RS Vwgh 1964/6/15 2370/63

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Veröffentlicht am 15.06.1964
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3

Rechtssatz

Bei der Vollstreckung einer Geldstrafe, die auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch das Gericht vorgenommen wird, muss jedoch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist zumindest ein Pfandrecht an Vermögensstücken des Verpflichteten begründet worden sein, damit das VERWERTUNGSVERFAHREN auch nach Ablauf der Frist durchgeführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002370.X02

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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