Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.12.2021Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Obgleich der Beschwerdeführer den Einspruch gegen die Strafverfügung nicht eingebracht hat, sondern dieser jemand anderem zuzurechnen ist, war dennoch der Beschwerdeführer bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch Partei des aufgrund des Einspruchs eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird nämlich durch den Ausspruch, dass ein Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung nicht dem Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern einer anderen natürlichen oder juristischen Person zuzurechnen ist, (auch) über subjektive Rechte des zur Einbringung eines Einspruches alleine legitimierten Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens abgesprochen. Diesen kommt daher in einem derartigen Verfahren Parteistellung zu (vgl. VwGH-verst.Senat 19.12.1994, VwSlg. 11625 A/1984; VwGH 3.9.1996, 95/04/0197; 30.9.1997, 97/04/0095; 1.7.1998. 96/09/0119).
Schlagworte
Strafverfügung; Einspruch; Beschuldigter; Parteistellung; Beschuldigter; UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.042.14440.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022