TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/10 VGW-109/007/6833/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
91/02 Post
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §46
PTSG §17
BDG 1979 §51 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. AG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) vom 16.03.2021, Zl. ..., betreffend Dienstnehmer-Vergütung nach dem Epidemiegesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand und Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung einer Vergütung wegen der Absonderung ihres Dienstnehmers B. C., geboren am ..., für den Zeitraum von 29.09.2020 bis 02.10.2020 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 iVm § 7 Epidemiegesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz verfügt worden sei.

Das Verwaltungsgericht ersuchte 1450 bzw. dessen Betreiber Fonds Soziales Wien sowie das Magistrat der Stadt Wien (MA 15 und MA 40) um eine Stellungnahme und Aufzeichnungen über eine Absonderung, Quarantäne, einen Krankheits- oder Ansteckungsgefahrverdacht des Dienstnehmers.

Mit Schreiben vom 18.11.2021 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die Verhandlung am 06.12.2021 „im Hinblick auf die COVID-19-Situation unbesucht bleiben“ werde, da es sich um eine reine Rechtsfrage handle und übermittelte eine Äußerung aus einem Verfahren vor dem VfGH (E 221/2021, E 422/2021).

Mit Schreiben vom 01.12.2021 teilte der Fonds Soziales Wien mit, dass die Gesundheitsberatung Wien 1450 nicht für telefonische Absonderungsbescheide zuständig ist. COVID-19-Absonderungen werden von der Magistratsabteilung 15 für die Stadt Wien ohne Beteiligung des Fonds Soziales Wien wahrgenommen. Der FSW wird für die Magistratsabteilung 15 lediglich im Bereich der COVID-19-Verdachtsfallabklärung tätig.

Das Verwaltungsgericht führte am 06.12.2021 eine (nach dem 09.06.2021 fortgesetzte) öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde sogleich verkündet.

Ein Beschwerdevertreter beantragte mit am 27.12.2021 eingelangten Schreiben die Langausfertigung des am 13.12.2021 zugestellten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

Feststellungen

B. C., geboren am ..., steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der beschwerdeführenden Partei zur Dienstleistung zugewiesen (§ 17 Abs. 1 PTSG).

B. C. hatte am 29.09.2020 Kontakt mit der Gesundheitshotline 1450, da seine Nichte ein Verdachtsfall (gemeint: im Hinblick auf eine Infektion mit dem Corona-Virus) und er als Kontaktperson einzustufen war. Am selben Tag hat er sich auf Anordnung der Gesundheitshotline in der Teststraße auf der D. testen lassen. Die dortige Drive-in-Teststraße wird vom Samariter Bund betrieben. Im Zuge der Durchführung des Tests wurde B. C. gesagt, dass er sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne begeben soll. B. C. hat ein negatives Testergebnis am 02.10.2020 erhalten und daraufhin seinen Dienst wieder angetreten.

Es ist gegenüber B. C. – jedenfalls für den antragsgegenständlichen Zeitraum – keine durch ein funktional der zuständigen Behörde (dem Gesundheitsamt, d.h. dem Magistrat der Stadt Wien) zurechenbares Organ (auch im weiteren Sinn) ausgesprochene oder angeordnete Absonderung in Befehls- oder Bescheidform erfolgt. B. C. hatte im Zuge der Verdachtsfallabklärung sowie anlässlich der Organisation, Anmeldung und Durchführung des Corona-Tests mit keinem Bediensteten der Stadt Wien Kontakt; insbesondere nicht mit der Magistratsabteilung 15 (Gesundheitsdienst). Die Gesundheitshotline 1450 wird durch den Fonds Soziales Wien betrieben. Es handelt sich bei den Bediensteten des FSW um keine Dienstnehmer der Behörde, die dort ihre Tätigkeit verrichten. Eine normative Anordnung, sich (für den antragsgegenständlichen Zeitraum) in Heimquarantäne zu begeben, erfolgte gegenüber B. C. nicht.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.06.2021 und 06.12.2021 und Anfragen an die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht), an den Gesundheitsdienst – Magistratsabteilung 15 des Magistrats der Stadt Wien sowie an den Fonds Soziales Wien als Betreiberin der Gesundheitshotline laut Impressum von 1450.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen deckungsgleich aus dem Beschwerdevorbringen. Strittig ist im Beschwerdefall lediglich die rechtliche Beurteilung der erfolgten Abläufe und Gespräche.

Es lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus den (insoweit erfolglosen) Anfragen an die beteiligten Stellen eine Absonderung des B. C. durch Hoheitsakt (d.h. eine Absonderung mittels Bescheid oder AuvBZ durch/für die Gesundheitsbehörde) nicht rekonstruieren. Dass ein Befehl mit Zwangsfolge vorlag, ist in der Beschwerdekonstellation nach den Feststellungen, die sich im Wesentlichen mit dem Beschwerdevorbringen decken, auszuschließen. Es ist notorisch, dass bei den Kontakten/Gesprächen, die im Beschwerdefall stattgefunden haben, keine drohende physische Sanktion zu erwarten ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass der Dienstnehmer am 29.09.2020 von der Gesundheitshotline 1450 kontaktiert worden sei, da seine Nichte ein Verdachtsfall (gemeint: im Hinblick auf eine Infektion mit dem Corona-Virus) und er als Kontaktperson einzustufen gewesen sei. Am selben Tag habe er sich auf Anordnung der Gesundheitshotline in der Teststraße auf der D. testen lassen. Im Zuge der Durchführung des Tests sei ihm angeordnet worden, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Er habe ein negatives Testergebnis am 02.10.2020 erhalten und daraufhin seinen Dienst wieder angetreten. Die Beschwerde sieht auch die Möglichkeit einer Quarantäne ohne Bescheid und nimmt die Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 33, §§ 7 und 17 Epidemiegesetz als gegeben an. Es sei eine Absonderung in Form eines AuvBZ vorgelegen.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Der Dienstnehmer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der beschwerdeführenden Partei zur Dienstleistung zugewiesen (§ 17 Abs. 1 PTSG). Es ist auf den Dienstnehmer subsidiär zum PTSG das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbeamten anzuwenden.

Eine Absonderung ist für einen Beamten eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst. Er bekommt für die Zeit der Absonderung seine Bezüge weiterbezahlt und hat keinen Verdienstentgang iSd Epidemiegesetz (vgl. zum umgekehrten Fall kein Anspruch auf Entgelt bei privatrechtlichem Angestellten VwSlg 11.388 A/1984).

Nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 ist eine allgemeine Meldepflicht des Beamten bei Abwesenheit vom Dienst dann normiert, wenn dieser nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist. Letzteres ist insbesondere bei den im BDG geregelten Fällen der erlaubten Abwesenheit vom Dienst (insbesondere Urlaub, vgl. §§ 65 ff BDG 1979), aber auch bei anderen rechtlich begründeten Verpflichtungen/Verhinderungen wie eben bei einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz gegeben (VwGH 30.09.1996, 95/12/0212).

Aus einer Absonderung nach dem Epidemiegesetz ergeben sich für den Beamten keine besoldungsrechtlichen Nachteile (vgl. insb. § 12c und § 13c GehG). Im Beschwerdefall sind keine Nachteile, die einen Ersatz auslösen, erkennbar.

Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Dienstnehmer-Vergütungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz betont, tritt dann, wenn der Arbeitnehmer nach den im Einzelfall maßgeblichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung Zahlungen/Entgeltbestandteile dennoch bzw. ohnehin erhält und somit kein Ausfall an Entgelt beim Arbeitnehmer bewirkt wird, kein Übergang des Anspruchs auf den Arbeitgeber nach dem Epidemiegesetz ein (VwGH 09.08.2021, Ro 2021/03/0007, Rz 6, am Ende des zweiten Absatzes; so auch VwGH 22.06.2021, Ra 2021/09/0094, Rz 22; 22.09.2021, Ra 2021/09/0189, Rz 11; siehe zuletzt auch 22.10.2021, Ra 2021/09/0193, Rz 10, zu von der Leistungsbereitschaft unabhängigen Entgeltbestandteilen). Was ein Dienstnehmer jedenfalls erhält, ist nicht ersatzfähig (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/03/0105, Rz 8).

Dass die beschwerdeführende Partei für sich finanzielle Nachteile sieht, wenn sie Bezugsbestandteile, Beiträge oder Ähnliches (auch) im Absonderungsfall zahlen muss und hierfür wegen der gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst keine Leistung (durch den Dienstnehmer erhält; vgl. § 17 Abs. 6 und 7 PTSG), ist dies aus Sicht des § 32 Epidemiegesetz, der eben einen Bezugsausfall beim Dienstnehmer für einen Übergang von Ansprüchen auf den Dienstgeber voraussetzt.

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, für den im Absonderungsfall eine rechtmäßige Abwesenheit vom Dienst besteht, die (zudem) von Haus aus keine Einbußen finanzieller Natur bewirkt, kann dem Dienstgeber somit keinen Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Epidemiegesetz vermitteln. Aufgrund der maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen kein Ausfall und keine bloß freiwillige Weiterbezahlung vorlag, ist ein solcher Anspruch nicht gegeben.

Schon aus diesem Grund erweist sich das Beschwerdebegehren als unberechtigt. Der behauptete Vergütungsanspruch besteht nicht und es war dem Antrag schon deshalb kein Erfolg bescheiden. Die Antragsabweisung erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Weiters ist anzumerken:

Soweit die beschwerdeführende Partei den Anspruch auf eine Vergütung auf einen telefonischen AuvBZ durch 1450 stützen wollte, ist dem entgegenzuhalten:

Ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz setzt voraus, dass eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz vorliegt. Eine solche Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz kann aber nur als Bescheid und in Ausnahmefällen als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) ergehen (VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, insb. Rz 15 und 20). Nichthoheitliche Anordnungen und Empfehlungen (etwa durch eine „Gesundheitshotline“) erfüllen die Voraussetzungen einer Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz nicht (so der VfGH in jenem Verfahren, aus dem die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Äußerung mit Schreiben vom 18.11.2021 übermittelt wurde; VfGH 06.10.2021, E 221/2021).

§ 3b Epidemiegesetz, der eine Erweiterung des Ersatzanspruchbereiches auf eine selbstüberwachte Heimquarantäne erstreckt, ist mit BGBl. I 23/2021 eingefügt worden und erst am 21.01.2021 in Kraft getreten. Für den Beschwerdefall besteht bereits kein zeitlicher Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Es wurde gegenständlich auch kein „SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung“ durchgeführt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es für die wirksame Erlassung eines mündlich verkündeten Bescheides der Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann. Eine Unterlassung dieser Beurkundung hat zur Folge, dass ein Bescheid nicht existent wird (VwGH 29.09.1992, 91/09/0186; 20.03.2001, 2000/11/0285; 07.09.2020, Ro 2020/01/0007; VfSlg. 15.873/2000).

Eine derartige Verkündung und Beurkundung ist gegenständlich in keiner Weise erfolgt. Es liegt kein telefonischer oder mündlicher Bescheid vor. Es gab im Beschwerdefall keinen telefonischen Bescheid durch die Gesundheitsbehörde. Es ist auch keine Kommunikation der Gesundheitsbehörde mit dem Dienstnehmer nachvollziehbar. Der FSW hat eine Stellungnahme erstattet, aus der hervorgeht, dass dieser bzw. dessen Mitarbeiter beim Betrieb der Nummer 1450 keine telefonischen Bescheide erlassen. Absonderungen erfolgen und erfolgten alleine durch den Magistrat Wien (MA 15). Der FSW verfügt nicht über Hoheitsgewalt. Die Mitarbeiter des FSW stehen in keinem Dienst- oder Vollmachtsverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien.

Eine mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans ist nur dann als Befehl
(AuvBZ) zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041; 09.06.2021, Ra 2019/11/0180). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 27.02.2013, 2012/17/0430; Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a Rn 45). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 09.06.2021, Ra 2019/11/0180).

Es kommt für die Beurteilung der Zwangsandrohung und anderer Befehlselemente auf eine objektive Betrachtungsweise an (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0184; 09.06.2021, Ra 2019/11/0180). Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010).

Nur derjenige ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen AuvBZ legitimiert, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu (VwGH 09.03.2018, Ra 2017/03/0054; 04.04.2019, Ro 2018/01/0012).

Eine freiwillige, eigeninitiative „Absonderung“ ist nach § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz nicht entschädigungsfähig. Eine solche „Absonderung“ liegt auch dann vor, wenn sie im Hinblick auf eine bloße (allenfalls staatliche im weiteren Sinn) Empfehlung erfolgt. Die Einrichtung/Gesundheitsberatung 1450, die nach einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger „über die Zusammenarbeit für den bundesweiten Rollout und Dauerbetrieb der Gesundheitsberatung 1450“ die Beantwortung gesundheitsbezogener Fragen zur Aufgabe hat, ist weder gesetzlich mit Hoheitsgewalt betraut, noch sind ihre Mitarbeiter nach dem Gesamtbild der Umstände den zu Absonderungen nach § 7 Epidemiegesetz zuständigen Organen bzw. Behörden (§ 43 Abs. 3 und 4 Epidemiegesetz) zugeordnet oder zurechenbar. Die Erlassung hoheitlicher, iSd § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz vergütungsfähiger Anordnungen durch Mitarbeiter von 1450, die sohin keine zu Anordnungen befugte Behörde, sondern vielmehr eine Einrichtung des Bürgerservice ist, scheidet daher von vornherein aus (VfGH 06.10.2021, E 221/2021-27, E 422/2021-21, Rz 16 f).

Absonderungsempfehlungen und anderen Formen nicht-hoheitlicher Verhaltensempfehlungen und Ratschläge, die von einer Stelle stammen, die keine Hoheitsgewalt hat, bewirken keine Rechtsfolgen.

Anrufe des Magistrats als Bezirksverwaltungsbehörde, des Gesundheitsamtes oder sonstiger der Stadt Wien zurechenbarer Einrichtungen oder Mitarbeiter gab es im gegenständlichen Fall nicht (zur Relevanz solcher mündlicher Kontakte VfGH 06.10.2021, E 4201/2021; zum Erfordernis der Zurechenbarkeit zur Gesundheitsbehörde etwa auch VwGH 20.10.2021, Ra 2021/09/0158, Rz 14). Gegenständlich ist weder ein Bescheid, noch ein AuvBZ ergangen, weshalb keine Absonderung, wie sie nach dem Gesetz (§ 7 einerseits, § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz andererseits) und nach der Rechtsprechung erforderlich wäre (VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, Rz 25 ff).

Im Beschwerdefall liegt somit keine Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz in Form eines Bescheides oder AuvBZ durch 1450 bzw. Mitarbeiter des FSW vor.

Ebenso wenig ist im Beschwerdefall eine Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz in einer Teststraße bzw. anlässlich der Abgabe/Abnahme eines Corona-Tests nachvollziehbar. Wenn dort Mitarbeiter des Samariterbundes oder sonstiger Einrichtungen Tests durchführen und Ratschläge/Empfehlungen äußern, ist eine Zurechnung zur Behörde ausgeschlossen. Nach objektiver Betrachtungsweise könnte der Adressat einer Anordnung eines Organs der öffentlichen Sicherheit (Polizist) oder eines sonstigen unzweifelhaft nach außen hin erkennbaren hoheitlichen Organs (einer Behörde oder Gebietskörperschaft) wohl in der Regel einen Befehl iSd zitierten Rechtsprechung betreffend drohender Zwang, Durchsetzbarkeit, Befolgungsanspruch annehmen. Bei einem in einer Coronavirus-Teststraße befindlichen Bediensteten handelt es sich jedoch um kein solches Organ.

Im Beschwerdefall liegt somit keine Absonderung gemäß § 7 Epidemiegesetz in Form eines Bescheides oder AuvBZ im Zuge der Abgabe eines Tests vor.

Ohne Absonderung nach dem Epidemiegesetz stellt sich allenfalls die arbeitsrechtliche Frage, ob der Bedienstete berechtigt abwesend vom Dienst und inwiefern hierfür eine Fortzahlung geboten war. Jedenfalls liegt in einem solchen Fall keine „Behinderung ihres Erwerbes“ iSd § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz vor. Für Fälle einer sonstigen (Selbst-)Isolation, die keinen Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt, normiert das Gesetz keinen Vergütungsanspruch.

Die beschwerdeführende Partei hat eine Stellungnahme aus einem VfGH-Verfahren zu einem ähnlich gelagerten Fall vorgelegt. In diesem Schriftsatz wurde dem Verwaltungsgericht durch die beschwerdeführende Partei ein Feststellungsmangel bezüglich drohender physischer Sanktionen bei Nichtbefolgung unterstellt. Es ist für das Verwaltungsgericht jedoch nicht ersichtlich, welche Sanktion bei einer Nichtbefolgung einer Anordnung eines 1450-Telefonisten oder eines Teststraßenmitarbeiters drohen sollte. Die beschwerdeführende Partei zeigt auch nicht auf, welche dies sein sollten.

Abstrakte Ausführungen zu vermeintlichen Verfahrensmängeln (in einem anderen Verfahren) ohne Bezugnahme auf den konkreten Beschwerdefall stellen insbesondere keine Beweisanträge dar. Die Ausführungen im Schriftsatz aus einem Verfahren vor dem VfGH nach einer Entscheidung des OÖ LVwG sind nicht geeignet, über ein Beschwerdevorbringen hinaus konkrete Beweisthemen und -mittel aufzuzeigen, die gegenständlich aufzunehmen gewesen wären. Insbesondere wurde kein Vorbringen dazu erstattet, wie das Verwaltungsgericht jenseits der amtswegig ermittelten Elemente zu einer anderen Sachverhaltsannahme kommen hätte können. Dass eine Zuordnung von am Beschwerdefall beteiligten Personen zur Gesundheitsbehörde möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Bei CoronaTest-Straßen handelt es sich um keine „staatliche“ oder hoheitliche Einrichtung (auch nicht in einem weiteren Sinn).

Die gerichtlichen Straftatbestände der §§ 178 f StGB knüpfen an eine Krankheit bzw. die Gefahr deren Verbreitung an und nicht an eine Absonderung oder sonstiges Verwaltungshandeln bzw. Verwaltungsakte. Eine Verwaltungsübertretung liegt u.U. bei Nichtbefolgung einer Absonderungsanordnung vor, wobei hier – so wie in § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz – eine Maßnahme iSd § 7 Epidemiegesetz Voraussetzung wäre. Unmittelbare Rechtsfolgen jenseits gesetzlicher Pflichten ergeben sich aus Quarantäne-Ratschlägen oder Aufforderungen von privater, nicht-staatlicher Seite, die eben nicht einen Bescheid oder AuvBZ darstellen können, nicht.

Eine normative Anordnung, die einer Behörde zuzurechnen wäre, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Es liegt keine Absonderung iSd § 7 Epidemiegesetz vor. Der Vergütungstatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz ist nicht erfüllt. Auch auf einen anderen Tatbestand lässt sich die begehrte Vergütung nicht stützen.

Auch aus diesem Grund ist keine Antrags- und Beschwerdeberechtigung gegeben; (auch) aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen.

Die in der Beschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken (explizit angesprochen Eigentumsfreiheit und Gleichheitsgrundsatz) teilt das Verwaltungsgericht nicht. Es scheint nicht unsachlich die Vergütungstatbestände in einem abschließenden Katalog (so schon VwSlg 11.388 A/1984; keine analoge Anwendung in [vermeintlich] gleichgelagerten Fällen; vgl. VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018) zu regeln. Die Vergütungstatbestände knüpfen an einzelne Handlungs- und Rechtsformen an. Gegenständlich ist eben ein Bescheid (oder im Ausnahmefall ein AuvBZ) erforderlich.

Verfahrensmängel liegen nicht vor. Im Übrigen wären solche grundsätzlich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sanierbar. Am Ende des hiesigen Verfahrens verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine Verhandlungsteilnahme (06.12.2021), weil lediglich eine Rechtsfrage vorliege.

Die Beschwerde war aus all diesen Gründen als unbegründet abzuweisen. Der begehrte Anspruch besteht nicht. Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Dienstnehmer-Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz erfolgte zu Recht.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt (siehe insbesondere VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, zum Bescheid als Grundform der Absonderung, sowie VfGH 06.10.2021, E 221/2021). Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Auch Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf zwei gleichwertige, voneinander unabhängige Begründungsstränge, sodass eine Revision nicht von der Lösung einzelner Rechtsfragen abhinge (vgl. zu im Wesentlichen identischen Konstellationen nach § 32 Epidemiegesetz VwGH 13.10.2021, Ra 2021/09/0156; 20.10.2021, Ra 2021/09/0158; 20.10.2021, Ra 2021/09/0175).

Schlagworte

Vergütung für Verdienstentgang; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Abwesenheit vom Dienst; Meldepflicht; telefonischer Bescheid; mündlich verkündeter Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.6833.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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