Entscheidungsdatum
03.08.2021Norm
ASVG §410Spruch
L501 2213786-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX , FN XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 23.10.2018, GZ: XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.04.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018, GZ: XXXX , sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "SGKK" bzw. "ÖGK") aus, dass die XXXX (im Folgenden kurz: "B. GmbH") als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die mit der Beitragsabrechnung vom 24.9.2018 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 38.220,05 (exklusive Verzugszinsen) an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 50, 54, 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 Abs. 1 und 410 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Prüfbericht und die Beitragsabrechnung (jeweils vom 24.9.2017) sowie den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 24.10.2018 (gemeint: vom 23.10.2018), GZ: XXXX , die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall gemäß § 412e ASVG eine Prüfung der Versicherungszuordnung auf Grund des Antrags des Herrn XXXX (Mitbeteiligter; im Folgenden kurz: "MB") im Hinblick auf seine Tätigkeit für die B. GmbH durchgeführt worden sei. Die B. GmbH mit Sitz in XXXX , FN XXXX , sei ein Softwareunternehmen, welches sich im Bereich industrielle Produktion und Automatisierung sowie Industrie 4.0 spezialisiert habe. Geschäftsführer sei seit 14.6.201 (gemeint: 14.6.2016) XXXX (im Folgenden kurz: "Herr E."), welcher neben XXXX (im Folgenden kurz: "Herr S.") ebenso wie dieser mit 50% an der Gesellschaft beteiligt sei. Im Rahmen der Prüfung sei von der SGKK im Einvernehmen mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festgestellt worden, dass es sich bei der Tätigkeit des MB für die B. GmbH nicht um eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 GSVG, sondern um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handle. Die Nachverrechnung basiere im Wesentlichen auf den Honorarnoten, welche vom MB vorgelegt worden seien, sowie auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen diesem und der B. GmbH. Im Übrigen werde auf den gegenständlich ergangenen Versicherungspflichtbescheid vom 24.10.2018 (gemeint: vom 23.10.2018) verwiesen. Die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automatisationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet worden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die Details seien der Beitragsabrechnung sowie dem Prüfbericht, beide vom 24.9.2018, zu entnehmen. Im vorliegenden Fall seien entsprechend den im Bescheid angeführten Regelungen die aus den vorliegenden Honorarnoten entspringenden Zahlungen als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG der Beitragsprüfung unterzogen und die sich daraus ergebenden Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend nachverrechnet worden.
I.2. Mit Schriftsatz vom 17.11.2018 erhob die B. GmbH, organschaftlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn E., fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass hinsichtlich der Gründe, dass und weshalb kein Dienstverhältnis des MB vorliege, auf die Beschwerde betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018, GZ: XXXX , verwiesen werde. Die Gründe und Ausführungen seien ident. Das Vertragsverhältnis, als Werkvertrag bezeichnet, sei mit 6.2.2017 mangels erbrachter Leistung gekündigt worden; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde eine Nachverrechnung bis Oktober 2017 vornehme, wenn der Vertrag doch mit 6.2.2017 gekündigt worden sei. Auch seien weder die monatlichen noch die gesamten Beitragsgrundalgen nachvollziehbar. Der Versuch der Beschwerdeführerin, hier Klarheit zu schaffen, sei kläglich gescheitert, weil zu dem vereinbarten Termin keine Personen anwesend gewesen seien, die darüber hätten Auskunft geben können. Telefonische Auskünfte zu erhalten sei daran gescheitert, dass keine damit im Zusammenhang stehende Personen erreichbar gewesen seien. Die belangte Behörde sei im Rahmen der Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 42 ASVG im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid unzureichend und rechtswidrig vorgegangen. Es sei lediglich die Begründung angeführt, dass man die vorgelegten Honorarnoten und den vorliegenden Werkvertrag als Basis verwendet habe. Eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung über die Höhe der Festsetzung der Bemessungsgrundlage sei nur insofern gegeben gewesen, als dass die belangte Behörde etwa die finalen Beitragsabrechnungen und Erhebungsberichte zugesandt habe, ohne weitere Begründung, wie die belangte Behörde zu den Beitragsgrundlagen gelangt sei. Mit ihrer Vorgangsweise verkenne die belangte Behörde offensichtlich die Reichweite und Wirkung der Feststellung der Dienstnehmereigenschaft des MB infolge unrichtiger, überhöhter und nicht nachvollziehbarer Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nach allen Seiten zu prüfen und alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt würden, durchzuführen. Das Vorgehen der belangten Behörde entspreche nicht den Verfahrensvorschriften einer Erforschungspflicht der materiellen Wahrheit. Nach Berücksichtigung und Prüfung aller dargestellten Fakten und Unterlagen sei die Beschwerdeführerin unverändert der Rechtsauffassung, dass der MB nach GSVG versichert sein müsse und keine Sozialversicherungsbeiträge nach ASVG seitens der Beschwerdeführerin zu leisten seien.
I.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX im Insolvenzverfahren zu XXXX wurde der Konkurs über das Vermögen der B. GmbH eröffnet und die nunmehrige bP zum Masseverwalter bestellt.
I.4. Am 29.1.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht vom selben Tag erstattete die belangte Behörde unter anderem eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen. Darin stellte sie unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen insbesondere den bisherigen Verfahrensgang und das abgeführte Ermittlungsverfahren dar.
I.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.4.2021 im Beisein der Vertreterin der bP, des MB, einer Vertreterin der belangten Behörde sowie einer Vertreterin der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden der MB als Partei sowie Herr E. und Herr S. als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der MB, VSNR: XXXX , aufgrund der für die B. GmbH vom 1.6.2016 bis 6.10.2017 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2213785-1/19E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der bP als unbegründet abgewiesen und damit die Versicherungspflicht des MB bestätigt.
II.1.2. Aufgrund der Beschäftigung des MB als Dienstnehmer im Betrieb der B. GmbH im Zeitraum vom 1.6.2016 bis 6.10.2017 ergibt sich ein aushaftender Nachverrechnungsbetrag an Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von insgesamt EUR 38.220,05.
II.1.3. Eine Überweisung von Beiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die belangte Behörde ist bislang nicht erfolgt.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2213785-1/19E, betreffend die Versicherungspflicht des MB. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.
Die Höhe des Nachverrechnungsbetrages ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Erhebungsbericht vom 24.9.2016 sowie der dort ebenso erliegenden Beitragsabrechnung vom selben Tag. Soweit in der Beschwerde (S. 2) geltend gemacht wird, dass die nachverrechneten Beiträge und Beitragsgrundlagen nicht nachvollziehbar seien, ist dem entgegenzuhalten, dass in den genannten Unterlagen sowohl der Nachverrechnungsbetrag (SV- und BV-Beiträge) als auch die jeweiligen Beitragsgrundlagen für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatsweise aufgeschlüsselt dargestellt werden. Der Erhebungsbericht und die Beitragsabrechnung wurden der B. GmbH – wie in der Beschwerde (S. 2) vorgebracht – auch zugestellt; konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der darin angeführten Beträge wurden nicht erhoben. Die Beschwerde konnte der Höhe des Nachverrechnungsbetrages damit nicht entgegentreten.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die Beitragsgrundlagen unmittelbar aus dem Entgelt laut den gestellten Rechnungen ("Honorarnoten") ergeben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der Höhe des Entgelts die jeweils für die Jahre 2016 (EUR 4.860,00) und 2017 (EUR 4.980,00) geltenden Höchstbemessungsgrundlagen berücksichtigt wurden.
Anhaltspunkte für eine Überweisung von Beiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die belangte Behörde als zuständigen Versicherungsträger liegen nicht vor.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Gemäß § 45 Abs. 1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, indem die Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum ebenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der MB, VSNR: XXXX , aufgrund der für die B. GmbH vom 1.6.2016 bis 6.10.2017 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2213785-1/19E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit die – als Vorfrage zu wertende (vgl. etwa VwGH vom 7.4.2016, 2013/08/0261, mwN) – Versicherungspflicht des MB bestätigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Landeshauptmann (nunmehr: das Bundesverwaltungsgericht) bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister (nunmehr: Verwaltungsgerichtshof) unterliegt. Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl. VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228, mwN).
Da somit das Bundesverwaltungsgericht als auch die Parteien an die Feststellung der Versicherungspflicht des Dienstnehmers innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden sind, kann im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. VwGH vom 26.5.2014, 2012/08/0228). Diese Rechtsprechung hat gemäß dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2020, Ra 2020/08/0021, weiterhin Gültigkeit.
Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind damit dem Grunde nach erfüllt.
In der Beschwerde wurden keine konkreten Einwendungen gegen die Höhe der jeweiligen Beitragsgrundlagen vorgebracht und wurde auch die rechnerische Richtigkeit des daraus resultierenden Nachverrechnungsbetrags nicht substantiiert bestritten. Die Berechnung der Beträge wurde im Erhebungsbericht und in der Beitragsabrechnung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Es sind auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beitragsnachverrechnung sprechen würden.
Im Ergebnis wurde damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Bindungswirkung Dienstnehmereigenschaft VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2213786.1.00Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022