Entscheidungsdatum
18.05.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W140 2240557-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX , über die weitere Anhaltung von XXXX , StA. PAKISTAN, in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste laut eigenen Angaben bereits 1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erst am 11.03.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Asylgerichtshof am 28.09.2009 abgewiesen wurde.
Am 03.09.2009 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin. In dieser Beziehung kam es schon vor der Heirat zu mehreren Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten im Familienkreis, 2008 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt. Seit 2015 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Am 15.04.2019 wurde der BF im Bereich des Bahnhofes XXXX wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und dem BFA vorgeführt.
Nach der Einvernahme wurde mit Bescheid des BFA vom 16.04.2019 über den BF das gelindere Mittel verhängt - dem der BF bis 26.05.2019 nachkam - welches jedoch aufgehoben werden musste, da der BF erneut straffällig wurde und sich seit 28.05.2019 in Untersuchungshaft befand.
Der BF kam seiner seit 2009 bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach und wurde zudem in Österreich 11 Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt befand er sich von 11.10.2019 bis 27.11.2020 in gerichtlicher Strafhaft.
Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 27.11.2020 in Schubhaft angehalten.
Der BF stellte am 13.11.2020 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Pakistan mit Hilfe des Vereines Menschenrechte Österreich (VMÖ). Am 11.03.2021 langte ein neuerlicher Antrag des BF mit Hilfe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) auf unterstützte freiwillige Ausreise beim BFA ein.
Am 19.03.2021 legte das BFA die Akten zwecks Ansuchen um Genehmigung der Verlängerung der Schubhaft vor und führte in diesem Kontext entscheidungsrelevant aus, dass nach Pakistan von 2020 – aktuell regelmäßig Rückführungen stattfinden, es seien auch in Zukunft welche geplant und Flüge derzeit buchbar.
Am 25.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, das Erkenntnis wurde mündlich verkündet, in dem der erkennende Richter feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Das BFA legte am 15.04.2021 die Akten zwecks Ansuchen um Genehmigung der Verlängerung der Schubhaft vor und führte in diesem Kontext im Wesentlichen zusammengefasst und soweit entscheidungsrelevant aus, dass der BF in der Vergangenheit durch sein Nichtmitwirken am Sachverhalt und sein Untertauchen an der Feststellung der Identität nicht mitgewirkt hat bzw. diese durch verschiedenste Angaben zu seiner Person zu verschleiern versucht hat. Die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates müssten auch immer wieder neu eingeleitet werden, wenn sich ein Fremder in Strafhaft befinde oder untertauche, was bei dem BF beides der Fall sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , vom 22.04.2021 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 12.05.2021 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Mit E-Mail vom 12.05.2021 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:
„Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 26.11.2020 gem § 76 Abs 2 Z 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 27.11.2020.
Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA-Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.
Nach § 22a Abs 4 BFA-VG idgF ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht alle vier Wochen zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor dem gegenständlichen Termin bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde für den in Schubhaft befindlichen Fremden als eingebracht.
Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.
Der Fremde reiste laut eigenen gemachten Angaben bereits 1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erst am 11.03.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher schlussendlich nach jahrelanger Verfahrensdauer inkl höchstgerichtlicher Verfahren am 28.09.2009 in 2. Instanz vollinhaltlich rechtskräftig negativ abgewiesen wurde. Seit negativem Ausgang seines Asylverfahrens bis dato hält sich der Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Während seines Aufenthaltes zeigte der Fremde ein besonders verwerfliches strafbares und unkooperatives Verhalten mit den Behörden. Bereits kurze Zeit nach Asylantragstellung entzog er sich dem Zugriff der Behörden und war unbekannten Aufenthaltes, sodass das Asylverfahren 2 Monate nach Antragstellung, am 11.05.2001, eingestellt wurde. Er kam des öfteren Ladungen und auch Ladungsbescheiden, deren Nichtbefolgung mit Sanktionen versehen waren, nicht nach, war oftmals ohne Meldung im Bundesgebiet und hat seine Mitwirkungspflichten an den behördlichen Verfahren massivst verletzt.
Es wurden seitdem die Bemühungen der Behörden (BPD XXXX , BFA), die Abschiebung des Fremden durchzuführen (durch Erlangen eines Heimreisezertifikates und Verhängung der Schubhaft), durch den Fremden vereitelt, indem er u. a. wegen Hungerstreiks als haftunfähig am 01.04.2006 aus der Schubhaft entlassen werden musste, anschließend abtauchte, der Aufenthalt den Behörden bis zu seinem nächsten Aufgriff wieder unbekannt war.
Während des Asylbeschwerdeverfahrens, sohin in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus, heiratete er am 03.09.2009 die österreichische Staatsbürgerin XXXX . In der Beziehung kam es schon vor der Heirat zu mehreren Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten im Familienkreis, 2008 wurde gegen ihn auch ein Betretungsverbot gem § 38a SPG verhängt.
Der Fremde hat seit seiner negativen Asylentscheidung das Bundesgebiet noch nie verlassen, verblieb beharrlich weiterhin in Österreich und wurde massivst straffällig und seit 2001 11 Mal strafrechtlich verurteilt, so unter anderem wegen Schlepperei, mehrere Male wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, Vergewaltigung, 2 Mal wegen sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung. Gegen den Fremden besteht seit 21.04.2007 ein rechtskräftiges behördliches Waffenverbot gem § 12 WaffG 1969.
Am 27.02.2003 wurde mit Bescheid der BPD XXXX , XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen, welches am 23.12.2004 rechtskräftig wurde, eine dagegen eingebrachte Berufung wurde durch den UVS am 12.12.2013 abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 29.03.2019 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs am 27.04.2019 in Rechtskraft.
Gegen den Fremden besteht somit seit 27.04.2019 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan steht fest.
Am 15.4.2019 wurde der Fremde im Bereich des Bahnhofes XXXX von Beamten der Polizeiinspektion XXXX wegen Verdacht des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Nach Einvernahme des Bundesamts wurde mit Bescheid vom 16.04.2019 über über ihn das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung gem § 77 Absatz 1 und 3 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG verhängt, dem er bis 26.05.2019 nachkam, jedoch aufgehoben werden musste, da der Fremde sich aufgrund erneuter Straffälligkeit wegen SMG seit 28.05.2019 in Untersuchungshaft befand.
Der Fremde befand sich bis 27.11.2020 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Während laufender Strafhaft wurde er am 24.11.2020 zur beabsichtigten weiteren Vorgangsweise, zur Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft, niederschriftlich einvernommen, wo er im Wesentlichen sinngemäß angab, dass er gesund und arbeitsfähig sei, das Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau derzeit nicht gut sei, er weitere Angehörigen in seinem Heimatland habe und nach Pakistan zurückkehren möchte (wegen seinem kranken Vater), er an der Erlangung eines HRZ mitwirken wolle.
Am 24.11.2020 langte beim Bundesamt ein Bericht des SPK XXXX , Kriminalreferat, ein, wonach gegen den Fremden erneut wegen des Verdachts des Suchtmittelgesetzes ermittelt wurde. Das Verfahren wurde gem Mitteilung der StA XXXX jedoch eingestellt, da die Tathandlungen nicht hinreichend erweislich waren.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2020 wurde gegen den Fremden gem § 76 Abs 2 Z 2 FPG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und er wurde nach seiner Strafhaftentlassung am 27.11.2020 zur Vollziehung der Schubhaft in das PAZ Wien XXXX überstellt.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Pakistan, Indien und Bangladesch eingeleitet, priorär wird das Verfahren mit Pakistan geführt und regelmäßig urgiert, zuletzt am 04.02.2021.
Weiters wurde ein Personenfeststellungsverfahren über das BMI-BK veranlasst.
Der Fremde hat am 13.11.2020 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Pakistan mit VMÖ gestellt, für die HRZ-Erlangung ist aufgrund der Corona-Situation erwartungsgemäß die Tätigkeit der Vertretungsbehörde, wie fast überall - eingeschränkt und ein persönliches Erscheinen zur Identifikation erforderlich. Über die BBU (vormals VMÖ) werden gemeinsam mit dem Fremden auch Handlungen unternommen, um eine Reisedokument zu erhalten. Am 11.03.2021 langte ein neuerlicher Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise beim Bundesamt ein.
Am 26.04.2021 langte seitens der BBU ein Widerruf der Kostenübernahme und des Antrags auf freiwillige Rückkehr beim BFA ein, da sich der Fremde gegen die freiwillige Rückkehr entschieden hat.
Durch kooperatives Verhalten und aktive Mitwirkung an der Feststellung der Identität des Fremden kann eine Anhaltung in Schubhaft massiv verkürzt werden, um die Ausreise – auch in Zeiten der Corona-Pandemie – innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer in Schubhaft zu gewährleisten.
Nach Pakistan finden von 2020 – aktuell regelmäßig Rückführungen statt, es sind auch in Zukunft welche geplant und Flüge sind derzeit buchbar.
Am 19.03.2021 erfolgte die 1. Aktenvorlage - Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 22a Abs. 4 BFA-VG an das BVwG.
Mit Erkenntnis vom BVwG vom 25.03.2021 zu Zl XXXX wurde gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Am 15.04.2021 erfolgte die 2. Aktenvorlage – Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 22a Abs 4 BFA-VG an das BVwG.
Mit Erkenntnis vom BVwG vom 22.04.2021 zu Zl XXXX wurde gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergibt somit folgendes:
Der Fremde
- reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein, stellte einen missbräuchlichen Asylantrag und verblieb nach rechtskräftig negativer Entscheidung und während aufrechten unbefristeten Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet;
- hat sich nach Asylantragstellung und während laufendem Verfahren selbst als Schlepper betätigt und wurde auch verurteilt;
- wurde mehrmals einschlägig wegen Suchtgiftverkaufs verurteilt;
- stand in Österreich noch nie in einem legalen Arbeitsverhältnis und verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung;
- verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet;
- war regelmäßig unsteten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar, um an seinen Verfahren mitzuwirken;
- ist zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit nicht berechtigt und damit nicht selbsterhaltungsfähig;
- hat sich seinen bisherigen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit, den Einkünften aus den Drogenverkäufen und der Unterstützung seiner Ehefrau finanziert;
- hat seit 2015 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr mit seiner Ehefrau;
- verfügt trotz der familiären Bindungen (Ehefrau, Stieftochter) über keine sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen;
- besitzt keine Reisedomente, hat in den Vorverfahren unzureichende und verschiedenste Angaben über seine Person gemacht, sodass mit mehreren Ländern HRZ-Verfahren eingeleitet und geführt werden;
- ist ein 11fach verurteilter Rechtsbrecher mit folgenden Verurteilungen:
? LG XXXX vom 04.09.2001, r. k. 08.09.2001
§ 104/1 u 3 FrG
§ 104/1 u 3 FrG
Freiheitsstrafe 12 Monate
? LG XXXX vom 09.04.2003, r. k. 15.04.2003
§§ 127, 130, 15 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
? BG XXXX vom 16.02.2009, r. k. 19.02.2009
§§ 88/1, 218 Abs 1/1, 125 StGB
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,00 EUR, im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
? LG XXXX vom 06.08.2010, r. k. 09.08.2010
§§ 15, 127, 129/1 StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate
? LG XXXX vom 23.02.2011, r. k. 28.02.2011
§ 201/1 StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
Zusatzstrafe gem §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX
Zusatzstrafe gem §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX
? BG XXXX vom 27.08.2014, r. k. 02.09.2014
§ 83 (1) StGB
§ 218 (1) Z 1 StGB
Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
? LG XXXX vom 22.01.2016, r. k. 22.01.2016
§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB
Freiheitsstrafe 5 Monate
? LG XXXX vom 08.04.2016, r. k. 08.04.2016
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate
? LG XXXX vom 16.06.2017, r. k. 20.06.2017
§ 27 (1) Z 1 8. Fall und (3) SMG § 15 StGB
Freiheitsstrafe 1 Jahr
? LG XXXX vom 03.07.2018, r. k. 17.10.2018
§ 27 (2a) 2. Fall SMG
Freiheitsstrafe 10 Monate
? LG XXXX vom 09.07.2019, r. k. 09.07.2019
§§ 27 (2a), 27 (3) SMG
Freiheitsstrafe 18 Monate
- war in der Vergangenheit absolut nicht rückkehrwillig und bekräftigte dies durch Treten in Hungerstreik, um sich aus der früheren Schubhaftanhaltung freizupressen und um eine Abschiebung zu vereiteln;
- gab zunächst vor an einer freiwilligen Rückkehr mitzuwirken, änderte jedoch seine Kooperationsbereitschaft und entschied sich gegen die freiwillige Rückkehr;
- wurde 2019 trotz Verhängung des gelinderen Mittels der Meldeverpflichtung neuerlich straffällig;
- tat keine dahingehenden gesundheitlichen Probleme kund, die eine Haftunfähigkeit indizieren würden.
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, ZI. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d. h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommen insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiteres VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Verstöße des Fremden gegen die Rechtsordnung sowie das Verhalten im Bundesgebiet insgesamt zeigen überdeutlich, dass der Fremde keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen hat. Sein Fehlverhalten – 11 Verurteilungen insgesamt - davon einschlägig und wiederholt wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, ist gravierend und gefährdet massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Trotz verspürten Haftübels verharrt er unbeirrt in seinem Verhaltensmuster, bei Geldmangel Drogen zu verkaufen oder der Schwarzarbeit nachzugehen, um sich seinen Lebensunterhalt leisten zu können. Dies zeigen vor allem die letzten 5 Verurteilungen seit 2016.
Die Suchtgiftkriminalität ist in höchstem Maße sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen kann, wobei zu bemerken ist, dass sie vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Abschiebung ist daher im vorliegenden Fall besonders groß.
Auch weniger einschneidende Maßnahmen sind im Falle des Fremden nicht ausreichend, um seine Abschiebung zu sichern. So verfügt der Fremde über keinerlei nachhaltige familiäre, berufliche oder sozial nennenswerte Bindungen im Bundesgebiet, kann keinen gesicherten Wohnsitz glaubhaft nachweisen und bestehen sonst keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem Untertauchen zur Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung abhalten würden. Aufgrund dieser fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte ist ein Sicherungsbedarf des Fremden auf jeden Fall gegeben. Des Weiteren wurde er 2019 trotz Verhängung des gelinderen Mittels der Meldeverpflichtung neuerlich straffällig und verurteilt.
Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des betrachteten Einzelfalls die finanziellen Mittel des Fremden nicht aus. Auch die Anordnung eines gelinderen Mittels wird vom Bundesamt unter Verweis auf das bisherige Verhalten des Fremden ausgeschlossen.
Seitens des Bundesamts sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass er sein bisheriges Verhaltensmuster abgelegt hätte, wodurch ihm keine positive Zukunftsprognose zugesprochen werden kann und somit jegliche Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden muss.
Diese Ansicht der Behörde wird nicht zuletzt auch durch den am 26.04.2021 beim BFA eingelangten Widerruf des Fremden freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen, untermauert.
Hinweis gemäß § 80 Abs 4 FPG:
Gemäß § 80 Abs 4 letzter HS FPG kann eine Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, sofern einer der in Z 1 bis 4 leg cit genannten Tatbestände erfüllt ist. In gegenständlichem Fall liegen die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über eine Anhaltedauer von 6 Monaten hinaus vor, zumal folgender Tatbestand des § 80 Abs 4 Z 1 FPG aus nachstehenden Gründen erfüllt ist:
Bezogen auf den volljährigen Fremden bedeutet dies, dass er derzeit nur deshalb noch nicht abgeschoben werden kann, weil die Feststellung seiner Identität und die Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, bisher nicht möglich ist und dass die Nichtvornahme der Abschiebung und das Nichtvorliegen eines Heimreisezertifikates allein dem Verhalten des Fremden zuzurechnen ist, indem er die Abschiebung dadurch verhindert.
Dass die Identität des Fremden noch nicht eindeutig geklärt ist, wird damit begründet, dass der Fremde in der Vergangenheit durch sein Nichtmitwirken am Sachverhalt und sein Untertauchen an der Feststellung der Identität nicht mitwirkte bzw diese durch verschiedenste Angaben zu seiner Person zu verschleiern versuchte, auch war er bisher nicht rückkehrwillig. Die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates müssen auch immer wieder von neuem eingeleitet werden, wenn sich ein Fremder in Strafhaft befindet oder untertaucht, dies ist in diesem Fall durch die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Fremden belegt.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Pakistan ist laufend und wird regelmäßig urgiert, obwohl er bisher schon zweimal negativ identifiziert wurde. Jene mit Indien und Bangladesch wurden vorerst unterbrochen, da der Fremde neuerlich Dokumente (offensichtlich pakistanischer Herkunft) vorlegte und somit eine Rückmeldung durch die pakistanische Botschaft abgewartet wird.
Gemäß § 80 Abs 7 FPG hat das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine derartige Information ist dem Fremden jedenfalls schriftlich zur Kenntnis zu bringen und kann etwa dann unterbleiben, wenn diese Information dem Fremden bereits aus anderen Quellen, wie einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, zweifelsfrei bekannt ist (vgl. BVwG am16.07.2020, Zl.: XXXX ).
Der Fremde wurde bis dato seitens des Bundesamtes noch nicht gemäß § 80 Abs. 7 FPG davon in Kenntnis gesetzt, dass er ausschließlich aus den Gründen des § 80 Abs. 4 FPG angehalten wird. Seitens des BFA ist beabsichtigt, die Schubhaft aufgrund des Vorliegens der oa. Voraussetzungen über die Dauer von 6 Monaten hinaus aufrechterhalten.
Das Bundesamt schließt aufgrund der derzeitigen CoV-19-Pandemie nicht aus, dass es zu Verzögerungen von Abschiebungen auf dem Luftweg kommen könnte (der Flugverkehr findet jedoch, wenn auch eingeschränkt, statt), eine derartige Ausnahmesituation darf jedoch nicht zur Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit führen, sondern ist dies mit allen gesetzlichen Mitteln zu verhindern, die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Fremden in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist für die höchstzulässige Anhaltung in Schubhaft besteht aus aktueller Sicht weiterhin.
Aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens ist es sehr wahrscheinlich, dass der Fremde neuerlich seine Abschiebung vereiteln möchte, weshalb ein verstärkter Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr als unbedingt notwendig und aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben ist.
Überdies gab es auch weiterhin keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Fremden und wurde sie auch nicht behauptet. Eine Unzumutbarkeit der Haft aus gesundheitlichen Gründen wurde nicht dargelegt, wobei das Vorleben des Fremden und sein bisheriges Verhalten jedenfalls einen strengen Maßstab bei der Zumutbarkeit erforderlich machen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.06.2006, B362/06).“
Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 12.05.2021 zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein.
Mit E-Mail vom 17.05.2021 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
„Zu dem am 13.11.2020 von o. Genannten gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr mit Hilfe des VMÖ wird nach Rücksprache mit der BBU folgende ergänzende Stellungnahme in Vorlage gebracht:
Der Fremde hat am 13.11.2020 im Stande der Strafhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr mit Hilfe des VMÖ gestellt.
Am 18.11.2020 wurde das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch abgehalten, der Fremde zeigte sich rückkehrwillig.
In weiterer Folge wurde durch das BFA mit Unterstützung der BBU das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der pakistanischen Botschaft betrieben und laufend urgiert.
Am 11.03.2021 stellte der Fremde neuerlich einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und finanzielle Unterstützung.
Am 25.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG zur Schubhaftbeschwerde statt. Im Zuge dieser Verhandlung brachte der Fremde Kopien diverser Dokumente in Vorlage, die bereits der pakistanischen Botschaft übermittelt wurden.
Am 27.04.2021 langte ein Widerruf der freiwilligen Rückkehr und Kostenübernahme seitens der BBU beim BFA ein.
Am 12.05.2021 langte ein neuer Antrag auf freiwillige Rückkehr und Kostenübernahme beim BFA ein, welchem seitens des BFA erneut entsprochen wurde.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Verwandten des Fremden Vater/Onkel ebenfalls bei der pakistanischen Botschaft unter Vorlage eigener Dokumente interveniert haben und der Fremde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Pakistan stammt. Die Dauer der Identitätsfeststellung durch die pakistanische Botschaft begründet sich u.a. darin, dass die vom Fremden vorgelegten Identitätsdokumente noch handschriftlich verfasst wurden und nicht im nunmehr üblichen Scheckkartenformat vorliegen.
Die übermittelten Unterlagen und Belege zur Identitätsfeststellung werden derzeit von der pakistanischen Botschaft noch überprüft und ist diese lt. Auskunft der BBU bemüht, die Angelegenheit schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen.
Sobald dieser Vorgang beendet ist - derzeit ist mit einer Dauer von etwa drei bis vier Wochen zu rechnen - kann die freiwillige, kontrollierte unterstützte Ausreise des Fremden aus dem Stande der Schubhaft erfolgen. Es finden aktuell wöchentlich etwa zwei bis drei Flüge statt.
Freiwillige Rückkehrer werden von Pakistan übernommen bei kooperativem Verhalten des Fremden.
Abschließend darf seitens des BFA noch festgehalten werden, dass der Fremde seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr einmal zurückgezogen hat und die Verzögerung auch darauf zurückzuführen ist, dass der Fremde bisher keine Anstrengungen aus eigenem zur Erlangung gültiger Identitätsdokumente bei seiner Botschaft unternommen hat.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF reiste laut eigenen Angaben bereits 1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erst am 11.03.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Asylgerichtshof am 28.09.2009 abgewiesen wurde.
Am 03.09.2009 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin. Seit 2015 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Am 15.04.2019 wurde der BF im Bereich des Bahnhofes XXXX wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und dem BFA vorgeführt. Nach der Einvernahme wurde mit Bescheid des BFA vom 16.04.2019 über den BF das gelindere Mittel verhängt, dem der BF bis 26.05.2019 nachkam, welches jedoch aufgehoben werden musste, da der BF erneut straffällig wurde und sich seit 28.05.2019 in Untersuchungshaft befand.
Der BF kam seit 2009 bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF wurde in Österreich von 2001 bis 2019 11 Mal rechtskräftig verurteilt. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Selbst gerichtliche Verurteilungen konnten den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen. Zuletzt befand er sich von 11.10.2019 bis 27.11.2020 in gerichtlicher Strafhaft.
Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. LG XXXX vom 04.09.2001, r. k. 08.09.2001
§ 104/1 u 3 FrG
§ 104/1 u 3 FrG
Freiheitsstrafe 12 Monate
2. LG XXXX vom 09.04.2003, r. k. 15.04.2003
§§ 127, 130, 15 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
3. BG XXXX vom 16.02.2009, r. k. 19.02.2009
§§ 88/1, 218 Abs 1/1, 125 StGB
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,00 EUR, im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
4. LG für Strafsachen XXXX vom 06.08.2010, r. k. 09.08.2010
§§ 15, 127, 129/1 StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate
5. LG für Strafsachen XXXX vom 23.02.2011, r. k. 28.02.2011
§ 201/1 StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
Zusatzstrafe gem §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX
Zusatzstrafe gem §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX
6. BG XXXX vom 27.08.2014, r. k. 02.09.2014
§ 83 (1) StGB
§ 218 (1) Z 1 StGB
Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
7. LG für Strafsachen XXXX vom 22.01.2016, r. k. 22.01.2016
§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB
Freiheitsstrafe 5 Monate
8. LG für Strafsachen XXXX vom 08.04.2016, r. k. 08.04.2016
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate
9. LG für Strafsachen XXXX vom 16.06.2017, r. k. 20.06.2017
§ 27 (1) Z 1 8. Fall und (3) SMG § 15 StGB
Freiheitsstrafe 1 Jahr
10. LG für Strafsachen XXXX vom 03.07.2018, r. k. 17.10.2018
§ 27 (2a) 2. Fall SMG
Freiheitsstrafe 10 Monate
11. LG für Strafsachen XXXX vom 09.07.2019, r. k. 09.07.2019
§§ 27 (2a), 27 (3) SMG
Freiheitsstrafe 18 Monate
Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 27.11.2020 in Schubhaft angehalten.
Am 25.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, das Erkenntnis wurde mündlich verkündet, in dem der erkennende Richter feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX , vom 22.04.2021 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Der BF besitzt keine Reisedomente, hat in den Vorverfahren unzureichende und unterschiedliche Angaben über seine Person gemacht, sodass mit mehreren Staaten (Pakistan, Indien und Bangladesch) Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet werden mussten und noch geführt werden.
Der BF stellte am 13.11.2020 im Stande der Strafhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Pakistan mit Hilfe des VMÖ. In weiterer Folge wurde durch das BFA mit Unterstützung der BBU das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der pakistanischen Botschaft betrieben und laufend urgiert. Am 11.03.2021 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und finanzielle Unterstützung. Am 25.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG zur Schubhaftbeschwerde statt. Im Zuge dieser Verhandlung brachte der Fremde Kopien diverser Dokumente in Vorlage, die der pakistanischen Botschaft übermittelt wurden. Am 27.04.2021 langte ein Widerruf der freiwilligen Rückkehr und Kostenübernahme seitens der BBU beim BFA ein. Am 12.05.2021 langte ein neuer Antrag auf freiwillige Rückkehr und Kostenübernahme beim BFA ein, welchem seitens des BFA erneut entsprochen wurde.
Die Dauer der Identitätsfeststellung durch die pakistanische Botschaft begründet sich u. a. darin, dass die vom Fremden vorgelegten Identitätsdokumente noch handschriftlich verfasst wurden und nicht im nunmehr üblichen Scheckkartenformat vorliegen. In der Zwischenzeit legten die Verwandten des BF - Vater/Onkel - der pakistanischen Botschaft weitere Dokumente vor. Die übermittelten Unterlagen und Belege zur Identitätsfeststellung werden derzeit von der pakistanischen Botschaft überprüft und ist diese - laut Auskunft der BBU - bemüht die Angelegenheit schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen. Sobald dieser Vorgang beendet ist - derzeit ist mit einer Dauer von etwa drei bis vier Wochen zu rechnen - kann die freiwillige, kontrollierte unterstützte Ausreise des BF aus dem Stande der Schubhaft erfolgen.
Aktuell finden wöchentlich etwa zwei bis drei Flüge statt. Freiwillige Rückkehrer werden von Pakistan - bei kooperativem Verhalten des Fremden - übernommen.
Die Dauer der Schubhaft ist u. a. darauf zurückzuführen, dass der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat sowie lange Zeit aus Eigenem keine Anstrengungen zur Erlangung gültiger Identitätsdokumente bei seiner Botschaft unternommen hat.
Aufgrund der Vorlage der in Pakistan ausgestellten Dokumente sowie der Vorlage von Dokumenten der Verwandten des BF ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich Staatsbürger Pakistans ist und seine Identität von der pakistanischen Vertretungsbehörde - welcher die Dokumente nunmehr vorliegen - auch nachvollzogen werden kann.
Die Überstellung des BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist im höchsten Maße wahrscheinlich.
Der BF ist haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist substanzabhängig (Substitutionsprogramm), es liegen aber keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert. In Österreich lebt die Ehefrau des BF. Die Eheleute führen seit 2015 keinen gemeinsamen Haushalt mehr.
Am 13.02.2021 wurden bei einer Zellenkontrolle diverse Tabletten vorgefunden, die der BF gehortet hatte.
Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in hohem Maß vertrauensunwürdig.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des BFA noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des BF. Aus dem Strafregister ergibt sich, dass der BF im Zeitraum von 2001 bis 2019 in Österreich wegen zahlreicher Straftaten - Schlepperei, mehrere Male wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, Vergewaltigung, zwei Mal wegen sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen, Eigentumsdelikten, Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung und Sachbeschädigung - rechtskräftig verurteilt wurde.
Dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich sowie aus seinem wiederholten und massiven strafrechtlichen Verhalten, welches der BF trotz bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilungen zeigte sowie sonstigen Folgen seines Fehlverhaltens, wie z. B. Wegweisung, Waffenverbot, Missbrauch der Chance des gelinderen Mittels.
Der Zeitpunkt, seit dem der BF in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
Ein aktuelles amtsärztliches Gutachten bestätigt die Haftfähigkeit des BF. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
Aus dem Akt des BFA ergibt sich, dass der BF die ihm vom BFA mit Bescheid vom 16.04.2019 als gelinderes Mittel auferlegte Meldeverpflichtung zur Begehung von strafbaren Handlungen missbraucht hat, weshalb er in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen wurde und das gelindere Mittel widerrufen wurde. Dies wurde auch vom BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden.
Dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Der BF wurde davor bis zuletzt - 29.05.2019 bis 27.11.2020 - wiederholte Male in Strafhaft angehalten. Der BF ist beruflich nicht verankert. Der BF konnte lediglich eine Kursbestätigung (drei Tage Reinigungskurs) aus dem Jahr 2015 vorweisen. Aus den in der Anhaltedatei vermerkten finanziellen Mitteln des BF ergibt sich, dass der BF über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Dass der BF in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert ist, in Österreich zwar über eine Ehegattin verfügt, von dieser aber nach eigener Aussage schon über fünf Jahre getrennt lebt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, den Eintragungen im Zentralen Melderegister und seiner im Zuge des Vorverfahrens telefonisch befragten Gattin, der zu Folge sie schon seit sechs Jahren voneinander getrennt seien. Gestützt wird diese Feststellung auch durch die Eintragungen in der Anhaltedatei, laut denen er keinen Besuch in der Schubhaft erhalten hat, ausgenommen durch Betreuer.
Die Feststellungen zum Fund von Medikamenten in der Zelle des BF beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zu den Bemühungen des BFA und der BBU - bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates / Unterstützung der freiwilligen Rückkehr - von der pakistanischen Vertretungsbehörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen des BFA.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nac