RS Lvwg 2021/12/2 VGW-031/042/14440/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.12.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §4 Abs2
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §103 Abs1 Z2
VStG 1991 §32 Abs1
VStG 1991 §49 Abs1

Rechtssatz

Obgleich der Beschwerdeführer den Einspruch gegen die Strafverfügung nicht eingebracht hat, sondern dieser jemand anderem zuzurechnen ist, war dennoch der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch Partei des aufgrund des Einspruchs eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird nämlich durch den Ausspruch, dass ein Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung nicht dem Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern einer anderen natürlichen oder juristischen Person zuzurechnen ist, (auch) über subjektive Rechte des zur Einbringung eines Einspruches alleine legitimierten Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens abgesprochen. Diesen kommt daher in einem derartigen Verfahren Parteistellung zu (vgl. VwGH-verst.Senat 19.12.1994, VwSlg. 11625 A/1984; VwGH 3.9.1996, 95/04/0197; 30.9.1997, 97/04/0095; 1.7.1998. 96/09/0119).

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Beschuldigter; Parteistellung; Beschuldigter; Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.042.14440.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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