Entscheidungsdatum
16.12.2021Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W279 2249028-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Mietwäsche ÖBB Lehrwerkstätten," der Auftraggeberin ÖBB Infrastruktur AG, Praterstraße 3, 1020 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der XXXX XXXX , vertreten Baker & McKenzie Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte, vom 16.12.2021 folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag „das Bundesverwaltungsgericht möge für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlages im gegenständlichen Vergabeverfahren „Mietwäsche für ÖBB-Lehrwerkstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 59642“ untersagen“ sowie dem Antrag „das Bundesverwaltungsgericht möge die am 15.12.2021 ergangene einstweilige Verfügung dahingehend berichtigen, dass für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren „Mietwäsche für ÖBB-Lehrwerkstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 59642“ das Öffnen der Angebote untersagt werde“ wird stattgegeben. Der Auftraggeberin wird das Öffnen der Angebote untersagt. Der Auftraggeberin wird die Erteilung des Zuschlages untersagt.
Der Antrag „das Bundesverwaltungsgericht möge die am 15.12.2021 ergangene einstweilige Verfügung dahingehend abändern, dass für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren „Mietwäsche für ÖBB-Lehrwerkstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 59642“ das Öffnen der Angebote untersagt werde“ wird abgewiesen.
Der Auftraggeberin wird gemäß § 351 BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Teilnahmeanträge zu öffnen. Der Lauf der Angebotsfrist wird ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Vorbringen der Parteien:
Mit Schreiben vom 06.12.2021, beim BVwG eingebracht am darauffolgenden Tag, begehrte die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsunterlage sowie der Entscheidung der Nichtverlängerung für die Abgabefirst der Muster einleiten, die angefochtene Ausschreibung zur Gänze für nichtig zu erklären, in eventu die angefochtene Bestimmungen, in eventu die angefochtene Entscheidung, die Abgabefrist für die Muster nicht u verlängern, für nichtig zu erklären.
Ferner stellte die Antragstellerin die gegenständlichen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Die Antragstellerin sieht in der Ausschreibung mehrere Rechtswidrigkeiten (insbesondere eine zu kurze Frist zur Fertigung von Textilmustern sowie eine Unmöglichkeit der Fertigung von Textilmustern aufgrund von Musterschutz) und erachtet sich dadurch als diskriminiert.
Die Auftraggeberin übermittelte am 10.12.2021 die allgemeine Auskunftserteilung, die die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich des Ausschreibungsgegenstandes bestätigen, sowie eine Stellungnahme zur hier gegenständlichen einstweiligen Verfügung.
Die Auftraggeberin brachte keine eigenen oder öffentlichen Interessen vor, die einer einstweiligen Verfügung entgegenstünden und erhob dahingehend keine Einwände. Sie beantragte den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag vom 06.12.2021 zurück-, in eventu abzuweisen sowie jene Teile des Vergabeaktes, welche nicht die ASt betreffen, von der Akteneinsicht durch die ASt auszunehmen, da diese Informationen vertraulichen Charakter haben, deren Preisgabe ua eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung der AG darstellen.
Mit W279 2249028-1/10E vom 15.12.2021 fasste das BVwG einen Beschluss über eine einstweiligen Verfügung, mit der im gegenständlichen Verfahren die Öffnung der Teilnahmeanträge untersagt wurde und die Angebotsfrist ausgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 16.12.2021 befürchtet die Antragstellerin eine Zuschlagserteilung durch die Auftraggeberin und stellte folgende, gegenständliche Anträge:
- das Bundesverwaltungsgericht möge für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlages im gegenständlichen Vergabeverfahren „Mietwäsche für ÖBB-Lehrwerkstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 59642“ untersagen;
- das Bundesverwaltungsgericht möge die am 15.12.2021 ergangene einstweilige Verfügung dahingehend berichtigen, dass für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren „Mietwäsche für ÖBB-Lehrwerkstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 59642“ das Öffnen der Angebote untersagt werde; in eventu
- Das Bundesverwaltungsgericht möge die am 15.12.2021 ergangene einstweilige Verfügung dahingehend abändern, dass für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren „Mietwäsche für ÖBB-Lehrwerkstätten Referenznummer der Bekanntmachung: 59642“ das Öffnen der Angebote untersagt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Auftraggeberin führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem BVergG 2018 zum Abschluss eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich betreffend Mietwäsche für ihre Lehrwerkstätten durch. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 12.05.2021 im Supplement des Amtsblattes der Europäischen Union zu 2021/S 092-239809. (Vergabeakt).
Eine Untersagung der Zuschlagserteilung folgt bereits aus der am Tag des Antrages der Antragstellerin erfolgten Verständigung der Auftraggeberin. Da die Auftraggeberin der Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Schreiben von 10.Dezember 2021 nicht entgegengetreten ist, kann auch diesem gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Zuschlagserteilung entsprochen werden. Mit dieser einstweiligen Verfügung wird ferner eine Berichtigung, dahingehend vorgenommen, dass nicht die Öffnung der Teilnahmeanträge, sondern das Öffnen der Angebote untersagt wird. Aufgrund der Berichtigung wurde dem Begehren der ASt entsprochen und ist der Eventualantrag hinsichtlich Abänderung abzuweisen.
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 6. 11. 2002, 2002/04/0138; 30. 6. 2004, 2004/04/0028; 1. 2. 2005, 2005/04/0004; 29. 6. 2005, 2005/04/0024; 1. 3. 2007, 2005/04/0239; 27. 6. 2007, 2005/04/0254; 29. 2. 2008, 2008/04/0019; 14. 1. 2009, 2008/04/0143; 14. 4. 2011, 2008/04/0065; 29. 9. 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angebotsöffnung Aussetzung der Angebotsfrist Berichtigung einstweilige Verfügung Eventualantrag Fristenlauf Provisorialverfahren Teilnahmeantrag Untersagung Untersagung der Angebotsöffnung Untersagung der Zuschlagserteilung Vergabeverfahren Zuschlagsverbot für die Dauer des NachprüfungsverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W279.2249028.1.01Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
07.02.2022