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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §31 Abs3Rechtssatz
Wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe innerhalb der in § 31 Abs 3 VStG 1950 genannten Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, dann ist diese Frist gewahrt, es sei denn, daß die Behörde selbst durch eigene Verfügung im Sinne des § 53 Abs 2 VStG 1950 in den Lauf des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift (Hinweis auf E vom 4.12.1958, Zl. 1264/57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000053.X01Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
07.02.2022