Entscheidungsdatum
03.12.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2247444-2/60E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter nach Zurückziehung des zur Verfahrenszahl W131 2247444-2 protokollierten Nachprüfungsantrags der XXXX (= ASt), der gegen eine Ausscheidens- und eine Widerrufsentscheidung im Vergabeverfahren der ÖBB-Personenverkehr AG mit der Bezeichnung „Rahmenvereinbarung über die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Doppelstockelektrotriebzügen“ gerichtet gewesen ist, folgenden Beschluss:
A)
Das Nachprüfungsverfahren betreffend die beiden gemäß § 342 Abs 2 BVergG verbunden gestellten Nichtigerklärungsbegehren, nämlich gegen eine Ausscheidensentscheidung zu Lasten der XXXX und gegen eine Widerrufsentscheidung, wird hiermit eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die ASt stellte die im Spruch bezeichneten Nichtigerklärungsbegehren in einem gemäß § 342 Abs 2 BVergG verbundenen Nachprüfungsantrag. Der zur Verfahrenszahl W131 2247444-2 beim BVwG protokollierte Nachprüfungsantrag mit seinen Nichtigerklärungsbegehren wurde von der ASt mit der Eingabe OZ 58 mittlerweile nach einer auftraggeberseitigen Zurücknahme der angefochtenen Entscheidungen zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensakts W131 2247444-2.
2. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gegenständlich hatte das BVwG gemäß § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 (= BVergG) in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.
Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend war gegenständlich vom BVwG das über den Nachprüfungsantrag durchzuführende Verfahren einzustellen, wobei § 328 Abs 1 BVergG im Nachprüfungsbereich konform mit der Rsp des VwGH ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Antragszurückziehung (eben durch den Einzelrichter) vorsieht. Klarstellend ist festzuhalten, dass durch die Zurückziehung des Nachprüfungsantrags die zur Verfahrenszahl W131 2247444-1 erlassene einstweilige Verfügung gemäß § 350 Abs 4 BVergG ex lege außer Kraft getreten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung zur Einstellung von Nachprüfungsverfahren auf Basis des des eindeutigen Wortlauts des § 328 BVergG und der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.
Schlagworte
Antragszurückziehung Ausscheidensentscheidung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Lieferauftrag Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Rahmenvereinbarung Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens Zurückziehung Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2247444.2.01Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
07.02.2022