TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 96/01/0532

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der K in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1996, Zl. 4.326.965/3-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylsache,

Spruch

1.

über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 1995, Zl. 95 05.830-BAT, den Beschluß gefaßt:

Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

2.

über die Beschwerde zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1996 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 1995, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen "der Jugosl. Förderation" - auf Asylgewährung abgewiesen worden war, als verspätet zurückgewiesen wurde.

Die belangte Behörde führte dazu aus, daß der Bescheid des Bundesasylamtes von der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 1995 übernommen worden sei. Der letzte Tag für die Einbringung der Berufung wäre somit der 12. Jänner 1996 gewesen. Die Berufung sei jedoch erst am 15. Jänner 1996 eingebracht worden.

Die Beschwerdeführerin beantragt "für den Fall der Richtigkeit des von unserem Vertreter nicht überprüfbaren Umstandes, daß der Bescheid des Asylamtes am 29. Dezember 1995 übernommen wurde und erst am 15.01.1996 die Berufung an das Bundesministerium für Inneres eingebracht wurde", die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes ist somit diese Behörde berufen. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 46 VwGG - wie sich insbesondere aus dem zweiten Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung ergibt, wonach die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist - nur zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge gegen die Versäumung der Frist für bei diesem Gerichtshof vorzunehmende Parteihandlungen zuständig.

Der vorliegende an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Über die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1996 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem bloßen Vorbringen, es sei für den Beschwerdeführervertreter "nicht überprüfbar", ob der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich am 29. Dezember 1995 zugestellt und die Berufung erst am 15. Jänner 1996 erhoben worden sei (ohne Behauptung, daß die Berufung tatsächlich innerhalb der Frist zur Post gegeben worden sei), läßt die Beschwerdeführerin die hier wesentlichen Feststellungen über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und der Einbringung der Berufung unbestritten. Auf Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellung begegnet die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht wurde, keinen Bedenken.

Da mit dem angefochtenen Bescheid zufolge Berufung der Beschwerdeführerin nicht in der Sache selbst erkannt, sondern die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, kann das Prozeßthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur allein darin liegen, ob der Zurücksweisungsbescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit behaftet ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 546, referierte hg. Rechtsprechung). Auf das die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin betreffende Beschwerdevorbringen braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die belangte Behörde die Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat und daher die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010532.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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