Entscheidungsdatum
02.12.2021Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs4Text
A)
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Dr. D., gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 15.9.2020, Zl. VStV/.../2020, wegen einer Übertretung Kraftfahrgesetzes nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 9.12.2020 den
BESCHLUSS
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1) des obangeführten Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B)
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Dr. D., gegen die Spruchpunkte 2) bis 4) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 15.9.2020, Zl. VStV/.../2020, wegen Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes und des Wiener Landessicherheitsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 9.12.2020 zu Recht
I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden gegen die Spruchpunkte 2) bis 4) des obangeführten Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
BEGRÜNDUNG
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 12.02.2020, 21:43 Uhr
Ort: Wien, F.-straße
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-… (A)
Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da die Räder quietschten Siehe Tatbeschreibung
2. Datum/Zeit: 12.02.2020, 21:50 Uhr
Ort: Wien, F.-straße
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-… (A)
Sie haben sich durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten.
Sie haben die einschreitenden Beamten angeschrien, ihre Körpermuskulatur dabei angespannt und sich vor den Beamten aufgebaut.
3. Datum/Zeit: 12.02.2020, 21:50 Uhr
Ort: Wien, F.-straße
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-… (A)
Sie haben durch folgende Begehungsweise ungebührlicherweise störenden Lärm erregt: Sie haben wiederholt lautstark geschrien.
4. Datum/Zeit: 12.02.2020, 22:00 Uhr
Ort: Wien, F.-straße
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-… (A)
Sie haben durch folgende Begehungsweise den öffentlichen Anstand verletzt: Sie haben die einschreitenden Beatmen geduzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F.
3. § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG
4. § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
1. Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von
1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n) Gemäß § 134 Abs. 1 KFG
2. Geldstrafe von € 120,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n) Gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz
3. Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n) Gemäß § 1 Abs. 1 WLSG
4. Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n) Gemäß § 1 Abs. 1 WLSG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 57,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 627,00.
Begründung
Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 13.02.2020 welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde sowie auf das ha. durchgeführte Ermittlungsverfahren.
Der Beschuldigte bestritt in seiner Rechtfertigung vom 02.04.2020 die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.
Demgegenüber steht die Anzeige, in der der Meldungsleger die Tatbegehung glaubhaft und nachvollziehbar schildert.
Für die erkennende Behörde bestand kein Grund die Angaben des Meldungslegers, die dieser unter der besonderen Voraussetzung zur wahrheitsgemäßen Darstellung der Tat aufgrund seines Diensteides erstattet hat, in Zweifel zu ziehen. Er unterliegt aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und träfe ihn bei Verletzen dieser Pflicht dienst- und strafrechtliche Sanktionen. Aufgrund der Anzeige eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung gesetzt hat. Er hat sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten.
Bei der Strafbemessung war als erschwerend die einschlägigen Vormerkungen des Beschuldigten zu werten, mildernde Umstände sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht.
Die verhängten Strafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen und sind im Hinblick auf die gesetzlichen Strafobergrenzen angemessen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“
In dem gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
„Ich wurde durch das Straferkenntnis in meinen subjektiven Rechten verletzt und bin daher gemäß Art. 1 30 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs 1 Z 1 B-VG beschwerdelegitimiert.
Ich habe die vorgeworfenen Handlungen nicht begangen und außerdem ist für mich nicht ersichtlich, welche konkreten Handlungen mir die Behörde vorwirft.
Geltend gemacht wird die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (materielle sowie formelle Rechtswidrigkeit).
SACHVERHALT
Am 12. Februar 2020 fuhr ich gegen 21:40 mit dem Auto in Richtung meiner Wohnung in Wien. Kurz bevor ich bei meiner Wohnung ankam, wurde ich in der F.-straße einer Verkehrskontrolle durch eine Gruppe von Polizisten unterzogen.
Ich wurde zunächst gefragt ob ich es eilig hätte, weil ich zuvor beschleunigt haben soll. Dies schien anfänglich der einzige Grund gewesen zu sein, weshalb ich einer Kontrolle unterzogen wurde. Andere Gründe wurden mir nicht genannt. Ich wurde anschließend einem Alkohol-Vortest unterzogen und ich musste Verbandskästchen und Pannendreieck vorweisen. Dies alles verlief ohne Probleme und der Vortest ergab einen Wert von 0,0.
Exakt in diesem Moment forderte der Polizist (DN ...1) mich auf, ihn einmal anzuschauen und er fragte mich, ob ich „etwas zu mir genommen habe", da meine Augen „so rot" seien. Dies verneinte ich selbstverständlich, da ich keine Drogen oder Medikamente zu mir genommen hatte. Auf die Frage des anderen Polizisten, ob es eine andere Begründung dafür gebe, dass meine Augen rot gewesen seien, verweigerte ich eine Antwort, weil ich das Gefühl hatte, dass die Polizisten einfach irgendeinen Grund suchten, um mir etwas vorzuwerfen. Tatsächlich wusste ich schlichtweg nicht, weshalb meine Augen rot gewesen wären. Daraufhin sagte der Polizist (DN ...2), dass er mich nun dem Amtsarzt vorführen müsse.
Ich zeigte mich auch hier kooperativ, war aber hinsichtlich dieser Aufforderung überrascht. Ich fragte daher nach, ob die Beamten mir einen Grund hierfür nennen würden. Die Polizisten wurden immer rauer im Ton. Ein Polizist forderte mich schließlich auf, „den Schlapfen zu halten" und duzte mich, obwohl ich durchgehend in der Höflichkeitsform sprach. Ich erinnere mich aber gut daran, dass die Polizisten ihrerseits mir vorwarfen, sie geduzt zu haben, was aber nicht stimmte. Ich sprach durchgehend in der „Sie"-Form, obwohl ich gerade eben zumindest teilweise von den Polizisten geduzt wurde. Jedenfalls bestand keine Respektlosigkeit meinerseits, wenn ich die Polizisten doch geduzt hätte, da die Polizisten dies ja selbst auch unternahmen.
Dagegen erhob ich am 24.03.2020 eine Richtlinienbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien. Das Landesverwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde daraufhin der LPD Wien, um sich dazu zu äußern. In Folge stellte die belangte Behörde mit Sachverhaltsmitteilung vom 25.06.2020, Gz: PAD/20/…/, fest, dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLV vorliegt. Als Begründung führte die LPD an, dass die ersteinschreitenden Beamten vorgebracht hatten, dass zuzugestehen ist, die zitierte Äußerung für sich geeignet wäre, den Eindruck einer Voreingenommenheit der Beamten Herrn B. gegenüber erkennen zu lassen und dass diese nicht einer korrekten Ansprache im Rahmen einer Amtshandlung entspricht, weshalb ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLV vorliegt. Dabei gestand die Behörde zu, dass dies aufgrund des Ausspruchs „halt den Schlapfen" gegeben sei; hinsichtlich des Vorwurfs des Duzens seitens der Polizei gestand zwar die LPD zu, dass die Polizei mich geduzt hatte, meinte allerdings, dass wir uns gegenseitig geduzt hatten, weshalb ein Verstoß seitens der Polizei nicht vorliegen würden.
Schon daraus ergibt sich, dass wenn die LPD zugesteht, dass die Polizei mich geduzt hatte, dass ich keinerlei Respektlosigkeit beging, falls ich die Polizei auch geduzt hätte. Ein gegenseitiges Duzen ist selbstverständlich erlaubt.
Ohne mich um Erlaubnis zu fragen, durchsuchte außerdem ein weiterer Polizist (DN ...3) mein Auto.
Insgesamt war das Verhalten der Polizisten höchst ungewöhnlich. Das Auftreten der Polizisten erweckte den Anschein, dass diese mich bloß zu schikanieren suchten. Sofern ich hierüber entrüstet war, war dies jedenfalls berechtigt. Es kann ja wohl nicht sein, dass man - obwohl man sich nichts zu Schulden kommen hat lassen - derart respektlos von der Polizei behandelt wird.
Ich ging dann in die PI G. mit, wo ich einige Zeit auf den Amtsarzt warten musste. Mein Rechtsanwalt kam schließlich auch vorbei, um mir Beistand zu leisten. Nachdem der Amtsarzt einen tadellosen körperlichen Zustand meinerseits feststellte, wurde ich von den Polizisten wieder entlassen. Dabei teilten mir die Polizisten mit, dass Sie aufgrund verschiedener angeblicher Verwaltungsstraftaten insgesamt fünf Anzeigen gegen mich legen würden. Auch hier fand sich allerdings nicht der Vorwurf des Quietschens mit den Reifen darunter. Ich nahm dies auf Anraten meines Rechtsanwalts vorerst zur Kenntnis.
Zum ersten Mal hörte ich von dem Vorwurf, dass ich mit den Reifen gequietscht hätte, als ich die Strafverfügung erhielt. Ich war darüber sehr überrascht, da ich sicher nicht mit den Reifen gequietscht hatte und mir die Polizisten dies auch nicht vorgeworfen hatten, obwohl wir an diesem Abend etwa zwei Stunden miteinander gesprochen hatten. Für diesen Vorwurf bestand ausreichend Zeit.
Es ergibt sich also, dass ich
? nicht mit den Autoreifen gequietscht habe;
? mich nicht vor den Polizisten aufgebaut habe und meine Körpermuskulatur angespannt habe; wenn aber, so wäre dies aufgrund des Verhaltens der Polizisten jedenfalls berechtigt gewesen;
? nicht wiederholt lautstark geschrien habe; wenn aber, so wäre dies aufgrund des Verhaltens der Polizisten jedenfalls berechtigt gewesen;
? die Polizisten nicht geduzt habe, da sich die Polizisten lediglich aufgrund sprachlicher Differenzen verhörten und vielmehr sie mich duzten, ich aber in der Höflichkeitsform blieb; wenn aber, so wäre dies aufgrund eines gegenseitigen Duzens auch berechtigt gewesen.
Sämtliche Strafen sind daher zu Unrecht ergangen.
Beweis: Meine Einvernahme; im Bestreitungsfall weitere Beweise Vorbehalten.
RECHTSWIDRIGKEITEN
Mangelhafte Feststellungen
Die belangte Behörde trifft in der Begründung des Straferkenntnisses keinerlei Feststellungen zu einem Sachverhalt, der die Spruchpunkte 1-4 stützen würde. Stattdessen gibt sich die Behörde mit lapidaren Beweiswürdigungen zufrieden, die in dieser Form in jedem anderen Straferkenntnis stehen könnten, ohne dass dies auffallend wäre. Die Beweiswürdigung ist allgemein und schablonenhaft formuliert (vgl S 3 d Erk).
Da in der Begründung jeder Bezug zu den mir vorgeworfenen Handlungen fehlt, kann ich auch keine Feststellungen bekämpfen. Dadurch wird mir eine Rechtsverfolgung unmöglich gemacht. Naturgemäß ist das Bestreiten eines nicht festgestellten Sachverhalts unmöglich.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen hat der VwGH in stRsp ausgesprochen, dass gerade in Verwaltungsstrafverfahren die Begründung (eines Straferkenntnisses) in der Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes, in der Mitteilung der für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und in der Beurteilung der Rechtsfrage zu bestehen hat (VwGH 08.05.1979, 2305/78).
Diese Anforderungen erfüllt der Bescheid in keiner Weise. Es scheint vielmehr so, als hätte die Behörde auf die Feststellungen vergessen. Anders ist es nicht erklärlich, weshalb sich im Spruch Verweise auf die Begründung befinden („Siehe Tatbeschreibung", „durch das unten beschriebene Verhalten"), jedoch dazu korrespondierende Feststellungen schlicht fehlen.
Die Behörde hätte etwa feststellen müssen, in etwa welcher Lautstärke meine Reifen gequietscht haben sollen, in welcher Phase der Fahrt (beschleunigen, bremsen, wegfahren) dies geschehen sein soll, oder was bzw aus welchem Grund ich gegenüber wem geschrien haben soll. Da ich jedoch keine dieser Übertretungen begangen habe, und mich vielmehr kooperativ zeigte, konnte die Behörde nachvollziehbar keine näheren Feststellungen dazu treffen.
Durch die fehlenden Feststellungen wurde ich in meinen subjektiven Rechten verletzt und ist der Bescheid aufgrund von Rechtswidrigkeit aufzuheben.
b) Unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellungen
Ferner wurde der Sachverhalt wie oben vorgebracht nicht festgestellt, obwohl er sich genau so ereignet hätte. Dies wird das LVwG nachzuholen haben und auch die Strafen ersatzlos zu beheben zu haben.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass seitens der belangten Behörde zur Geschäftszahl: PAD/20/…/001/VStV am 13.02.2020 eine Anzeige gelegt worden ist. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:
Tatzeit:
12.02.2020, 21:47:00
Delikt:
258101 § 58 Abs. 1 StVO Körperliche Verfassung (Bundesweit)
Erfassertext:
Sie haben das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden haben, in der Sie vermochten, Ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da siehe Tatbeschreibung.
Tatbeschreibung:
Am 12.02.2020, 21.43 Uhr befanden sich wir (Insp. H. und ML) im Zuge unseres SPK-Schwerpunktes als Besatzung … in Wien, F.-straße um stationäre Fahrzeuganhaltungen durchzuführen.
Der Angezeigte, später als Herr B. A. (NiA) identifiziert, kam mit seinem Fahrzeug, mit dem beh. Kennzeichen W-…, von Wien, J.-gasse kommend und bog dabei rechts in die F.-straße ein. Dabei beschleunigte der Angezeigte so stark, dass dies zum Durchdrehen der Reifen führte.
Auf Grund dessen wurde das besagte Fahrzeug in Wien, F.-straße 24 angehalten.
Obwohl zur Anhaltezeit in Wien, F.-straße 22 ein freier Parkplatz vorhanden gewesen wäre, auf welchen der uEB Insp. H. den Lenker beim Anhalten hinwies, stellte Herr B. sein Fahrzeug vor den Einfahrtsbereich in Wien, F.-straße 24.
Angemerkt wird, dass Herr B. 6 x rangieren musste um in einen ca. 15 Meter langen freien Einfahrtsbereich zu parken, und somit festgestellt wurde, dass Herr B. den freien Parkplatz auf Grund dessen nicht wählte, da Herr B. nicht in der Lage war in diesen einzuparken.
Angemerkt wird, dass Herr B. sogar beim Einparken in die ca. 15 Meter freie Fläche sehr lange brauchte und sichtbar Müh und Not dabei hatte, dies war eindeutig auf Grund seines Gesichtsausdruckes zu erkennen.
Nach dem Parkmanöver dauerte es eine weitere längere Zeit, bis Herr B. sein Mobiltelefon in seine Hände nahm und über eine Minute brauchte um in den Videomodus zu kommen, obwohl Insp. H. bereits neben der Fahrertüre stand, salutierte und darauf wartete, dass Herr B. das Fenster öffnete. Nachdem aktivierte Herr B. die Aufnahmeoption des Handys, positionierte dieses so in seiner Mittelkonsole um aus dem Fenster in Richtung der uEB filmen zu können. Zuvor brauchte Herr B. eine weitere lange Zeit um den Fensterheber zu finden, betätigte diesen jedoch erst nachdem das Mobiltelefon im aktiven Videomodus gestellt wurde.
Insp. H. forderte im Zuge dessen Herrn B. zur Lenker und Fahrzeugkontrolle auf und zum Vorzeigen des Führerschein und Zulassungsscheines.
Zu Beginn der Amtshandlung machte Herr B. einen sehr wirren, übermüdeten und abwesenden Eindruck auf die beiden uEB. Weiters machte Herr B. sehr, sehr widersprüchliche Angaben. So kam es, dass Herr B. auf seine deutlich geröteten Augen zuerst die Angaben machte: „Ich sage Ihnen nicht warum ich gerötete Augen habe“, zu „Ich habe gerötete Augen weil ich geweint haben“ zu „Ich habe gerötete Augen weil ich übermüdet bin“ zu „Ich habe keine geröteten Augen, bin auch nicht übermüdet, ich habe nur gelogen“.
Auf Grund dessen ist von den beiden uEB ausgegangen, dass Herr B. unter Drogeneinfluss oder unter extremer Übermüdung zum Zeitpunkt der Fahrt sowie der Anhaltung stand.
Die Merkmale dafür waren die besagten geröteten Augen, die durchgehend widersprüchlichen Angaben, sowie das auffallende Verhalten bzgl. sehr langsamen, trägen Agieren bis zur Aushändigung der Dokumente, sowie des Verweigerns des Parkens in einem angebracht großen freien Parkplatzes, sowie des Rangiermanövers.
Herrn B. mit diesem Sachverhalt konfrontiert, und dazu aufgefordert die uEB in die hs PI zur Vorführung vor den Amtsarzt zu begleiten, führte dazu, dass Herr B. plötzlich völlig außer sich kam und begann lautstark um sich zu schreien und Worte wie „Ich habe Angst vor der Polizei, die möchten mich umbringen, ich geh gar nirgenst hin, was soll das, was machen Sie mit mir“. Durch ML wurde Herr B. sofort aufgefordert sich zu beruhigen, die Lautstärke zu mäßigen und das aggressive Verhalten einzustellen, da eine Verharrung in diesem Verhalten sonst die Anzeigenlegung diesbezüglich und in weiterer Folge eine Festnahme nach einer abermaligen Abmahnung die rechtliche Konsequenz seien wird.
Das Aggressive Verhalte zeigte sich durch die aggressive Sprachweise, die Mimik währenddessen, sowie durch das Anspannen sämtlicher Körpermuskulatur und Aufbauen vor den uEB.
Herr B. zeigte sich von dieser Rechtsbelehrung völlig unbeeindruckt und agierte weiterst äußerst aggressiv und begann die beiden uEB zu beleidigen. Die Beleidigungen bzw. die Erfüllung des Tatbestandes der Anstandsverletzung erfolgten in Form von Aussagen welche die uEB als lächerliche Polizisten, sowie das Verhalten der uEB als lächerlich hinstellten, sowie das Durchgehende Duzen der uEB während der Amtshandlung, obwohl die beiden uEB den Umgang der SIE-Form pflegten und Herrn B. mehrmals aufforderten dies ebenfalls zu tätigen.
Auf Grund dessen wurde durch Insp. H. um ein weiteres Funkmittel via LLZ interveniert.
Herr B. wurde im Zuge dessen über die Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt und es wurde Ihm die Festnahme angedroht.
Angemerkt wird, dass durch Insp. H. und ML immer wieder versuchte Herr B. zu beruhigen und über seine Rechte zu belehren, sowie über die Gründe der Vorführung vor den Amtsarzt, nach welchen er immer wieder nachfragte, informieren. Herr B. fiel jedoch beiden uEB immer so lautstark und aggressiv ins Wort, dass ein normales Gespräch mit Herr B. unmöglich wurde. Erst als durch ML abermals eine lautstarke Ansprache mit den Worten „Das ist die letzte Abmahnung, verharren Sie weiter in diesem Verhalten sind Sie festgenommen, Sie folgen uns jetzt in die PI G. zur Vorführung vor den Amtsarzt“ beruhigte sich Herr B. ein wenig.
Herr B. weigerte sich den Weg von der Anhalteörtlichkeit in die hs. PI mit dem zivilen Stkw durchzuführen, auf Grund dessen übersetzten die mittlerweile hinzu eingetroffenen uEB Sektor 5, Insp. H. und ML mit dem Angezeigten zu Fuß in die hs. PI.
Angemerkt wird, dass durch das laute Geschrei und das Aggressive Verhalten des Herrn B. gegenüber der uEB bereits mehrere Personen auf die Amtshandlung aufmerksam wurde, manche für kurze Zeit stehen blieben und den Kopf schüttelten, andere sogar an der gegenüberliegenden Straßenseite längere Zeit verharrten um das Verhalten des Herrn B. zu beobachten und entsetzt dem Geschehen beizuwohnen.
Am Weg in die hs PI wurde Herr B. immer wieder lauter und gab wirre Angaben von sich, Herr B. widersprach sich während der gesamten Amtshandlung.
Durch Insp. H. wurde währenddessen der Amtsarzt in die hs. PI via LLZ beordert.
In der hs. PI eingetroffen, kontaktierte Herr B. seinen Anwalt, Herr Dr. D. (NiA) welcher wenig später dort eintraf und der Amtshandlung beiwohnen konnte.
Angemerkt wird, dass Herr B. seinen Anwalt über Lautsprecher vor den uEB kontaktierte sinngemäß mit den Worten „Komm in die Polizei G., ich werde dort angehalten.“ Herr Dr. D. entgegnete diesem Anruf sinngemäß mit den Worten „Was wollen die Trottln schon wieder“.
Herrn Dr. D. wurde durch ML über den gesamten Ablauf der Amtshandlung belehrt, sowie über die weitere Vorgehensweise. Weiters wurde dieser darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr B. die gesamte Amtshandlung über per Mobiltelefon videotechnisch festhält.
Angemerkt wird, dass Herr B. mit dem Eintreffen seines Anwaltes sich sehr beruhigte und plötzlich ein fast normales Verhalten an den Tag legte.
Herr B. wurde dem Amtsarzt vorgeführt, bei dem Ergab die Untersuchung keine Suchtmittelbeieinträchtigung, worauf zurückzuführen ist, dass alle besagten Anzeichen, sowie sämtliches Verhalten der Herr B. mit der extremen Übermüdung zu tun hatte.
Herr B. sowie sein Anwalt wurden über alle Legungen der Anzeigen in Kenntnis gesetzt und verließen danach die Polizeiinspektion.
Angemerkt wird, dass Herr B. die Dienstnummer, ...2, in geforderter mündlicher Form ausgefolgt/aufgesagt wurde, Herr B. wollte diese auf seinem Video festgehalten haben und nicht in physischer Form.
Insbesondere wird angemerkt, dass die gesamte Amtshandlung unter der Prämisse der absoluten Verhältnismäßigkeit und möglichsten Schonung der angeführten Personen geführt wurde. Sämtliche gesetzten Maßnahmen waren aufgrund der Situation absolut notwendig und stellten immer das gelindeste Mittel zur Herbeiführung des Erfolges der Amtshandlung dar.
Angemerkt wird, dass Herr B. gegenüber den beiden uEB angab, dass Herr B. das getätigte Video an die gesamte EU veröffentlich werden wird. Nach geschehener Belehrung durch ML über die rechtlichen Folgen darüber antwortete Herr B. „Das ist mir egal, ich kann das schon zahlen, mit zahlen habe ich kein Problem.“
Mit der Bitte um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit wird gebeten, auch angemerkt wird, dass Herr B. bereits positive SA Einträge bzgl. Gewaltsdelikten aufweist und Personeninformation des Herrn B. den Eintrag - Allg. gefährliche Person – beinhaltet.
Tatort:
Gemeinde Wien,
F.-straße/
Wien Österreich
Gemeindestraße - Ortsgebiet,
Zu dieser Anzeige gab der Meldungsleger BzI. K. nachfolgende Stellungnahme ab:
„Der Angezeigte, Herr B. A. (NiA), wurde durch die beiden uEB (Insp. H. und Bzl. K.) in einem deutlich übermüdeten Zustand während des Lenken eines KFZ wahrgenommen.
Diese Übermüdung zeigte sich, wie bereits in der Anzeige erwähnt, durch deutlich gerötete Augen, durch das äußerst langsame und sehr auffallende Verhalten (6-maliges sehr langsames Rangieren um in eine ca. 15 Meter lange Parklücke - Einfahrtsbereich- zu gelangen, Missachtung der zuvor getätigten Anweisung in einem freien Parkplatz zu halten und nicht im besagten Einfahrtsbereich, unbegründete Durchdrehen lassen der Reifen, sowie das allgemein sehr träge und langsame Verhalten bis zum ersten Mal setzten der Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG) während der Fahrzeuganhaltung. Weiters bestätigte Herr B. die Erfüllung des Tatbestandes selbst durch Tätigung der Worte „Ich habe rote Augen, weil ich übermüdet bin“.
Aus diesen Gründen konnte durch die beiden uEB sehr deutlich wahrgenommen werden, dass sich Herr B. in einem Zustand befand, in dem er nicht in der Lage war sein Fahrzeug vorschriftsmäßig zu Lenken. Da durch die Vorführung vor den Amtsarzt ausgeschlossen werden konnte, dass der Konsum von Suchtmittel diesen Zustand herbeigeführt hatte, wurde das Eingeständnis des Herr B. vor den beiden uEB bestätigt, dass die Übermüdung der Grund für den Zustand zu Beginn der AH und zur Zeit des Lenkens des Fahrzeuges war.
Der zuständige AA wurde über den Sachverhalt bzgl. der Übermüdung in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass Herr B. jedoch danach äußerst aggressiv wurde, Anzeige nach § 82 SPG wurde gelegt, sodass dieser durch die uEB mehrmals abgemahnt werden musste und kurz vor der Vollziehung der Festnahme nach § 35 Abs. 3 VStG stand. Während des Aggressiven Verhalten bekam Herr B. offensichtlich einen Adrenalinschub und befand sich somit, deutlich wahrnehmbar, in keinem Übermüdeten Zustand, sondern in einem Ausnahmezustand. Da Herr B. auf Grund dieses Zustandes natürlich während der Vorführung vor den AA keine Übermüdung mehr aufweisen konnte, gab der AA bekannt, dass Herr B. durch Bzl. K. sehr wohl gem. § 58 Abs. 1 StVO angezeigt werden kann, da dieser die Übermüdung deutlich wahrgenommen hat und Herr B. auch die dafür notwendigen Merkmale aufwies, der AA jedoch keine Untersuchung dafür mehr durchführen kann, da dieser Zustand durch das aggressive Verhalten und das damit einhergehende befinden in einem Ausnahmezustand unterbrochen bzw. beendet wurde.
Auf Grund der geschilderten Stellungnahme, sowie auf Grund des Selbsteingeständnisses vor den beiden uEB über den Zustand der Übermüdung während des Lenken des Fahrzeuges und zu Beginn der Fahrzeuganhaltung wird die Anzeige inhaltlich voll aufrechterhalten.“
Am 9.12.2020 wurde vor dem erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Beschwerdeführervertreter verweist auf das bisherige Vorbringen und führt weiters aus:
Es wurde bereits ein Video der Schlussphase der gegenständlichen Kontrolle übermittelt.
Auf den Videos von den Polizisten wird bestätigt, dass nach amtsärztlicher Untersuchung nichts beim Beschwerdeführer zu beanstanden war. Nach dieser Aussage wird dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, dass die Reifen gequietscht hätten. Dieser Vorwurf erfolgte erstmals zu diesem Zeitpunkt, sodass der Eindruck entsteht, dass dieser Vorwurf deshalb getätigt wurde, da sich der ursprüngliche Beanstandungsgrund als nicht stichhaltig herausgestellt hatte.
Der ursprüngliche Anhaltegrund war nicht das Quietschen der Reifen, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug schnell unterwegs gewesen ist.
Weiters wird zu den beiden in der Verhandlung erstmals vorgelegten Videos vorgebracht:
Um ersten Video ist auszuführen, dass beim Vorwurf der Beamten, dass der Beschwerdeführer sie geduzt hätte es sich lediglich um ein Missverständnis handelte, welches auf sprachliche Differenzen zurückzuführen ist. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer einen grammatikalisch unkorrekten Satz ausgesprochen, welcher Tatsachenwidrig als ein Duzen eingestuft wurde.
Auf dem anderen Video ist zu hören, dass die Polizisten vielmehr den Beschwerdeführer grundlos duzten.
In den Saal gerufen werden die beiden geladenen erschienen Zeugen.
In Gegenwart der Zeugen und des Beschwerdeführers wird das vom Beschwerdeführer dem Gericht übermittelte Video zur Endphase der gegenständlichen Kontrolle vorgespielt.
Zuerst wird das erster der während der Verhandlung übermittelten Videos vorgespielt, aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sich mit den Zeugen im Straßenbereich stand und mitteilte, dass er Angst habe. Er wurde zudem dann deutlich aufgefordert, der Anordnung Folge zu leisten. Daraufhin ist für den Verhandlungsleiter klar und deutlich zu hören, dass der Beschwerdeführer zwei Mal wörtlich nachfolgende Frage an die beiden Zeugen richtet:
„Wieso redest so mit mir?“
Sodann wiederholt der Beschwerdeführer nach der Aufforderung, dass Sie zu verwenden (wörtlich: „Wir sind immer noch per Sie“) nochmals seine Frage:
„Wieso redest so mit mir, hab ich gesagt“
Dem gegenüber bringt der Beschwerdeführer und sein Vertreter vor, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht perfekt mächtig ist und bei genauem Hinhören bei den ersten beiden Fragen jeweils nachfolgende Frage gestellt worden ist:
„Wieso reden so mit mir?“
Danach habe der Beschwerdeführer nicht gesagt:
„Wieso redest so mit mir, hab ich gesagt“
sondern
„Wieso rede si so mit mir, hab ich gesagt“
Zum weiteren Gesprächsverlauf:
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, das gegen ihn mehrere Anzeigen gelegt werden, nämlich wegen Anstandsverletzung, Lärmerregung und aggressivem Verhalten.
In seinen nachfolgenden Ausführungen gegenüber dem Polizisten sagt der Beschwerdeführer wörtlich:
„Sie können anzeigen was sie machen, ich werde Sie auch anzeigen“
Daraufhin wird das Videoband abgespielt, welches dem Gericht vorab übermittelt worden ist.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird in dieser Sequenz kein Wort von einem Amtssachverständigen gesprochen vielmehr folgt lediglich die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz schriftlich wiedergegebene Ausführung, dass es zu keiner weiteren Amtshandlung gekommen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer schon anlässlich der Kontrolle so verhalten hätte, wie er sich nunmehr verhalten hat (Siehe Wortprotokoll, welches vorgelegt worden ist).
Daraufhin wird das dritte Video, welches ebenfalls erst während der Verhandlung vorgelegt worden ist abgespielt.
Bei diesem wird eine kurze Gesprächssequenz zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Polizisten (laut Angaben der Zeugen waren dies WEGA-Beamte) wiedergegeben, in welcher diese den Beschwerdeführer mittteilen, dass der Beschwerdeführer sich entgegen seiner Behauptung nicht über die Rechtslage auskenne. Dann wird wörtlich ausgeführt: „Du erklärst meinem Kollegen den Job“, um sodann weiter auszuführen, dass ihm dieses Recht nicht zukomme.
Daraufhin verlassen die Zeugen wieder den Saal und bringt der Beschwerdeführervertreter vor, dass das zuletzt abgespielte Video, in welchem ein Gespräch mit den WEGA-Beamten wiedergegeben wurde, zeitlich vor dem erstgezeigten Video, in welchem nach Ansicht des Verhandlungsleiters der Beschwerdeführer geduzt hatte, aufgenommenen worden ist. Daraus sei zu ersehen, dass der Beschwerdeführer zuerst geduzt worden sei.
Zeuge: KI L. K.
„Am damaligen Tag machten wir einen Verkehrsschwerpunkt in der F.-straße, zumal dort verstärkt Verkehrsrowdis insbesondere durch quietschende Reifen und aufheulen lassenden Motor aufgefallen waren.
Ich nahm den Beschwerdeführer erstmals wahr als er mit quietschenden Reifen in die F.-straße eingebogen war. Dabei handelte es sich um ein lautes, starkes und bewusstes Quietschenlassen der Reifen.
Es erfolgte daher ein Anhaltearmzeichen durch den Kollegen Insp. H., zumal es gleich danach eine große Parklücke gegeben hatte. Der Beschwerdeführer beachtete diese Weisung nicht und fuhr fast gegen den Kollegen. Vielmehr parkte er dann in einer nachfolgenden Parklücke. Diese Parklücke hatte eine Länge von etwa 15 Metern. Dennoch musste der Beschwerdeführer etwa 6 Mal reversieren, um sein Fahrzeug dort abzustellen. Im Übrigen lag neben dem Abstellplatz eine Abschrägung der Verkehrsfläche und kein Randstein, sodass der Beschwerdeführer keinesfalls aufgrund seiner Besorgnis, seine Felgen zu beschädigen, so umständlich eingeparkt hatte.
Der Kollege Insp. H. ging daraufhin zu dem Beschwerdeführer nächstgelegenen Fenster, doch wurde das Fenster erst nach einigen Minuten vom Beschwerdeführer auch nur einen Spalt geöffnet.
Zu diesem Zeitpunkt stand ich direkt neben dem Kollegen Insp. H. und konnte wahrnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sehr ungewöhnlich war, sodass ich davon ausging, dass mit ihm irgendetwas nicht stimme.
Dieser folgerte ich aus den Umständen, dass er sehr lange gebraucht hatte, um das Fahrzeug zu stoppen, er sehr lange beim Abschnallen brauchte, etc. Beim Abschnallen hatte ich den Eindruck, dass er erst suchen musste, was er machen wollte, danach dauerte es wieder lange, bis der Beschwerdeführer sein Handy so platziert hatte, dass wir gefilmt werden. Dann brauchte er wieder sehr lange, um seine Hände vom Handy zum Fensteröffnen zu bewegen.
In weiterer Folge wurde dem Kollegen der Zulassungs- und Führerschein ausgehändigt.
Bei der Führerscheinabfrage wurde dann zum Beschwerdeführer die Mitteilung übermittelt, dass dieser als eine gefährliche Person einzustufen ist. In diesem Falle ist es üblich, dass dies auch dem anderen Kollegen, daher im gegenständlichen Fall mir, gezeigt wird. Das wurde auch getan.
In weiterer Folge eskalierte die Situation, zumal der Beschwerdeführer sehr aggressiv aus dem Wagen stieg.
Während der Führerscheinabfrage wurde er gefragt, warum er so ein Verhalten an den Tag gelegt hatte und was der Grund für eine geröteten Augen seien. Er einte zuerst, dass sie deshalb gerötet seien, dass er übermüdet sei. Auf den Vorhalt, dass im übermüdeten Zustand kein Fahrzeug gelenkt werden dürfe, entgegnete er, dass er zuvor gelogen habe, und tatsächlich davor geweint habe. Wieder kurz danach später bestritt er, überhaupt gerötete Augen zu haben.
Da somit ein deutlicher Verdacht einer körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestanden habe wurde ihm mitgeteilt, dass er dem Amtsarzt vorgeführt werde. Denn sowohl bei Suchtgiftbeeinträchtigung als auch bei Beeinträchtigung in Folge Ermüdung, ist der Amtsarzt einzuschalten.
Als er hörte, dass er mit uns zum Wachzimmer kommen solle meinte er, Angst von meinem Kollegen und mir zu haben, denn die österreichische Polizei sei korrupt und würde ihn umbringen.
Der Beschwerdeführer duzte uns während der gesamten Amtshandlung, nur, wenn man ihn darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte blieb er einige Sequenzen beim Sie, um dann wieder ins Du zurückzufallen.
Unter dem Vorwand, sich zu fürchten, spannte er seine Muskulatur an und richtete sich entsprechend auf. Weiters unterstellte er mir, dass ich ihm aufgrund einer im System gespeicherten Information nicht korrekt behandeln werde. Auf den Vorhalt, wie er auf diese Idee kommen könne, zumal nahezu keine Kommunikation gegeben hat, meinte der Beschwerdeführer, dass es ihm schon reiche, wie ich schaue.
Da sich der Beschwerdeführer aggressive Verhalten hat, wurde er aufgefordert dieses Verhalten einzustellen. Damit kam es aber zu keiner Verhaltensänderung. Erst nach der erfolgten Androhung der Festnahme, wurde es besser.
Aufgrund dieses aggressiven Verhaltens, wurde sogar ein weiterer Funkwagen geordert. Es kam dann ein WEGA-Fahrzeug. Zu sagen ist, dass die Anforderung eines weiteren Fahrzeuges für unsere Funkwagenbesatzung extrem ungewöhnlich ist.
Daraufhin versuchten wir alle den Beschwerdeführer umzustimmen, und freiwillig aufs Wachzimmer zu kommen. Es wurde ihm aber auch mitgeteilt, dass im Falle einer Nichtbereitschaft, ins Wachzimmer zu kommen, von einer Weigerung auszugehen ist, sodass es diesbezüglich zu einer Anzeige und wohl auch einer Strafe kommen würde.
Während diesen langen Gespräches wurde auch wiederholt klargestellt, dass er nichts zu befürchten habe.
Die gezeigten beiden Sequenzen vom Tatort stammen alle aus der absoluten Endphase der Amtshandlung.
Er wurde dem Amtsarzt vorgeführt und verständigte seinen Anwalt. Wörtlich führte er gegenüber dem Anwalt in etwa aus:
„Ich werde wieder von der Polizeiinspektion G. angehalten.“
Nachdem der Beschwerdeführer noch einiges zu unserer Person gesagt hätte meinte der Anwalt in etwa:
„Was wollen die Trottel schon wieder?“
Als der Anwalt erschien, wusste sich der Beschwerdeführer schlagartig zu benehmen.
Die amtsärztliche Untersuchung schloss eine Suchtgiftbeeinträchtigung aus. Eine Ermüdung wurde ebenfalls nicht festgestellt, dies wohl aufgrund des Umstandes, da der Beschwerdeführer zwischenzeitig sehr aggressiv geworden war.
Dennoch wurde die Übermüdung zur Anzeige gebracht, da dies von uns deutlich wahrgenommen worden war.
Meines Wissens wurde die gesamte Amtshandlung von Beginn an, daher vor dem Zeitpunkt des Öffnens der Fensterscheibe bis zum Schluss der Amtshandlung durchgehend gefilmt. Lediglich die Untersuchung und das Anwaltstelefonat scheint nicht gefilmt worden zu sein.“
Der Beschwerdeführer bringt vor, keine Fragen zu haben.
Der Zeuge wird um 11:45 Uhr entlassen.
Der Beschwerdeführer führt sodann aus:
„Es stimmt nicht, dass meine Reifen gequietscht haben, auch wurde dieser Vorhalt mir niemals während der Amtshandlung auf der Straße gemacht und erstmals unmittelbar vor Ende der Amtshandlung im Wachzimmer getätigt. Außerdem habe ich ein Allradauto, welches generell nahezu nicht zum Quietschen gebracht werden kann.
Ich hatte früher einmal mit einem Polizisten in der G. und gehe ich davon aus, dass ich deshalb angehalten wurde. Nur aus diesem Grunde hatte ich eine berechtigte Angst, im Wachzimmer schlecht behandelt zu werden.
Ich kann mich nicht mehr erinnern wie oft ich reversiert habe, doch habe ich normal geparkt. Ich habe tatsächlich mit dem Handy versucht alles aufzunehmen.
Diese Aufnahme dürfte aber die Polizisten erzürnt haben, darum wurde dann die Kontrolle entsprechend fortgesetzt.
Als die beiden anwesenden Zeugen Kenntnis erlangt hatten, dass es über mich einen Eintrag gibt, wurden sie mir gegenüber sehr unfreundlich. Die Stimmung kippte ganz plötzlich. Außerdem konnte man in der damaligen Dunkelheit die Farbe meine Augenbindehäute erkennen. Auch ich hatte den berechtigten Eindruck, dass man gegen mich etwas sucht, so wurden auch immer wieder neue Fragen gestellt, ob gleich ich die Frage zuvor richtig beantwortet hatte. Als ich sagte, dass ich nicht mehr sprechen wolle wurden mir noch Fragen gestellt. Außerdem kamen sie mir körperlich vergleichsweise nahe.
Daher bat ich einige Male, dass diese fern von mir bleiben, was aber nicht beachtet wurde.
Auch die WEGA-Beamten waren von Beginn an unfreundlich.
Diese packten mich auch am Arm und sprachen mit mir per Du. Ich habe sicherlich niemals die Polizisten per Du angesprochen und habe ich allenfalls nur undeutlich gesprochen.
Auch wurde mein Auto eigenmächtig von WEGA-Beamten geöffnet. Ich hatte den Eindruck, dass man etwas Schlechtes vorhat. Es wurde mir auch gesagt, dass ich festgenommen bin und mitkommen müsse.
Da mein Anhalteort sehr nahe zum Wachzimmer lag zog ich es vor zu Fuß hinzugehen. In weiterer Folge passiert im Wachzimmer nichts Anderes als vom Meldungsleger geschildert.
Aufgrund meiner Erlebnisse mit der Polizei hatte ich massive Angst, insbesondere in Hinblick auf das Wachzimmer G.. Ich wurde nämlich anlässlich meines Vorvorfalles von Polizisten aus dem Kommissariat G. gedemütigt und geschlagen. Ich wurde sogar bedroht mit dem Hinweis, dass ich jederzeit verschwinden könne.
Ich war nie unfreundlich doch meine ich, dass der Umstand, dass ich gefilmt habe, den Unmut der Polizisten geweckt hatte.
Ich verzichte auf die Einvernahme des weiteren geladenen Polizisten.“
DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN:
1) zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1)
§ 102 Abs. 4 KFG lautet wie folgt:
„Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.“
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug am 12.2.2020 gegen 21.43 Uhr derart gelenkt hatte, dass durch dieses mehr Lärm verursacht worden ist, als dies bei einem ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.
Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, zumal der allfällig durch das Lenken des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt verursachte Lärm nicht so gravierend gewesen sein kann, wurde doch in der unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall und sohin zeitnah gelegten Anzeige vom Meldungsleger lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug so beschleunigt hatte, dass dies zum Durchdrehen der Reifen geführt hat. Nun entspricht es aber der alltäglichen Lebenserfahrung, dass nicht schon jedes Durchdrehen der Reifen infolge einer Beschleunigung eines Fahrzeugs zwingend einen übermäßigen, im Straßenverkehr sonst üblichen Lärm hervorruft. Dass nun aber dieses allfällige Durchdrehen der Reifen im konkreten Fall einen übermäßigen Lärm verursacht hat, wird nun aber in der unmittelbar nach dem gegenständlichen Vorfall und sohin zeitnah gelegten Anzeige vom Meldungsleger nicht einmal andeutungsweise festgestellt.
Erhärtet wird dieser Befund durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Videoaufzeichnung der Gesprächssequenz mit dem Meldungsleger, in welcher der Meldungsleger die vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen (taxativ) angeführt hatte, und dabei den gegenständlich nunmehr als Übertreten angelasteten Straftatbestand nicht angeführt hat.
Voraussetzung für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe ist das Vorliegen eines Verhaltens, welches als tatbildlich gesetzt zu qualifizieren ist. Unter Zugrundelegung des im Verwaltungsstrafverfahren allgemein gültigen Rechtsgrundsatzes "in dubio pro reo" darf nur dann eine Bestrafung erfolgen, wenn mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststeht, dass das der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Verhalten auch tatsächlich von der beschuldigten Person verwirklicht worden ist.
Im vorliegenden Fall ist diese erforderliche Sicherheit jedenfalls als nicht gegeben anzusehen. Vielmehr vermag selbst unter der Annahme, dass die Reifen des Fahrzeugs kurzfristig durchgedreht sind, nicht mit der geforderten Gewissheit gefolgert zu werden, dass dadurch ein übermäßiger, im Vergleich zum sonstigen Verkehrslärm übermäßiger Lärm hervorgerufen worden