TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/23 W240 2248458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2021
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Entscheidungsdatum

23.11.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W240 2248458-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2021,
Zl. 1284415707/211303715, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der BF hatte am 01.08.2021 in Rumänien um Asyl angesucht (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).

Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 10.09.2021 gab der BF insbesondere an, er sei über Serbien, Mazedonien, erneut Serbien, Bosnien, abermals Serbien nach Rumänien gelangt, dort sei er 20 Tage aufhältig gewesen, danach sei er über unbekannt nach Österreich gelangt, wo er seit dem 09.09.2021 aufhältig sei. Er habe in Rumänien in einem Lager gelebt, es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, jedoch habe er keinen Asylantrag gestellt. Die Nachfrage, ob er in einem der genannten durchreisten Länder einen Asylantrag gestellt habe, verneinte er und gab an, er habe zumindest nicht bewusst einen Asylantrag woanders gestellt. Er habe auch keine Unterlagen über einen Verfahrensstand erhalten. Er wolle nicht nach Rumänien zurück, dort gebe es gewalttätige Afghanen und Pakistani, man werde entführt und es werde Kopfgeld von der Familie verlangt. Er sei in Rumänien von einer dieser Gruppen entführt und sie würden EUR 5.000,- verlangen vom BF.

Im Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien am 22.09.2021 wurde auf den Eurodac-Treffer zu Rumänien aufgrund der Asylantragstellung in Rumänien verwiesen.

Mit Schreiben vom 05.10.2021 wurde von Seiten der rumänischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c
Dublin III-VO zustimmen. Es wurde angegeben, dass der BF bei der Asylantragstellung in Rumänien einen anderen Namen angegeben hatte.

Mit Schreiben vom 06.10.2021 teilte das BFA den rumänischen Dublinbehörden mit, dass der BF untergetaucht ist und die Überstellungsfrist folglich auf 18 Monate verlängert werde.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2021 tätigte der BF insbesondere folgende Angaben:

„(…)

LA: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung, Betreuung, Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

VP: Keine.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Ich habe einen Bruch im Knie und bin diesbezüglich in Behandlung. Ich habe das bereits schon in meiner Erstbefragung erzählt. Ich habe nur Tabletten erhalten. Ich habe zum ersten Mal diesen Knochenbruch in Indien gehabt und das zweite Mal auf meiner Flucht. Ich habe keine Befunde. Ich habe Schmerzmittel erhalten, ich war an sonst nicht bei einem Arzt vorstellig.

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Keine.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP: Keine.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Ich lebe in einer Wohngemeinschaft, nicht in einer Familiengemeinschaft.

LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Rumänien geführt werden.

LA: Der Staat Rumänien stimmte erneut in Ihrem Fall bereits am 05.10.2021 gem. Art. 18.1.c der Dublin-Verordnung zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien auszuweisen.

LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP: In Rumänien sind afghanische und pakistanische Personen die einem belästigen und mit einem Messer bedrohen und von einem Geld verlangen. Rumänien ist ein unsicheres Land.

LA. Wie kommen Sie zu der Annahme, dass sich in Rumänien gewalttätige Afghanen sowie Pakistani befinden?

VP: Man sieht die Leute überall auf der Straße und am Marktplatz.

LA. Wurden Sie ebenfalls bedroht?

VP. Ja zwei Mal. Ich wurde aufgehalten und von mir wurde Geld und Handy verlangt, und als ich mich geweigert habe, wurde ich mit dem Messer bedroht und sie wollten mich nicht gehen lassen.

LA. Bitte schildern Sie Ihr Vorbringen näher.

VP. Das erste Mal als ich dort im Lager gewohnt habe, ich und mein Freund wollte es vom Markt holen und der Markt war etwas weiter entfernt von unserer Betreuungsstelle, unterwegs mussten wir einen Weg im Wald und durch einen Park gehen, diese Leute haben uns im Park beobachtet und gesehen, dass wir zum Marktplatz gehen, sie haben uns aufgehalten und gefragt wo wir hingehen und dann haben sie Geld verlangt, als wir uns geweigert haben, sie uns mit dem Messer bedroht und uns Geld und Handy weggenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass es 200 Lea waren.

LA. Wann ereignete sich der Vorfall?

VP. Juli 2021, Tag weiß ich nicht.

LA: Um wem handelt es sich bei diesen Personen?

VP. Es waren drei unbekannte Afghanen, ich weiß, dass es Afghanen waren aufgrund der Sprache. Ich habe die drei Personen nach diesem Ereignis noch einmal auf der Straße gesehen, jedoch sprachen wir nicht mehr miteinander.

LA: Was haben Sie nach diesem Ereignis gemacht?

VP. Wir haben dies dann bei der Betreuungsstelle bei einem Mitarbeiter gemeldet, dass wir ausgeraubt wurden und wir kein Geld mehr haben, das Personal hat zugehört, aber dann nichts unternommen.

LA. Bitte schildern Sie der Behörde den zweiten angeführten Vorfall.

VP. Anschließend, ungefähr 3 bis 4 Tage nach dem ersten Vorfall, wollten drei Freunde mit mir eine Privatwohnung besichtigen und sind in eine Wohnung gegangen. Da wir kein Geld hatten, haben wir diese Wohnung nicht erhalten, es war ca. 19.00 Uhr und unterwegs haben wir zwei Afghanen und ein Pakistani getroffen. Der Pakistani hat zu uns gesagt, was wir bei uns haben, also Geld und das sollen wir ihnen geben. Wir hatten aber kein Geld bei uns, die drei Personen haben uns unsere Armbanduhr und Halsketten weggenommen und dann haben sie uns gehen lassen.

LA: Um wem handelt es sich bei diesen Personen?

VP: Es waren unbekannte Personen. Nachgefragt ich an, dass ich diese drei Personen (zwei Afghanen und ein Pakistani) anschließend nicht mehr gesehen habe.

LA. Wo war diese Wohnung?

VP; Adresse weiß ich nicht. 5 km entfernt vom Lager.

LA: Was haben Sie nach diesem Ereignis gemacht?

VP: Dann sind wir in das Lager zurückgegangen. Das zweite Mal haben wir, dann nichts mehr gesagt, da die Mitarbeiter in der Betreuungsstelle beim ersten Mal nichts unternommen haben.

LA. Von wann bis wann waren Sie in Rumänien aufhältig?

VP. Zwei Monate. Juni und Juli.

LA. Wann war die Abnahme der Fingerabdrücke?

VP: Vor den besagten Ereignisse.

LA: Wie lange waren Sie vor der Abnahme Ihrer Fingerabdrücke, bzw. vor Ihrem Aufgriff der Polizei in Rumänien aufhältig?

VP. Wir wurden gleich am ersten Tag als wir in Rumänien aufhältig waren von der Polizei erwischt und uns wurden die Fingerabdrücke abgenommen.

La. Wo sind Sie nach Ihrem Aufenthalt in Rumänien gereist?

VP. Ich bin anschließend nach Österreich gereist und gleich von der Polizei aufgegriffen worden. Ich bin Ende August in Österreich angekommen. Ich kann die genaue Zeit nicht angeben, ich bin zwei Monate in Österreich aufhältig.

LA.     Haben Sie sich bezüglich der Ereignisse in Rumänien, an die zuständige rumänische Behörde / Polizei gewandt, um eine Anzeige zu erstatten?

VP: Nein ich habe es nur einmal bei der Betreuungsstelle erzählt.

LA. Wo waren Sie in Rumänien aufhältig?

VP. XXXX .

Anm.: Sie haben am 27.10.2021 die schriftlichen Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Rumänien nachweisliche entgegengenommen. Möchten Sie hierzu Stellungnahme beziehen?

VP: Ich möchte in Österreich bleiben und ich finde, dass Rumänien ein unsicheres Land ist, da ich Angst von Afghanen und Pakistani habe.

LA.     Möchten Sie noch etwas zu Rumänien sagen?

VP. Nein.

(…)“

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien und zur Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid, wie folgt, wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Zu Rumänien werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 23.08.2021).

Covid-19-Pandemie

Letzte Änderung: 18.08.2021

Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verhängte der Präsident am 16. März 2020 den Ausnahmezustand (EASO 2.6.2020). Die Grenzschutzagentur wurde verstärkt und die Maßnahmen zur Verhinderung "illegaler" Migration verschärft. Darüber hinaus erließ die Regierung entsprechende Verordnungen, in denen die Notstandsmaßnahmen festgelegt wurden. Unter anderem wurde die vorübergehende Beschränkung der Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verfügt. Der aufgrund der Pandemie verhängte Ausnahmezustand wurde wiederholt verlängert (ECRE 28.5.2020). Währenddessen wurden die Registrierung mit Ausnahme der Aktivitäten im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz und auf Zugang zu einem neuen Asylverfahren ebenso wie das Dublin-Verfahren und die Verfahren zur Familienzusammenführung weitgehend ausgesetzt (ECRE 7.12.2020; vgl. ECRE 28.5.2020). Laut Jesuit Refugee Service (JRS) wurden Rückführungsverfahren ausgesetzt oder gestrichen (ECRE 28.5.2020). Nach der zweiten Covid-Welle wurde versucht, den Asylbetrieb durch die Implementierung umfassender Präventivmaßnahmen (Tragen von Masken; hygienische Maßnahmen; Abstandsregeln etc.) weitgehend aufrechtzuerhalten (EASO 7.12.2020). Anhörungen wurden inzwischen – ebenso wie Überstellungen - unter Berücksichtigung entsprechender gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen in beschränkter Form wieder aufgenommen (AIDA 30.4.2021).

Nach derzeitigem Stand gilt bis zum 9. September 2021 weiterhin der Ausnahmezustand, wobei eine weitere Verlängerung nicht ausgeschlossen ist. Die Regierung hat - abhängig von der jeweiligen Höhe der Inzidenz - in den betroffenen Ortschaften stufenweise Maßnahmen beschlossen. Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen (AA 16.8.2021). Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl.

AIDA 30.4.2021).

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der

WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.8.2021): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaeniennode/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.8.2021

AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

EASO European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/publications/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 13.8.2021

EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff

12.8.2021

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Information Sheet 7 Decembre 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-informationsheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 16.8.2021

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): Information Sheet 28 May

2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28May.pdf, Zugriff 17.11.2020

IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-

19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 18.08.2021

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 30.4.2021). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:

(AIDA 30.4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 gab es insgesamt 6.158 Asylanträge, wovon 91,5% auf Männer, 8,4% auf Frauen, 25,4% auf Kinder und 15,9% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Irak (AIDA 30.4.2021). Während die meisten EU-Staaten 2020 weniger Asylanträge zu verzeichnen hatten als im Jahr zuvor, widersetzten sich die Länder entlang der Balkanroute diesem Trend, wobei der Anstieg in Rumänien (+3.565, +138%) sowohl absolut als auch relativ gesehen der größte unter den EU-Ländern war (EASO 2021).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 9.8.2021

EASO - European Asylum Support Office (2021): EASO Asylum Report

2021, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report2021.pdf, Zugriff 13.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 6.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 6.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 6.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff

6.8.2021

USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff

11.8.2021

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 18.08.2021

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab (AIDA 30.4.2021; vgl. IGI 2021).

Hierbei gilt Folgendes:

Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt (AIDA 30.4.2021).

Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, kann er, sofern er das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortsetzen, sondern muss einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt der Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt wurden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt.

Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, wonach auf Haft verzichtet wird, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 30.9.2020).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report – Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 10.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (2021): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 10.8.2021

VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Letzte Änderung: 18.08.2021

Im Gesetz sind die Kategorien schutzbedürftiger Personen aufgeführt (UMA, begleitete Minderjährige, alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten); konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende

Asylwerber einer Kategorie schutzbedürftiger Personen angehören könnte. Um die individuelle Beurteilung durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlich vorgesehenen Rechte und Garantien zu ergreifen, leisten die zuständigen Behörden auf Ersuchen der IGI besondere Unterstützung (AIDA 30.4.2021).

Vulnerable mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen. Sofern Gründe vorliegen, die der Außerlandesbringung entgegenstehen, kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e). Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) und Vulnerablen wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. Zudem sind sie im Falle einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthalts in Rumänien nicht strafrechtlich verantwortlich. Asylanträge von UMA werden prioritär behandelt (IGI o.D.e); die Verfahrensdauer ist laut der NGO „Save the children“ trotzdem genauso lange wie bei Erwachsenen (AIDA 30.4.2021).

Der Beamte, der den UMA registriert, fordert unverzüglich die Bestellung eines gesetzlichen

Vertreters durch die Generaldirektion für Sozialhilfe und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection; DGASPC) an. Dieser Vormund begleitet und unterstützt die UMA während des gesamten Asylverfahrens (AIDA 30.4.2021; vgl. IGI o.D.e). Bis zur Ernennung des Vormunds ruht das Asylverfahren; UMA verfügen während dieser Zeit jedoch über dieselben Rechte wie Asylwerber. Wenn UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreichen, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich (IGI o.D.e). Nach Angaben der NGO „Save the Children“ wissen die die meisten Minderjährigen aber nicht, wer ihr gesetzlicher Vertreter ist; sie können ihn weder direkt kontaktieren noch erhalten sie Unterstützung bei der Inanspruchnahme der verschiedenen Sozialleistungen und Rechte. Die Tätigkeit des Vormunds beschränkt sich tatsächlich auf die Unterstützung der UMA bei Anhörungen und die Unterzeichnung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem

Verfahren. Zudem ist laut UNHCR die mangelnde aktive Beteiligung der Rechtsvertreter am Asylverfahren auch auf die Unklarheit der geltenden Rechtsvorschriften über deren Pflichten zurückzuführen, zumal es keine Kohärenz zwischen Asyl- und Jugendschutzgesetz und auch keine Leitlinien für die Rolle des gesetzlichen Vertreters im Asylverfahren gibt (AIDA

30.4.2021).

Die Unterbringung von UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Jugendschutz erfolgen (IGI o.D.e). Zusätzlich gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom im Rahmen des nationalen AMIF-Programms betrieben werden (AIDRom o.D.a).

Ältere UMA können auch in einem der Unterbringungszentren für Asylwerber in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest und Giurgiu untergebracht werden und zwar bis zum Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine endgültige Entscheidung über die allfällige Ablehnung des Antrags auf Gewährung des internationalen Schutzes ergangen ist (IGI o.D.e; vgl. AIDA 30.4.2021).

Sofern Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betroffenen bzw. dessen gesetzlichen Vertreters eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.f). Bei Minderjährigen unter 14 Jahren werden die Fingerabdrücke nicht abgenommen (IGI o.D.e).

UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Minderjährige. Das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung (VB 30.09.2020). Minderjährige Asylwerber, die während des Schuljahres an den angebotenen Rumänischkursen teilnehmen, werden nach Abschluss des Kurses unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsbürger in das Pflichtschulsystem aufgenommen. Um die Teilnahme an den Kursen zu gewährleisten, gewährt das Generalinspektorat für Immigration (IGI) Pakete mit Schulmaterial (IGI o.D.g).

Minderjährige erhalten analog zu gleichaltrigen rumänischen Staatsbürgern angemessene medizinische und psychologische Hilfe (AIDA 30.4.2021).

Wie schon in den Jahren zuvor wurde auch 2020 berichtet, dass UMA, die bei der irregulären

Überquerung der Grenze von Serbien nach Rumänien aufgegriffen wurden, wegen illegalen Grenzübertritts und Schleusung von Migranten strafrechtlich verfolgt und in Untersuchungshaft gehalten wurden (AIDA 30.4.2021).

UMA, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Jugendschutzdienste und somit von Einrichtungen auf Bezirks- oder Gemeindeebene in den jeweiligen Bukarester Bezirken übernommen. Sie genießen dabei sämtliche Rechte, die für in Not geratene Minderjährige vorgesehen sind. UMA können in spezielle Integrationsprogramme aufgenommen werden und haben bis zum Alter von 18 Jahren das Recht auf Unterbringung (IGI o.D.e).

Wird der Antrag eines UMA auf Gewährung internationalen Schutzes rechtskräftig abgelehnt, wird sie/er von der Generaldirektion für Sozialhilfe und Kinderschutz in Gewahrsam genommen; es werden die zum Schutze des betreffenden Minderjährigen vorgeschriebenen Schritte in die Wege geleitet und die Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Migration – informiert, die dann die gesetzlich vorgesehenen Schritte in die Wege leitet (IGI o.D.e).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 10.8.2021

AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 13.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 11.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 10.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 16.8.2021

VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 18.08.2021

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA

30.4.2021).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 13.8.2021

Versorgung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel,

Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden

10 Lei (2 EUR, Anm.)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20 EUR, Anm.) im Winter und 67 Lei (13 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,2 EUR)/Person/Tag gewährt.

Der monatliche Zuschuss beträgt somit insgesamt knapp über 100 EUR (IGI o.D.g; vgl. VB

30.9.2020, AIDA 30.4.2021).

Somit sind Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung Staatsangehörigen gegenüber in etwa gleich gestellt (AIDA 30.4.2021).

Auch haben Asylwerber - nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Asylantrags - unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt (IGI o.D.g). Allerdings bestehen in der Praxis oftmals Probleme, legale Arbeit zu finden; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aufgrund der Zurückhaltung zahlreicher Arbeitgeber, Flüchtlinge anzustellen (USDOS 30.3.2021).

Kinder von Asylwerbern erhalten vom Staat unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige entsprechende Beihilfen für Minderjährige (IGI o.D.g).

Auch verschiedene NGOs bieten Unterstützungsleistungen an. Das von AidRom durchgeführte Projekt "A.C.A.S.A. - Complex Social Assistance for Asylum Seekers" zielt darauf ab, Asylwerber über gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem, das Sozialversicherungssystem usw. zu informieren sowie entsprechende soziale und rechtliche Beratung anzubieten und damit den Zugang zu den verfügbaren öffentlichen Diensten zu erleichtern und soziale Integration durch soziokulturelle, Bildungs- und Freizeitaktivitäten und die Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen zu unterstützen. Auch materielle Hilfe wird gewährt (AIDRom o.D.b).

Das "Jesuit Refugee Service" (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten. Die meisten Aktivitäten richten sich direkt an die Begünstigten, d. h. an mindestens 3 000 Personen pro Jahr, und umfassen Rechtsbeistand und -vertretung, soziale Beratung, materielle Unterstützung und Unterbringung, medizinische Versorgung sowie kulturelle und Bildungsaktivitäten (JRS o.D.).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 16.8.2021

AIDRom (o.D.b): A.C.A.S.A. - Complex social assistance for asylum applicants, http://aidrom.ro/english/index.php/portfolio/a-c-a-s-a-complex-social-assistance-for-asylumapplicants/, Zugriff 16.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 16.8.2021

JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021

USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff

16.8.2021

VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Unterbringung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit insgesamt 1.100 Unterbringungsplätzen (AIDA 30.4.2021). Zusätzlich betreibt AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms in Timi?oara und in Bukarest zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (insbesondere Alleinerziehende mit Kindern) mit insgesamt 33 Plätzen. (AIDA

30.4.2021; vgl. AIDRom o.D.c).

Asylwerber können auch die Unterbringung in einer Privatunterkunft auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müssen sie dem Generalinspektorat für Immigration (IGI-DAI) einen entsprechenden Mietvertrag vorlegen (AIDA 30.4.2021).

Die Aufnahmezentren erfüllen grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind auch für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet (VB

30.09.2020; vgl. AIDA 30.4.2021).

Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern und alleinstehende Männer zusammen mit alleinerziehenden Männern untergebracht (AIDA 30.4.2021). Asylwerber, die in den genannten Aufnahmezentren untergebracht sind, haben Zugang zu sozialer Unterstützung, kulturellen Aktivitäten und kultureller Orientierung. Sozial- und Gemeindearbeiter in den Zentren organisieren verschiedene Aktivitäten für Erwachsene und Minderjährige (AIDA 30.4.2021).

Der Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen Aufnahmezentren vertreten (AIDA 30.4.2021). Darüber hinaus betreibt die Organisation zwei Integrationszentren in Galati und Constanta. Auch führt JRS regelmäßige Besuche an den Grenzen und auf den internationalen Flughäfen durch und bietet Geduldeten Unterbringung und soziale Dienste an (JRS o.D.).

Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns widerspiegeln. In Giurgiu, R?d?u?i und Timi?oara wird über Ungeziefer, den schlechten Zustand der Matratzen und zum Teil auch über längst überfällige Sanierungsarbeiten insbesondere von Küchen und Sanitäranlagen berichtet, wenngleich in den vergangenen Jahren einige Reparaturen und Verbesserungen vorgenommen wurden. Vor allem in Timi?oara sind die hygienischen Zustände schlecht (AIDA 30.4.2021).

Die Aufnahmezentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden.

Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können

Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Zentrum in ein anderes verlegt werden, wobei gegen eine solche Verlegung keine Beschwerde zulässig ist. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 30.4.2021).

Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 30.4.2021; vgl. VB 30.9.2020).

In Arad und Otopeni gibt es zwei Schubhaftzentren mit insgesamt 274 Plätzen (AIDA

30.4.2021). Die Insassen dieser beiden Zentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 30.09.2020). Das Jesuit Refugee Service (JRS) ist in den beiden Zentren aktiv (JRS o.D.).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

AIDRom - Ecumenical Asociation of churches from Romania (o.D.c): About AI-

DRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 16.8.2021

JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021

VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 30.4.2021).

Mit dem Erhalt einer persönliche Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner (AIDA

30.4.2021).

In Giurgiu gibt es nach Angaben des Leiters einen Arzt, eine Krankenschwester und einen Psychologen. In R?d?u?i besteht eine Betreuung durch einen Arzt und zwei im Jahr 2020 eingestellte medizinische Assistenten. Weiters wurde ein Arzt als Dienstleister unter Vertrag genommen, und ein Arzt der Stiftung IKAR wurde eingestellt. Die Asylwerber werden einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Der Dolmetscher wird in dieser Phase nicht immer hinzugezogen (AIDA 30.4.2021).

Im Aufnahmezentrum Timi?oara ist ein Arzt auf Teilzeitbasis (11 bis 15 Uhr) anwesend; zwei Krankenschwestern, die in acht-Stunden-Schichten arbeiten, werden von IGI-DAI gestellt (AIDA

30.4.2021).

Das Aufnahmezentrum Bukarest verfügte 2020 über zwei medizinische Assistenten und einen

Arzt sowie einen Psychologen. Im Falle medizinischer Probleme werden die Asylwerber an die Krankenhäuser des Innenministeriums überwiesen. Die Untersuchung erfolgt ohne Hilfe eines Dolmetschers (AIDA 30.4.2021).

Gala?i: Es gibt einen Arzt, eine Krankenschwester und eine Psychologin in Vollzeit. Der Arzt und die Krankenschwester führen die medizinischen Untersuchungen durch, wiederum meistens ohne Dolmetscher. ?omcuta Mare: Die medizinische Untersuchung wird von einem Arzt des IGI-DAI durchgeführt. Wenn der Dolmetscher von IGI-DAI zu diesem Zeitpunkt nicht im Zentrum ist, wird jemand aus der Gemeinde für Übersetzungen herangezogen (AIDA 30.4.2021).

Die ICAR Foundation bietet in Partnerschaft mit AIDRom zusätzlich medizinische Dienstleistungen für Asylsuchende an, die über das nationale Programm AMIF finanziert werden. So führt ICAR beispielsweise bis 25. September 2021 das Projekt "Krankenversicherung für Asylwerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen Asylsuchende medizinisch versorgt und spezialisierte psychologische Hilfe und Beratung erhalten (AIDA 30.4.2021).

ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 30.4.2021). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO "Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat" eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl.

AIDA 30.4.2021).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf, Zugriff 13.8.2021

ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 15.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 13.8.2021

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.8.2021

IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-

19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021

Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Unterlagen nicht festgestellt werden könne. Aus dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden ergebe sich, dass der BF unter einen anderen Namen in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Rumänien einer Übernahme des BF ausdrücklich gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zugestimmt habe. Dass dem BF der Zugang zum Asylverfahren in Rumänien verweigert werde, könne nicht festgestellt werden. Es sei auch eine Schutzverweigerung in Rumänien nicht zu erwarten. Der BF leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Rumänien im Wege stehen würden und sei nicht immungeschwächt. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei seiner Überstellung nach Rumänien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es seien weder schützenswerte familiäre noch besonders ausgeprägte private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen auf das Vorbringen des BF verwiesen wurde. Beantragt wurden insbesondere die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Feststellung, dass Österreich zuständig sei für das Verfahren betreffend den BF. Der Beschwerdeführer habe ausführlich darüber gesprochen, welche Befürchtungen er hinsichtlich einer Unterbringung in Rumänien hätte, wie schrecklich die Behandlung in Rumänien gewesen sei und die Zustimmung zu seiner Rücknahme sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers über eine Abschiebung nach Rumänien seien auch keiner Überprüfung unterzogen worden und es seien keine Ermittlungen über seinen behaupteten Aufenthalt in Rumänien angestrengt worden. Übersehen werde, dass im Asylverfahren stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei und in diesem Sinne bezogen auf Rumänien besonders sensibel vorzugehen sei. Das Bundesamt sei jedoch auf das konkrete Vorbringen nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen und er bestreite die Zuständigkeit Rumäniens auch aus inhaltlichen Gründen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF hatte am 01.08.2021 in Rumänien um Asyl angesucht (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).

Im Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien am 22.09.2021 wurde auf den Eurodac-Treffer zu Rumänien aufgrund der Asylantragstellung in Rumänien verwiesen.

Mit Schreiben vom 05.10.2021 wurde von Seiten der rumänischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass diese der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c
Dublin III-VO zustimmen. Es wurde angegeben, dass der BF bei der Asylantragstellung in Rumänien einen anderen Namen angegeben hatte.

Mit Schreiben vom 06.10.2021 teilte das BFA den rumänischen Dublinbehörden mit, dass der BF untergetaucht ist und die Überstellungsfrist folglich auf 18 Monate verlängert werde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Der BF hat nicht in substantiierter Weise dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der 34jährige BF behauptete bei seiner Einvernahme vor dem BFA, dass er behandelt werde wegen Knochenbrüchen, welche er sich in Indien und auf der Flucht zugezogen habe. Er nehme laut eigenen Angaben Schmerzmittel und habe darüber keine Befunde. Medizinische Unterlagen wurden keine vorgelegt. Schwere oder lebensbedrohende Erkrankungen, welche der Überstellung des BF nach Rumänien entgegenstehen, können somit nicht festgestellt werden.

Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Rumänien.

Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

In Österreich leben keine Verwandten oder Familienangehörigen des BF. Zwischen dem BF und einer in Österreich aufhältigen Person kann keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden.

Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden vom erst seit wenigen Wochen in Österreich aufhältigen BF nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts ihres bisher kurzen Aufenthalts in Österreich auch nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF inklusive der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Rumänien ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des BF zu seiner Reiseroute.

Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmegesuches seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Rumänien und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Rumäniens hiezu beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf dessen Angaben, wobei keine außergewöhnlichen Beschwerden behaupteten wurden und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden.

Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw. zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen, sodass insofern insgesamt eine Situation gegeben ist, die jener vor Ausbruch der Pandemie nahekommt.

Die skizzierten derzeit bestehenden Überstellungshindernisse bzw -einschränkungen sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung (vgl. die in
Art. 29 Dublin III-VO geregelte grundsätzliche sechsmonatige Überstellungsfrist) erfolgen können. Im gegenständlichen Fall ist noch darauf zu verweisen, dass mit Schreiben vom 06.10.2021 das BFA den rumänischen Dublinbehörden mitgeteilt hatte, dass der BF untergetaucht sei und die Überstellungsfrist folglich auf 18 Monate verlängert werde.

Seitens des BF wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. Die Feststellungen, dass keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich leben und keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität zu einer in Österreich aufhältigen Person festgestellt werden kann, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich. Es wurde zwar ein Unterstützungsschreiben eines österreichischen Freundes des BF übermittelt, wonach der BF von dieser Person Unterkunft und Lebensmittel erhalten würde, dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF von diesen Leistungen nicht abhängig ist, weil der BF in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung hat.


3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

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