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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §31 Abs3Rechtssatz
Bei der Vollstreckung einer Geldstrafe, die auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch das Gericht vorgenommen wird, muss jedoch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist zumindest ein Pfandrecht an Vermögensstücken des Verpflichteten begründet worden sein, damit das VERWERTUNGSVERFAHREN auch nach Ablauf der Frist durchgeführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002370.X02Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022