Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.10.2021Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §269 Abs1Rechtssatz
Die Aufforderung, eine polizeiliche Sperre zu durchbrechen, das eigenhändige Rütteln an dieser Sperre und nach dem dadurch erfolgten Öffnen einer Lücke das Durchleiten der anderen Demonstranten, sodass die dagegen in gravierender Unterzahl postierten Polizeibeamten gezwungen waren, die Übermacht der Kundgebungsteilnehmer vorbeizulassen, kann vertretbarer Weise als Widerstand gegen die Staatsgewalt im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB gewertet werden. Dass in der Folge die Staatsanwaltschaft, welche im Übrigen nur vom Umwerfen eines Tretgitters ausgegangen war, das Verfahren eingestellt hat, verschlägt dabei nichts.
Schlagworte
Polizeiliche Sperre; Durchleiten von Demonstranten; Widerstand gegen die Staatsgewalt; Festnahmedauer; Handfesselung; Fluchtversuch; IdentifizierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.013.5758.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022