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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1995, Zl. 4.345.680/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 1. Februar 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Angehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 25. Dezember 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 1994 nicht stattgebenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Jänner 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Sein mit der Berufung verbundener Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde gestützt auf dieselbe Gesetzesstelle zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27. Dezember 1994 u.a. vorgebracht, daß die Einberufung von Albanern zum Wehrdienst in seiner Heimat aufgrund der Volkszugehörigkeit erfolge. Die Serben wollten erreichen, daß "die Albaner an der Front in Bosnien" erschossen würden.
Diesem Vorbringen stellte die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 9. Jänner 1995 die Feststellung entgegen, daß in der Jugoslawischen Förderation - somit auch in Kosovo - allgemeine Wehrpflicht bestünde. Hiebei werde nicht nach Ethnien differenziert.
In seiner Berufung vom 20. Jänner 1995 trat der Beschwerdeführer anderen von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen entgegen, ließ aber die hier entscheidungswesentliche Feststellung, daß die Einberufung von Wehrpflichtigen in der Heimat des Beschwerdeführers nicht nach ethnischen Gesichtspunkten erfolge, unbestritten. Auch die Beschwerde enthält diesbezüglich keine Ausführungen.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht, daß eine ihm wegen der Nichtbefolgung der Einberufung zum Wehrdienst allenfalls drohende Bestrafung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377) könnte die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre, der Betreffende während des Wehrdienstes deswegen schlechter behandelt würde als andere Staatsangehörige oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen wäre. Da einerseits das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Grundes seiner Einberufung in seiner Berufung nicht aufrechterhalten wurde und andererseits im Verfahren bezüglich der ihm drohenden allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung diesbezüglich keine Ausführungen erstattet worden sind, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Einberufung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat. In diesem Zusammenhang haftet dem bekämpften Bescheid demnach inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht an.
Soweit der Beschwerdeführer - allerdings ohne einen Zusammenhang mit seiner Volkszugehörigkeit herzustellen - geltend macht, es drohten ihm unter Umständen wegen der Verweigerung des Wehrdienstes Folterungen und die Todesstrafe, so ist er darauf zu verweisen, daß, - abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine wegen des sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbots unzulässige Behauptung handelt - dieses Vorbringen allenfalls in fremdenrechtlicher Hinsicht (§ 37 Abs. 1 Fremdengesetz) von Bedeutung wäre.
Da also dem bekämpften Bescheid im Zusammenhang mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht angelastet werden kann, erweisen sich die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel als entscheidungsunwesentlich, weil bei dem gegebenen Ergebnis dahinstehen kann, ob die Annahme der belangten Behörde, "Kosovo-Albaner" würden nunmehr in technischen Einheiten eingesetzt und nicht mehr an Waffen ausgebildet, zutrifft, ob weiters von Bedeutung ist, daß "die UN-Embargomaßnahmen gegen Rechtsjugoslawien aufgehoben" seien, und schließlich, aufgrund welchen Dokumentationsmaterials die belangte Behörde zu diesen Annahmen gelangt ist. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses ist es auch bedeutungslos, ob die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, Erhebungen hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer mehrfach ergangenen Einberufungsbefehle anzustellen.
Als wirkungslos erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihm ihren Bescheid zur Gänze in albanischer Sprache zuzustellen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 87/04/0223) zu verweisen, wonach sich die Behörden gemäß Art. 8 B-VG der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen haben. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Art. 9 Abs. 1 B-VG ergebenden Fällen, daß ein solcher hier vorliegen würde, behauptet der Beschwerdeführer nicht -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist. Die hier maßgebliche Ausnahme des § 18 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 1991 bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung eines einem Asylwerber zuzustellenden Bescheides. Durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 6 MRK ist allein schon deshalb für sein Vorbringen nichts gewonnen, weil sich diese Bestimmung auf Gerichte, die über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit von strafrechtlichen Anklagen zu entscheiden haben, bezieht. Im übrigen fehlt diesem Vorbringen die Behauptung der Entscheidungsrelevanz.
Da dem bekämpften Bescheid im Zusammenhang mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Rechtswidrigkeit nicht anzulasten ist, erübrigen sich Erörterungen, ob vorliegendenfalls die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgegangen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010069.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008