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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Mai 1996, Zl. 4.348.434/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 13. Dezember 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Jänner 1996, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft hat.
Mit Bescheid vom 21. Mai 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der in der Beschwerde enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ergibt - bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz angegeben, sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Ungarn aufgehalten zu haben. Die belangte Behörde hat die Abweisung seiner Berufung und damit die Versagung von Asyl unter Zugrundelegung des von der Behörde erster Instanz ermittelten Sachverhaltes und der rechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid auch darauf gestützt, daß im Fall des Beschwerdeführers - auf Grund seines Aufenthaltes in diesem Staat und der dort bereits erlangten Verfolgungssicherheit - der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vorliege und somit die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Zum Begriff der "Verfolgungssicherheit", wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, verwiesen.
Die belangte Behörde hat der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers und damit der Versagung von Asyl die im erstinstanzlichen Bescheid zusammengefaßten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die maßgebenden Erwägungen der Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage durch das Bundesasylamt vollinhaltlich zugrunde gelegt und diese Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben, wozu sie - ohne diese wiederholen zu müssen - berechtigt war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zur Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit kein Vorbringen erstattet und lediglich in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, er sei zur ungarischen Grenze gelangt und dann mit einem ungarischen Lkw-Lenker mitgefahren. Mit diesem habe er vereinbart, daß er ihn über die Grenze nach Österreich schmuggeln und bis nach Wien bringen solle. Der Beschwerdeführer habe sich dann zwischen den Waren im Lkw versteckt. Diesen Ausführungen kann nicht einmal eine Andeutung in der Richtung entnommen werden, daß es dem Beschwerdeführer, dem bewußt sein mußte, daß er durch Ungarn reiste, unmöglich gewesen wäre, in diesem Land ein Anhalten des Lkws zu erwirken und dann bei den ungarischen Behörden einen Asylantrag zu stellen.
Da somit ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Gründe ersichtlich sind, aus denen der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn um Asyl anzusuchen - dieser Staat ist der Genfer Flüchtlingskonvention am 14. März 1989 mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1989 (Artikel 43 Z. 2) unter der Einschränkung des Art. 1 Abschnitt B lit. a beigetreten (vgl. BGBl. Nr. 260/1992) -, und auch kein Sachverhalt geltend gemacht wurde, aus dem sich die Nichteinhaltung der aus der Genfer Flüchtlingskonvention erfließenden Verpflichtungen, insbesondere des Refoulement-Verbots, durch diesen Staat ergäbe, liegen keine Umstände vor, die gegen die von der belangten Behörde angenommene Erlangung der Verfolgungssicherheit in Ungarn sprächen.
Es ergibt sich somit, daß angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat - nämlich in Ungarn - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung zugrunde legen konnte. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen und den in dieser Hinsicht geltend gemachten Verfahrensfehlern unterbleiben. Soweit der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Asylantrages einen Eingriff in Art. 8 MRK erblickt, verkennt er insoweit den Zweck der Asylgewährung; es gibt andere rechtliche Möglichkeiten, einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erwerben. Im Rahmen der Prüfung dieser ist auf Art. 8 MRK Bedacht zu nehmen.
Wenn der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Ausstellung einer Bescheinigung betreffend die seiner Ansicht nach gegebene vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Asylgesetz 1991 rügt, so ist ihm zu entgegnen, daß ein darauf gestützter Abspruch im angefochtenen Bescheid nicht enthalten ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus diesem Grund konnte auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 96/01/0406 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010574.X00Im RIS seit
20.11.2000