TE Vwgh Beschluss 2022/1/14 Ra 2021/10/0180

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Veröffentlicht am 14.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0181
Ra 2021/10/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revisionen des D E in W, vertreten durch Dr. Christopher Toms, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Löwelstraße 20, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 31. Mai 2021, Zlen. 1. VGW-022/056/13781/2020-2, 2. VGW-022/056/13780/2020-2 und 3. VGW-022/056/13779/2020-12, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 31. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien - im Beschwerdeverfahren - Anträge des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln gegen bestimmte Strafverfügungen gemäß § 71 AVG ab (jeweils Spruchpunkt I.), wobei es die Revisionen gegen diese Entscheidungen nicht zuließ (jeweils Spruchpunkt II.).

2        2. In den gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen wird unter der Überschrift „Revisionspunkte“ jeweils das Folgende ausgeführt:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss in seinen subjektiven Rechten auf Nichteinräumung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG als verletzt. Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs ist kardinale Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren normiert in §§ 37 und 65 AVG.

Eine Begründung des Spruchpunktes fehlt zur Gänze und ist der Bescheid bereits mangels ausreichender Begründung nichtig.

Im zweiten Spruchpunkt werden Großteils die selben Mängel beanstandet, die bereits im ersten Spruchpunkt beanstandet werden. Diese Vorgehensweise sei im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Verbotes der Doppelbestrafung fragwürdig. Anhang II Kapitel I Z 1 EG-VO 852/2004 bestimmt eine generelle Pflicht zur Sauberkeit und Instandhaltung der Filiale. Sicherlich wird damit auch nicht dem der Behörde auferlegten Bestimmtheitsgebot entsprochen wird.“

3        3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        3.1. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 28.9.2021, Ra 2021/10/0155, mwN).

5        3.2. Mit dem oben (unter Rz 2) wiedergegebenen Vorbringen macht der Revisionswerber zunächst - erkennbar - eine Verletzung in seinem Recht auf Parteiengehör geltend.

6        Nach der hg. Rechtsprechung vermag der Revisionswerber mit diesem Vorbringen jedoch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0020, 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, oder 27.11.2020, Ra 2020/01/0312, jeweils mwN).

7        3.3. Auch das weitere als „Revisionspunkte“ erstattete Vorbringen legt - abgesehen davon, dass es eine Bezugnahme auf den spruchgemäßen normativen Gehalt der angefochtenen Erkenntnisse vermissen lässt - lediglich nach Auffassung des Revisionswerbers vorliegende Revisionsgründe (nämlich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit) dar, jedoch keinen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG.

8        4. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100180.L00

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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