Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des N V, vertreten durch Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 45a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. März 2020, W247 2114428-2/10E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das ebenfalls den Revisionswerber, einen ukrainischen Staatsangehörigen, betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom gleichen Tag, Ra 2020/21/0136, verwiesen.
2 Wie bei seiner Mutter sah sich das BFA - nachdem mit Bescheid vom 29. November 2019 insbesondere bereits eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen worden waren - veranlasst, mit Bescheid vom 15. Dezember 2019 noch einmal auszusprechen, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG neuerlich eine Rückkehrentscheidung, nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein - jetzt - mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. Ferner wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. März 2020 nur insofern statt, als es die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabsetzte, im Übrigen aber die Beschwerde als unbegründet abwies und gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprach, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
5 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG als zulässig und auch als berechtigt:
6 Das Einreiseverbot stützte das BVwG auf die Mittellosigkeit des Revisionswerbers und seiner Mutter sowie überdies darauf, dass beide nach der mit Erkenntnis des BVwG vom 3. Dezember 2018 rechtskräftig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung „beharrlich“ im Bundesgebiet verblieben seien.
7 Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen in dem die Mutter des Revisionswerbers betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tag, Ra 2020/21/0135, insbesondere auch auf Rn. 12 und 13, verwiesen werden. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof näher dargelegt, dass im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung und demzufolge auch nicht von einer ein Einreiseverbot rechtfertigenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen sei.
8 Soweit das BVwG das verhängte Einreiseverbot ferner mit der Mittellosigkeit des Revisionswerbers nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG begründete, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Überlegungen in dem ebenfalls die Mutter des Revisionswerbers betreffenden Erkenntnis, Ra 2020/21/0131, insbesondere auf Rn. 11, zur Mangelhaftigkeit der Annahme einer Mittellosigkeit der Mutter des Revisionswerbers verwiesen werden. Im Übrigen wurde vom BVwG außer Acht gelassen, dass der Revisionswerber überdies auch einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater hat.
9 Somit vermögen die Feststellungen des BVwG die Verhängung des Einreiseverbotes nicht zu tragen. Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil in diesem Fall auch die offenbar nur zur Ermöglichung eines Einreiseverbotes (neuerlich) erlassene Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Aussprüche ebenfalls keinen Bestand haben können.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Dezember 2021
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210132.L00Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022