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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des B in L, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 31c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2021, 405-4/3730/1/20-2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20. Februar 2020 (Verhängung einer Geldstrafe von € 200,-- wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 2d StVO) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 In der Revision werden unter Punkt III. als Revisionspunkte geltend gemacht:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.
Die außerordentliche Revision wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG) erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt. Hätte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt, wäre es bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen.“
4 Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und handelt es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/02/0055, mwN).
5 Da somit der Revisionswerber in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein kann, ist die Revision bereits deshalb nicht zulässig.
6 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020254.L00Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022