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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des P in K, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 43, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juli 2021, VGW-031/023/4117/2021-8, betreffend Zurückweisung iA Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Polizeikommissariat Liesing), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).
3 Nach dem in der vorliegenden Revision ausdrücklich angeführten Revisionspunkt erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht „auf ein mangelfreies Verfahren verletzt“.
4 Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN).
5 Mit dem in der Revision angeführten Recht auf ein mängelfreies Verfahren wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt (vgl. neuerlich VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN).
6 Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020211.L00Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022