TE Bvwg Beschluss 2021/12/16 W131 2247444-3

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Entscheidungsdatum

16.12.2021

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W131 2247444-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Doppelstockelektrotriebzügen“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG (= AG) aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) XXXX auf Pauschalgebührenersatz, dass die von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtete Pauschalgebühr in Höhe von EUR 19.440 für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen gemäß § 19a RAO zu ersetzen ist, folgenden Beschluss:

A)

Dem Pauschalgebührenersatzantrag wird insoweit stattgegeben, als die ÖBB-Personenverkehr AG hiermit schuldig ist, der XXXX zu Handen deren Rechtsvertretung XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von 16.200 Euro zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wurde eine Ausscheidens- und Widerrufsentscheidung zu Lasten der ASt versandt, die die ASt in einem gemäß § 342 abs 2 BVergG verbundenen Nachprüfungsantrag bekämpfte.

Der geschätzte Auftragswert dieser Vergabe liegt medial transportiert im Milliardenbereich und auch ausweislich der Vergabeunterlagen unstrittig in einem Bereich, bei dem die Gebühren nach § 2 Abs 2 der Verordnung BGBl II 2018/212 zu berechnen sind.

2. Die Antragstellerin (= ASt), entrichtete insgesamt 19.440,00 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG.

3. Nach einer Einschränkung des eV - Begehrens und danach nach der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nahm die AG die angefochtenen Entscheidungen vor einer Verhandlung oder Entscheidung in der Nachprüfungssache zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2247444-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren].

Die ASt hat dabei für ihre Rechtsschutzanträge vorab 19.440 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus den Gerichtsakten samt vorgelegten Vergabeunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zur Gebührenauferlegung

2.1. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 328 Abs 1 BVergG, BGBl I 2018/65 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei gemäß § 333 BVergG subsidiär das VwGVG und die in § 333 BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.

2.2. § 341 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:

(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn 

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens [...]

2.3. Die ASt wurde im Nachprüfungspunkt durch Zurücknahme der angefochtenen Entscheidungen gänzlich klaglos gestellt.

2.4. Zuvor wurde zu Gunsten der ASt eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Abschluss der Rahmenverienbarung untersagt worden war.

2.5. Da die ASt mit ihrem eV - Antrag jedenfalls (auch) obsiegt hat bzw betreffend den Nachprüfungsantrag klaglos gestellt wurde, waren der Auftraggeberin die vorab von der ASt entrichteten Pauschalgebühren, wie sie sich insb aus der Verordnung BGBl II 2018/212 ergeben, im Umfang von 16.200 Euro gemäß § 341 BVergG aufzuerlegen, zumal gemäß § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 3.240 Euro deshalb zurückzuzahlen sind, weil der Nachprüfungsantrag vor einer Verhandlung oder Entscheidung der Nachprüfungssache zurückgezogen wurde und daher 25% der diesbezüglich zuvor entrichteten Nachprüfungsgebühr iHv 12.960 Euro ex lege vom Bund zurückzuzahlen sind.

Dabei war gemäß § 19a RAO der Pauschalgebührenersatz antragsgemäß zH der Rechtsvertretung der ASt auszusprechen.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil insoweit eine Entscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war; zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Lieferauftrag Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Obsiegen Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2247444.3.00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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