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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des W D in B, vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Juni 2020, LVwG-AV-1030/001-2018, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde K. vom 20. Juni 2018, mit welchem der Auftrag an den Revisionswerber (und eine weitere Person) zum Abbruch eines Wochenendhauses (Werkzeughütte) mit dem Ausmaß von ca. 5,0 m x 6,0 m auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in der KG K. gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) bestätigt worden war, unter Neufestsetzung der Abbruchfrist als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Diesem Erkenntnis legte das Verwaltungsgericht die Feststellungen zugrunde, wonach das Bauwerk ein Ausmaß von 5,0 x 6,0 m und eine Höhe von 3,0 m aufweise; es liege in der Widmungsart Grünland Landwirtschaft. Im Archiv der Stadtgemeinde K. liege sowohl eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Werkzeughütte im Ausmaß von 2,5 x 3,0 m vom 7. Juli 1928 als auch eine baubehördliche Bewilligung vom 24. Juni 1933 über die Vergrößerung auf eine Fläche von 5,0 x 3,0 m auf. Weitere Bewilligungen lägen nicht vor.
6 In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht dazu unter anderem aus, dass der Revisionswerber sowohl das momentane Ausmaß der Hütte als auch die Tatsache, dass lediglich eine Bewilligung für das Ausmaß von 5,0 x 3,0 m vorliege, ausdrücklich zugestanden habe.
7 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, wie auch bereits jener nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 1996, voraussetze, dass sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages eine Bewilligungspflicht vorgelegen habe. Es komme seit dem Inkrafttreten der NÖ BO 2014 nicht mehr auf die Bewilligungsfähigkeit an. Bei der gegenständlichen Werkzeughütte - Wochenendhaus handle es sich unstrittig um ein Bauwerk, zu dessen Errichtung wesentliche Baukenntnisse erforderlich seien. Auch sei die kraftschlüssige Verbindung gegeben. Ein baupolizeilicher Auftrag begründe nicht erst die Verpflichtung zur Beseitigung, sondern konkretisiere diese. Der Revisionswerber habe der Annahme der Untrennbarkeit der Hütte nicht widersprochen. Sie sei somit unstrittig ein einheitliches Bauwerk und sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung nach der NÖ BO 1838 als auch nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Bestimmungen gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig. Eine derartige Bewilligung für die Hütte im vorliegenden Ausmaß liege nicht in den Akten auf, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Im Falle der fehlenden Baubewilligung habe die Behörde gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch aufzutragen. Auch ein Feststellungsverfahren gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 stehe dem nicht entgegen. Der gegenständlichen Beschwerde sei kein Erfolg beschieden.
8 Mit Erkenntnis vom selben Tage wies das Verwaltungsgericht auch die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Zurückweisung seines Feststellungsantrags gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 mit näherer Begründung als unbegründet ab.
9 Gegen das Erkenntnis im Verfahren über den Abbruchauftrag nach der NÖ BO 2014 erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 29. September 2021, E 2543/2021-7, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10 In der Zulässigkeitsbegründung der sodann eingebrachten Revision wird zusammengefasst ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorgehen könne und wann es ein Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG (im Hinblick auf eine lange Verfahrensdauer) an die belangte Behörde zurückverweisen müsse. Weiters rügt die Revision Ermittlungs- und Feststellungsmängel hinsichtlich der Teilbarkeit des vom Abbruchauftrag betroffenen Gebäudes in einen bewilligten und einen nicht bewilligten Teil sowie einen Begründungsmangel, weil das Verwaltungsgericht die falsche Beschwerde wiedergegeben habe.
11 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
12 Hinsichtlich des Vorbringens der fehlenden Rechtsprechung ist der Revisionswerber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2017/05/0040, mwN; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 5.10.2021, Ra 2019/04/0026, mwN) zu verweisen, wonach eine Aufhebung und Zurückweisung erst dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst vorsehen, nicht vorliegen. Die Revision legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von den bestehenden Leitlinien abgewichen wäre.
13 In der Begründung der Zulässigkeit werden ferner Verfahrensmängel - hier Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - in Bezug auf die Teilbarkeit des Gebäudes geltend gemacht. Dazu ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN).
14 Weder legt die Revision dar, dass tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden, noch, dass die durch das Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung grob fehlerhaft wäre. Die Revision zeigt nicht ansatzweise auf, welche Ergebnisse bei der Durchführung welcher Ermittlungen zu erwarten gewesen wären und inwieweit diese das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten.
15 Zum Vorbringen der Wiedergabe der falschen Beschwerde ist schließlich Folgendes auszuführen:
Vor dem Hintergrund, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde betreffend den Abbruchauftrag insbesondere dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Bewilligungsstandes, den auch das Verwaltungsgericht übernahm, nicht entgegentrat und der Revision auch jegliche Ausführung dazu fehlt, inwiefern das Verwaltungsgericht, das sich mit den Voraussetzungen des Abbruchauftrages ausführlich auseinandergesetzt hat, bei Vermeidung des monierten Verfahrensmangels zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis gekommen wäre, ist eine Relevanz auch dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht ersichtlich. Es wird daher fallbezogen auch insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050002.L00Im RIS seit
07.02.2022Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022