TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/26 W272 2241053-1

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Veröffentlicht am 26.11.2021
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Entscheidungsdatum

26.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W272 2241053-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 03.03.2021, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

I. Dem Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Österreich geboren. Am 26.11.2020 stellte seine Mutter als gesetzliche Vertretung für den Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind. Außerdem wurde dem Antragsformular die Geburtsurkunde, die Meldebestätigung und der Auszug aus dem Geburtseintrag des Beschwerdeführers sowie die Geburtsurkunde und die Meldebestätigung seiner Mutter beigelegt.

2. Am 25.02.2021 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Folgend: Bundesamt) ein Aberkennungsverfahren gegen die Mutter des Beschwerdeführers eingeleitet.

3. Mit Bescheid vom 03.03.2021 (zugestellt am 05.03.2021) wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass eine über das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers hinausgehende oder daraus resultierende aktuelle und individuell drohende Verfolgung für den Beschwerdeführer nicht festgestellt worden sei. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Die im Verfahren maßgeblichen Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Ankerperson des Beschwerdeführers geführt haben, lägen nicht mehr vor. Die Situation im Herkunftsstaat habe sich seit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus seiner Ankerperson dergestalt verändert, dass bei Nichtvorliegens einer individuellen Bedrohung keine unzumutbaren Lebensumstände im Falle der Rückkehr vorliegen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte das Bundesamt aus, dass er in Österreich geboren sei und mit seiner Mutter, seinem Bruder und den Großeltern, die sich als Asylberechtigte im Bundesgebet aufhalten, leben. Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über keinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und der Aufenthaltsort sei unbekannt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen.

4. Gegen Spruchpunkt I.-III. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.03.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Mutter des Beschwerdeführers am 01.10.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ebenso seinem Bruder am 29.05.2019. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde lediglich mit einem Schreiben des Bundesamtes die Einleitung eines Aberkennungsverfahren mitgeteilt, aber bis dato kein Parteiengehör eingeräumt und auch kein Aberkennungsbescheid erlassen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf § 7 Abs. 3 AsylG 2005 hingewiesen. Da die Aberkennung des Asylstatus der Mutter des Beschwerdeführers nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Asylzuerkennung erfolgt sei, die Mutter ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe und nicht straffällig geworden sei, könne ihr der Status der Asylberechtigten nicht aberkannt werden. Als minderjähriges Kind sei der Beschwerdeführer Familienangehöriger und sei ihm im Falle der Nichtaberkennung des Asyls bzw. des subsidiären Schutzes seiner Mutter derselbe Schutz, und daher Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 06.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 18.11.2021 teilte das Bundesamt mit, dass das Aberkennungsverfahren der Mutter des Beschwerdeführers sowie auch seines Bruders und seiner Großeltern eingestellt wurde (OZ 9).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige, ledige Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren. Er ist russischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn von Fr. XXXX , geb. XXXX . Sie ist russische Staatsangehörige und ihr wurde mit Bescheid vom 01.10.2008 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Zl. XXXX ). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seinem Bruder sowie seinen Großeltern im selben Haushalt.

Der Vater des Beschwerdeführers, Hr. XXXX verfügt über keinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Es besteht kein Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Vater.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte für ihn am 26.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.02.2021 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gegen die Mutter des Beschwerdeführers ein. Mit Bescheid vom 03.03.2021 (zugestellt am 05.03.2021) wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt IV.). Gegen Spruchpunkt I.-III. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Statusaberkennungsverfahren gegen seine Mutter sowie auch gegen seine Großeltern und seinen Bruder wurde am 17.11.2021 eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den eingeholten ZMR-Auszüge und Fremdenregisterauszüge und den vorgelegten Identitätsdokumenten (insbesondere Geburtsurkunde sowie Auszug aus dem Geburtseintrag des Beschwerdeführers und Geburtsurkunde der Mutter des Beschwerdeführers). Darüber hinaus basieren die Feststellungen zum Vater des Beschwerdeführers auf ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom 26.02.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(…)

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:

a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren und die Gewährung desselben Schutzes des minderjährigen ledigen Beschwerdeführers wie seiner Mutter erfüllt.

Der Mutter des XXXX -jährigen Beschwerdeführers wurde im Familienverfahren, mit Bescheid vom 01.10.2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt (Zl. XXXX ) und das Statusaberkennungsverfahren gegen sie wurde am 17.11.2021 eingestellt, es ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status mehr anhängig, weshalb auch dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 6 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird (§ 3 Abs. 4 AsylG 2005).

Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG 2005 gilt Abs. 4 leg cit in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

Da der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG 2005, von seiner Mutter ableitet, die ihre Asylgewährung ebenfalls im Familienverfahren abgeleitet hat und der auf Grund der (damals geltenden) rechtlichen Bestimmungen keine befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt, ist der Status des Asylberechtigten auch im Fall des Beschwerdeführers nicht befristet zuzuerkennen. Dem Beschwerdeführer kommt daher ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu.

Auf Grund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten waren die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte gemäß § 21 Abs.7 BFA-VG und § 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt. Es waren dem Verwaltungsakt sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Flüchtlingseigenschaft individuelle Verhältnisse Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2241053.1.00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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