Entscheidungsdatum
13.08.2021Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
W140 241151-3/41E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Marokko, alias Syrien, alias Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 19.06.2021, XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2021 zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 20.07.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 20.07.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W140.2241151.3.00Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022