Wien vom XXXX , den Aussagen des BF vor dem BFA vom 26.09.2021 und seinem Beschwerdevorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet, die übrigen Spruchpunkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.

Zu A1) Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gem. § 53 Abs. 2 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Das BFA hat zu Recht erkannt, dass im Fall des BF der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt ist:

Der BF wurde am XXXX auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit auf einer Baustelle einer Wohnhausanlage in Wien XXXX . betreten, er ist diesbezüglich auch geständig, sodass der Tatbestand des § 52 Abs. 2 Z. 7 FPG unzweifelhaft erfüllt ist.

Eine daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Schwarzarbeit grundsätzlich als Indikator für eine derartige Gefährdung angesehen hat. Vor dem Hintergrund, dass der BF auch lediglich im Besitz von Barmitteln von € 120 war, bestand somit, wie das BFA zu Recht ausführt, die Befürchtung, dass der BF zur Finanzierung seines Aufenthaltes erneut entsprechende Handlungen setzen werde, die mit den bestehenden österreichischen Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, konkret, dass er erneut der Schwarzarbeit nachgehen werde. Mitzuberücksichtigen ist an dieser Stelle auch der Umstand, dass der BF nach nur wenigen Tagen seines Aufenthalts im Bundesgebiet bereits illegaler Beschäftigung nachgegangen ist und er zudem auch gegen melderechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Andererseits ist zugunsten des BF zu werten, dass er mit den Behörden kooperiert und letztlich Österreich auch freiwillig in Richtung seines Heimatlandes verlassen hat. Auch ist bei der Beurteilung des persönlichen Verhaltens des BF zu bedenken, dass dieser zwar bereits erwachsen ist, er sich jedoch mit lediglich 20 Jahren noch in einem Alter befindet, indem jugendliche Unbedachtsamkeit und Leichtsinn nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in höherem Maße gegeben sind, als in späteren Lebensjahren.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtsrichtig, jedoch im Hinblick auf die verhängte Dauer von drei Jahren als überschießend:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen.

Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu 5 Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren bereits im mittleren/oberen Bereich angesiedelt ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Vielmehr ist - wie dargelegt - das Fehl- und Gesamtverhalten des BF, der umgehend geständig und auch kooperationsbereit war, nicht als gravierend zu betrachten, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten in casu als ausreichend erscheint, um einen Bewusstseinswandel erfolgreich herbeizuführen und dem BF ausreichend vor Augen zu führen, dass ein Fehlverhalten in Form der Aufnahme einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet künftig unter allen Umständen zu unterlassen ist.

Nach 18 Monaten scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich mit ins Kalkül zu ziehen, dass der BF in diesem Zeitraum die Möglichkeit erhält allfällige Barmittel für einen nochmaligen Aufenthalt im Bundesgebiet anzusparen.

Zu A2):

Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.):

§ 18 BFA-VG lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18.
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.

schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.

der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4.

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.

der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese
Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.

der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.

Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Zunächst ist auszuführen, dass sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (AW) auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (!) bezieht, sodass der BF in casu, da er gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) überhaupt keine Beschwerde erhoben hat, nicht beschwert ist und insofern kein Rechtsschutzinteresse gegen die Aberkennung der AW ersichtlich ist.

Zudem ist der BF noch vor Beschwerdeerhebung am 05.10.2021 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt, sodass auch aus diesem Grunde kein Rechtsschutzinteresse des BF an der Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist.

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung seitens des BVwG gem. § 18 abs. 5 leg.cit. steht in casu -wie bereits oben dargelegt- entgegen, dass gegen die Rückkehrentscheidung gar keine Beschwerde erhoben worden ist.

Schließlich wäre auch kein Tatbestand des § 18 Abs. 5 BFA-VG erfüllt, wonach das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte, zumal Art. 8 EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt steht und ein Eingriff in das Recht des BF auf sein Privatleben im Bundesgebiet in casu schon wegen der bloß sehr kurzen Aufenthaltsdauer von wenigen Wochen und insbesondere aufgrund seiner Schwarzarbeit und seiner mangelnden behördlichen Meldung hinzunehmen ist.

§ 55 FPG lautet:

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Aufgrund des Umstandes, dass das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, war gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

Auch diesbezüglich gilt, dass kein Rechtsschutzinteresse des BF an einer Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt ersichtlich ist, da er keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben hat, sodass folglich auch eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung und damit einhergehend auch die Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ins Leere geht.

Dies gilt in casu noch umso mehr, als der BF zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits schon freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung illegale Beschäftigung Schwarzarbeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2247381.1.00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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