TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/15 W274 2220757-2

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Entscheidungsdatum

15.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PVG §10
PVG §2
PVG §41
PVG §41d Abs1
PVG §9
VBG §90c

Spruch



W274 2220757-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter HR Mag. PILZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. MSc ARO-WAGERER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Franz TERP, Rechtsanwalt, Bösendorferstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) vom 11.06.2019, Zl. A 14-PVAB/19-7, Mitbeteiligter Dienststellenausschuss beim BG/BRG XXXX , wegen behaupteter Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung durch den Dienststellenausschuss, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Mit per E-Mail vom 31.3.2019 an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim (damaligen) Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport (im Folgenden: Belangte Behörde) gerichteten Schreiben erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) einen „Misstrauensantrag“ gegen die „Personalvertretung am BG/BRG XXXX “ (gemeint Dienststellenausschuss, im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) und führte im Wesentlichen aus, sie sei seit dem Schuljahr 2010/2011 - als Quereinsteigerin - als XXXX am BG/BRG XXXX beschäftigt. Für das Schuljahr 2019/20 seien ihr von Direktor XXXX (Fächerkombination XXXX ) 13,650 Werteinheiten zugeteilt worden. Ihr Wunsch sei eine volle Lehrverpflichtung mit der Bereitschaft zu Mehrdienstleistungen. Als alleinerziehende Mutter sei es für sie existenzbedrohend, weniger Stunden zu unterrichten. Für das Schuljahr 2019/20 habe Direktor XXXX 31 bzw geändert 25,918 Werteinheiten (20 als Direktor; 6 für PH, die in der 2. Version nicht mehr aufschienen und 5 für XXXX ). Der MB habe die Lehrfächerverteilung unterschrieben.

Nach Rückfrage beim MB sei ein Gesprächstermin am 26.03.2019 angeboten worden. Die BF habe sich von diesem Termin erwartet, dass der MB mit dem Direktor eine volle Lehrverpflichtung für sie ausgehandelt habe. Diese Erwartungen seien enttäuscht worden. Es seien Vorwürfe gegen sie erhoben worden. Dass Direktoren seit 01.01.2019 keine Unterrichtsverpflichtungen mehr hätten, sei für alle Mitglieder der PV eine Neuigkeit gewesen. Im Vorfeld des Gesprächs sei sie vom Mitglied des MB, XXXX , immer wieder „angetoucht“ worden. Sie müsse sich als Einzelkind um ihre 80-jährigen Eltern kümmern, sei im 52. Lebensjahr und würde sich über berufliche Kontinuität und respektvolle Behandlung freuen.

Beigelegt war ein Ausdruck betreffend „Organisation des Unterrichts 2019/20“ bezogen auf die BF sowie ein von der BF ausgefüllter Fragebogen zur Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2019/20 vom 18.01.2019.

Mit Stellungnahme vom 11.04.2019 führte der MB durch seine Vorsitzende zusammengefasst aus, die provisorische Lehrfächerverteilung (pLFV) sei von Seiten der Direktion dem Kollegium am 04.03.2019 zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden. Mit Info-Mail der Direktion vom 01.03.2019 sei die KollegInnenschaft aufgefordert worden, Änderungswünsche und Beanstandungen „möglichst bald“ an die PV zu richten. Sämtliche bis zum 11.03.2019 eingelangten Änderungswünsche seien am 11.3.2019 im Beisein des Direktors Mag. XXXX und des Administrators Mag. XXXX besprochen und eingearbeitet worden. Die PV habe daraufhin der pLFV zugestimmt. Am 12.03.2019 habe die fertige Fassung an die Bildungsdirektion geschickt werden müssen. Die BF habe sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht an den MB gewandt.

Erst am 15.03.2019 habe alle Mitglieder des MB ein E-Mail der BF erreicht, in dem diese verlangt habe, dass der MB nicht zustimmen solle. In der Einladung zum Gespräch am 26.032019 sei nicht die Rede davon gewesen, dass bis zum Gespräch eine Erhöhung der Lehrverpflichtung erreicht sein würde.

Im Gespräch vom 26.03.2019 sei der BF erklärt worden, dass man versuchen könne, auf eine volle Lehrverpflichtung im Schuljahr 2019/20 gegenüber der Direktion zu bestehen, es aber aufgrund ihres Vertrages ratsam wäre, jetzt schon für das nächste Schuljahr um Versetzung anzusuchen, da ihr Vertrag mit Ende des Schuljahrs 2019/20 ende und am BG/BRG XXXX nicht ausreichend Stunden für ihr Fach XXXX vorhanden seien. Gegenüber der BF seien keine Vorwürfe erhoben worden, aber darauf zu sprechen gekommen, dass negative Äußerungen über den Direktor seitens der BF gefallen seien. Sie sei ersucht worden, solche in Zukunft unterlassen. Man sei verblieben, dass sich die MB bei der Direktion für eine Erhöhung der Lehrverpflichtung 2019/20 einsetzen werde.

Am 02.04.2019 sei bei einem Gespräch mit der Direktion versucht worden, dem Wunsch der BF nachzukommen. Direktor XXXX habe davon gesprochen, dass es nicht genug XXXX gäbe und die BF nur nach Eröffnung einer fünften Nachmittagsbetreuungsgruppe Stunden in der Nachmittagsbetreuung erhalten könne. XXXX habe sich gegenüber Kolleginnen und Kollegen immer absolut korrekt verhalten. Die BF verfüge über keine Lehramtsprüfung und könne kein zweites Fach unterrichten. Daher gäbe es langfristig am BG/BRG XXXX keine Verwendung für sie. Dies sei ihr mehrmals von der Direktion kommuniziert worden. Sie sei als ungeprüfte Lehrerin vertraglich gegenüber jedem geprüften Kollegen im Nachteil. Aus Sicht des MB seit es nicht vertretbar, dass KollegInnen mit Lehramtsprüfung weniger Stunden bzw. schlechter bezahlte Nachmittagsbetreuungsstunden erhalten sollen, damit eine Kollegin ohne Lehramtsprüfung eine volle Lehrverpflichtung erhalte, insbesondere, wo an anderen Schulen eine ausreichende Stundenanzahl in XXXX vorhanden sei.

In einem Telefonat mit dem Vorsitzenden der belangten Behörde gab die Vorsitzende des MB, XXXX , an, die Fristsetzung für die Abgabe der provisorischen Lehrfächerverteilung durch die Bildungsdirektion XXXX sei mit 12.3.2019 erfolgt. Weiters sei mitgeteilt worden, dass die BF eine 19-jährige Tochter und ihre Eltern am gemeinsamen Wohnsitz „etwas zu betreuen“ habe. Der MB habe in seiner Sitzung am 26.03.2019 beschlossen, nach dem Gespräch mit der BF und Auseinandersetzung mit den verschiedenen Problemen sich für eine volle LV für die BF für 2019/20 einzusetzen.

Diese Erhebungsergebnisse wurden der BF zur allfälligen Stellungnahme zu gemittelt.

Angeschlossen waren bezughabende Unterlagen.

Die BF äußerte sich dahingehend, dass aus dem Dienst-Mail des Direktors nicht ersichtlich sei, dass der Einspruch gegen die pLFV bis 11.03.2019 beim MB erfolgen müsse. Ob der Direktor XXXX unterrichten könne, wenn ein Lehrer zu wenig Stunden für eine volle Lehrverpflichtung habe, sei nicht geklärt worden. Laut Dienstrechtsnovelle 2018, gültig ab 01.09.2019, seien AHS-Direktoren ab 23 Klassen von der Unterrichtserteilung befreit.

Mit Aktenvermerk vom 24.5.2019 traf der in diesem Fall tätige Senatsvorsitzende der belangten Behörde Festhaltungen über ein Telefonat mit dem Direktor des BG/BRG XXXX .

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag „mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses“ ab und traf folgende Feststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden betreffend das Verfahren vor dem BVwG angepasst):

„Mit Eingabe vom 18. Jänner 2019 meldete die BF ihre Wünsche für die pLFV für das Schuljahr 2019/20 unter Angabe der von ihr gewünschten Klassen, aber nicht unter Hinweis auf eine volle Lehrverpflichtung, an. Der Direktor teilte mit Mail vom Freitag, den 1.März 2019 den Lehrpersonen mit, dass die pLFV Montag oder spätestens Dienstag in den Postfächern zu finden sein werde. Sollte diese nicht mit dem „Wunschzettel“ übereinstimmen, so seien Änderungswünsche so bald wie möglich an die PV zu richten. Die bis Montag den 11. März eingelangten Änderungswünsche wurden zwischen PV und Schulleitung besprochen. Die PV stimmte am Dienstag, den 12.März 2019, der pLFV zu, die damit noch am gleichen Tag - der von der Bildungsdirektion (BD) festgelegten Frist entsprechend - bei dieser vorgelegt werden konnte.

Mit Schreiben vom Freitag, 15.März 2019, verlangte die BF von der PV - da ihr Wunsch auf eine volle Lehrverpflichtung nicht erfüllt worden sei – der pLFV nicht zuzustimmen.

Am Montag, den 18. März 2019, teilte die Vorsitzende des MB der BF mit, dass die pLFV bereits am Dienstag der letzten Woche an die BD habe geschickt werden müssen. Der MB werde aber für sie um eine Lösung bemüht sein. Bei der DA-Sitzung am Dienstag, den 26. März 2019, wurde mit der BF die Frage einer vollen Lehrverpflichtung für sie erörtert und ihr versichert, dass sich der MB dafür einsetzen werde.“

Sodann führte die belangte Behörde rechtlich aus, nach der auch für die PVAB anwendbaren Rechtsprechung zur PVAK (Personalvertretungsaufsichtskommission) habe die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Die Bedachtnahme auf diese Interessen stehe häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Selbst dann, wenn dies nicht der Fall sei, habe die PV eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Vorgangsweise der PV in diesem Zusammenhang könne das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertrete, die mit den nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen im Widerspruch stünden oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik vermissen ließen.

Nach ihrem Vorbringen sehe sich die BF in ihrem Recht auf Vertretung ihrer Interessen, eine volle Lehrverpflichtung in der pLFV für das Schuljahr 2019/20 zu erhalten, verletzt. Als Mitglied des Lehrkörpers des BG/BRG XXXX sei sie jedenfalls antragsberechtigt.

Nach der Rechtsprechung stehe das Mitwirkungsrecht der PV gemäß § 9 Abs. 2 lit. b PVG auch bei der Erstellung der provisorischen LFV zu. Eine Bindung der Schulleitung an die pLFV bestehe aber nicht.

Zwar sei aus dem Dienst-Mail des Direktors nicht ausdrücklich ersichtlich, dass der Einspruch gegen die pLFV bis 11.03.2019 bei der PV erfolgen müsse. Aus der Formulierung „möglichst bald“ sei aber erkennbar, dass große Eile geboten sei. Diesem Erfordernis habe die BF mit ihrer Eingabe vom 15.03.2019, elf Tage nach Kenntnis von der pLFV ohne Angabe näherer Gründe für die Verzögerung, jedenfalls nicht entsprochen. Aufgrund dessen sei der seinerzeitige Wunschzettel der BF vom 18.01.2019, dem lediglich mittelbar zu entnehmen sei, dass sie eine volle Lehrverpflichtung anstrebe, als überholt zu betrachten gewesen.

Die BF sei nach Einlangen ihrer Einwendungen, als die PV bereits zugestimmt hatte, zur nächsten DA-Sitzung am 26.03.2019 eingeladen worden, wobei bei dieser Sitzung ihr Vorbringen behandelt worden sei. Zum Einwand, der Direktor müsse aufgrund der neuen Rechtslage selbst nicht mehr XXXX unterrichten, sei zu bedenken, dass dies jedenfalls aber nicht untersagt und eine Unterrichtserteilung durch den Direktor im Interesse eines Praxisbezuges vorteilhaft sei. Im Übrigen habe der MB versichert, dass er sich vor der definitiven Lehrfächerverteilung noch für eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für die BF einsetzen werde, wobei aber auch auf den Umstand, dass die BF keine Lehramtsprüfung aufweise und deshalb nur für das Fach XXXX eingesetzt werden könne, Bedacht zu nehmen sein werde.

Vor dem Hintergrund dessen sei für die PVAB die behauptete Verletzung der Rechte der BF durch eine angeblich rechtswidrige Geschäftsführung des DA nicht zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die - anwaltlich erhobene - Beschwerde, erkennbar sowohl wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung als auch unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben bzw. antragsstattgebend abzuändern.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit dem Bemerken vor, Verfahrensgegenstand sei die Überprüfung gewesen, ob die am 12. März 2019 erfolgte Zustimmung des DA zur pLFV gesetzmäßig gewesen sei oder nicht bzw ob die weitere Vorgehensweise des DA nach Einlangen der Einwendungen der BF gegen die pLFV dem Interessenvertretungsauftrag des DA entsprochen habe. Keine Verfahrensrelevanz könne sich aus dem erst am 3.6.2019 ergangenen Erlass des BMBWF 722/0014-II/11/2018 ergeben. Im Übrigen habe es sich nur um eine vorläufige, nicht um eine endgültige Lehrfächerverteilung gehandelt.

Zunächst trug das Verwaltungsgericht der Bildungsdirektion für XXXX auf, alle Dienstverträge betreffend die BF ab dem 21.10.2010 bis einschließlich jenem mit Gültigkeit für das Schuljahr 2019/2020 sowie alle die BF betreffend (endgültigen) Lehrfächerverteilungen vorzulegen.

Die Bildungsdirektion übermittelte am 19.04.2021 die genannten Unterlagen.

Am 27.05.2021 erfolgte eine öffentliche mündliche Verhandlung in der die Zeugin Mag. XXXX , sowie die Zeugen Mag. XXXX , Mag. XXXX und XXXX vernommen wurden. Die BF ist zur Verhandlung nicht erschienen. Sie brachte durch ihren Vertreter vor, das ursprünglich befristete Dienstverhältnis sei zwischenzeitlich in ein unbefristetes übergeführt worden. Die BF habe zwischenzeitlich ihre Versetzung beantragt. Diesem Begehren sei stattgegeben worden. Die endgültige Lehrfächerverteilung 2019/2020 sei letztendlich offenbar im Sinne der Wünsche der BF erfolgt. Die BF verzichte auf Entscheidung über die hier eingebrachte Beschwerde.

Die belangte Behörde brachte vor, ein Aufsichtsrecht gemäß § 41 Abs. 1 PVG sei auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung beschränkt, dies unter dem Prätext des allgemeinen Wohls und des Funktionierens der Verwaltung. Gegenständlich habe es sich lediglich um eine Zustimmung zur provisorischen Lehrfächerverteilung gehandelt, wobei im Rahmen der endgültigen Lehrfächerverteilung die Wünsche der BF berücksichtigt worden seien, sodass die Beschwer der BF weggefallen sei. Der Umstand der endgültigen Lehrfächerverteilung sei im Rahmen der Entscheidungsfindung der belangten Behörde noch nicht bekannt gewesen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich für das Gericht die Frage, ob die Stunden der weiteren XXXX am BG/BRG XXXX , XXXX , mit der provisorischen Lehrfächerverteilung 2019/2020 in relevantem Maß aufgestockt werden sollten und dies dann auch in der endgültigen Lehrfächerverteilung umgesetzt wurde.

Diese Frage wurde durch die Bildungsdirektion XXXX mit Schreiben vom 01.06.2021 schriftlich beantwortet.

Dieses Schreiben wurde den Parteien zum Parteiengehör am 29.06.2021 binnen Frist übermittelt. Fristgemäß langten diesbezüglich keine Äußerungen ein.

Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Zwischen der BF, geboren 09.11.1967, und dem damaligen Landesschulrat für XXXX wurde am 21.10.2010 folgender „Dienstvertrag gemäß § 4 VBG idgF des Artikel X des BG BGBl Nr. 350/1982“ abgeschlossen (die Wiedergabe erfolgt auszugsweise):

„1. Dienststelle, die für den Bund diesen Vertrag abschließt: Landeschulrat für XXXX ,

4. Beginn des Dienstverhältnisses: 6. September 2010,

5. Bezeichnung des örtlichen Verwaltungsbereiches, für den die Dienstnehmerin aufgenommen wird: Verwaltungsbereich des Landeschulrates für XXXX ,

6. Das Dienstverhältnis wird eingegangen: Auf bestimmte Zeit bis Ende des Schuljahres 2010/2011,

7. Beschäftigungsart: Lehrtätigkeit,

8. Entlohnungsschema: IL,

9. Entlohnungsgruppe: I 1 …,

11. Beschäftigung Ausmaß: Vollbeschäftigt,

13. Auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes …. in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

15. Die Dienstnehmerin bestätigt die Aufklärung über die Möglichkeit einer Versetzung von Amts wegen an einen anderen Dienstort, somit auch in den Verwaltungsbereich einer anderen Landesschulbehörde gemäß § 6 VBG 1948 in der derzeit geltenden Fassung.“

Folgende Änderungen des Dienstvertrages erfolgten danach:

Am 21. November 2011:

„Änderung ab 5. September 2011 hinsichtlich nachstehenden Punktes:

6. Das Dienstverhältnis wird eingegangen:

Gemäß § 42 b Abs. 2 Z. 1, 4, 7 VBG auf Vertretungsdauer für XXXX , zur Verwendung in unverbindlichen Übungen und in ungesicherter Verwendung, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012.“

Am 18. Oktober 2012:

„Änderung ab 3. September 2012 hinsichtlich nachstehender Punkte:

6. Das Dienstverhältnis wird eingegangen:

§ 42 b Abs. 2 Z. 1, 5, 7 VBG auf Vertretungsdauer für XXXX , Mag. XXXX , zur Verwendung in der Nachmittagsbetreuung und in ungesicherter Verwendung, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013,

7. Beschäftigungsart: Lehr- und Erziehungstätigkeit“.

Am 31. Januar 2014:

„Änderung ab 02.09.2013 wegen nachstehenden Punktes:

6. Das Dienstverhältnis wird eingegangen:

Gemäß § 42 b Abs. 2 Z. 1, 5 und 7 VBG auf Vertretungsdauer für XXXX und Mag. XXXX , in ungesicherter Verwendung und für Nachmittagsbetreuung, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014.“

Am 26. November 2014:

„Änderung ab 01.09.2014 hinsichtlich nachstehenden Punktes:

6: Das Dienstverhältnis wird eingegangen:

Gemäß 42 b Abs. 2 Z 1 VBG auf Vertretungsdauer für XXXX , Mag. XXXX ,

gemäß § 42 b Abs. 2 Z. 4 VBG für Freigegenstände und unverbindliche Übungen,

gemäß § 42 Abs. 2 Z. 5 VBG zur Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,

gemäß § 42 b Abs. 2 Z. 7 VBG in ungesicherter Verwendung, längstens bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015.“

Am 27. Jänner 2016:

„Änderung ab 07.09.2015 hinsichtlich nachstehenden Punktes:

6. Das Dienstverhältnis wird eingegangen:

Gemäß § 90h Abs. 2 Z. 1 VBG Vertretungsdauer für Mag. XXXX ,

gemäß § 90h Abs. 2 Z. 4 VBG für Freigegenstände und unverbindlich Übungen,

gemäß § 90h Abs. 2 Z. 7 VBG in ungesicherter Verwendung, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017.“

Am 11. März 2016:

„Änderung ab 07.09.2015 hinsichtlich nachstehenden Punktes:

„6. Das Dienstverhältnis wird eingegangen:

Auf bestimmte Zeit bis Ende des Schuljahres 2016/2017.“

Am 1. Dezember 2017:

„Änderung ab 04.09.2017 hinsichtlich nachstehender Punkte:

6. Das Dienstverhältnis wird eingegangen:

Gemäß § 90h Abs. 2 Z. 1 VBG Vertretungsdauer für XXXX ,

gemäß § 90h Abs. 2 Z. 4 VBG für Freigegenstände und unverbindliche Übungen,

gemäß § 90h Abs. 2 Z. 5 VBG zur Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,

gemäß § 90 Abs. 2 Z. 7 VBG in ungesicherter Verwendung, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.“

Am 14. November 2019:

„Änderung ab 02.09.2019 hinsichtlich nachstehenden Punktes:

6. Das Dienstverhältnis wird eingegangen: auf unbestimmte Zeit.“

Die BF, der aufgrund ihrer Qualifikation lediglich eine Unterrichtstätigkeit in einem Gymnasium/Realgymnasium im Gegenstand XXXX offenstand, kam insgesamt (unter Einbeziehung von Nachmittagsbetreuung) auf folgende Werteinheiten:

2010/2011: 23.491,

2011/2012: 26.322,

2012/2013: 24.724,

2013/2014: 24.418,

2014/2015: 22.503,

2015/2016: 23.075,

2016/2017: 23.332,

2017/2018: 21.274,

2018/2019: 22.406,

2019/2020: 20.977,

2020/2021 25.826.

Das BG/BRG XXXX ist eine Schule, in der 80 bis 90 Lehrer tätig sind (Zeugin XXXX ).

Am 18.1.2019 übersandte die BF der Direktion in Bezug auf die diesbezügliche jährliche Umfrage (kommende Lehrfächerverteilung) den folgenden ausgefüllten „Wunschzettel“:

Mit „Infomail“ der Direktion vom 01.03.2019 (Freitag) wurde dem Lehrerkollegium bekannt gemacht:

„Am Montag oder spätestens Dienstag wird die provisorische Lehrfächerverteilung in den Postfächern zu finden sein. Sollte dies nicht mit dem Wunschzettel übereinstimmen, so gibt es dafür im Wesentlichen drei mögliche Ursachen: Es war organisatorisch nicht möglich, den Wunsch zu erfüllen, es hatten mehrere Personen denselben Wunsch, es ist in Irrtum passiert. Änderungswünsche bitte ich sobald wie möglich an die Personalvertretung zu richten.“

Am 11.03.2019 erfolgte betreffend die provisorische Lehrfächerverteilung eine Besprechung zwischen dem Direktor (Mag. XXXX ), dem Administrator (Mag. XXXX ) sowie den Mitgliedern des Dienststellenausschusses (damalige Vorsitzende: XXXX ), in der die bis dahin eingelangten Änderungswünsche von Lehrern besprochen und gegebenenfalls eingearbeitet wurden, wobei die Einarbeitung durch den Administrator direkt in das Programm erfolgte. Die Zustimmung des Dienststellenausschusses (MB) wurde auf einem Formblatt der Bildungsdirektion erteilt. Der Direktor fragte die Personalvertretung, ob von der BF Einwendungen gekommen seien, was verneint wurde.

Im Rahmen der Versendung der provisorischen Lehrfächerverteilung wurde der BF ein Untis Auszug des Schuljahr 2019/2020 mit 13.651 Werteinheiten (Behördenakt Beilage 4) übermittelt, darunter XXXX für acht Klassen sowie offenbar Nachmittagsbetreuung für eine Klasse. Die XXXX umfassen dabei lediglich Oberstufenklassen.

Die XXXX XXXX , für deren Vertretung die BF aufgrund der jeweiligen Änderungen im Dienstvertrag (siehe oben) eingesetzt war, war im Schuljahr 2018/2019 mit 15,25 Werteinheiten, in der provisorischen Lehrfächerverteilung 2019/2020 im Ausmaß von 17,24 und in der definitiven Lehrfächerverteilung mit 20,28 Werteinheiten eingesetzt (Schreiben Bildungsdirektion XXXX vom 01.06.2021).

Die provisorische Lehrfächerverteilung wurde sodann am 12.3.2019 an die BD für XXXX gesandt.

Mit E-Mail vom 15.03.2019 wandte sich die BF an die Mitglieder der MB mit folgendem Anliegen:

„Liebe PV-Vertretung

Nachdem die Lehrfächerverteilung nun fixiert wurde und mein Wunsch nach einer vollen Lehrverpflichtung nicht erfüllt wurde, möchte ich euch bitten, dafür nicht eure Zustimmung zu geben. Laut Auskunft der Gewerkschaft ist es nicht zulässig, dass ein Direktor mehr Stunden als ein fachgleicher Kollege erhält. In der Judikatur gibt es für XXXX auch dafür einen Präzedenzfall. Ich hoffe, ihr könnt meine Existenzängste bei dieser Stundenzuteilung als Alleinerzieher und Alleinverdiener verstehen.“

Die provisorische Lehrfächerverteilung wurde noch am 12.03.2019 an die Bildungsdirektion verschickt.

Der Dienststellenausschuss lud die BF zu einer Besprechung im Rahmen einer Dienstellenausschusssitzung am 26.03.2019, auch unter Anwesenheit des Direktors. Mit der BF wurde diesbezüglich allgemein ihre vertragliche Situation besprochen. Der MB erklärte am Ende der Besprechung, sich für eine volle Lehrverpflichtung der BF für 2019/2020 im Rahmen der definitiven Lehrefächerverteilung einzusetzen.

Die Zustimmung des MB zur provisorischen Lehrfächerverteilung 2019/2020, insbesondere auch in Bezug auf die BF, beruhte unter anderem auf dem Umstand, dass XXXX , die aus der Elternteilzeit zurückgekommen waren und für deren Vertretung die BF tätig war, wieder mehr Stunden haben wollte (Zeugin XXXX , Protokoll Seiten 6 und 7).

Eine Änderung des Ausmaßes der XXXX , die der Direktor Mag. XXXX unterrichtete, stand im Rahmen der provisorischen Lehrfächerverteilung 2019/2020 nicht zur Debatte. Dieser unterrichtete in der Vergangenheit und auch im Schuljahr 2019/2020 zwei XXXX und eine unverbindliche Übung in Bezug auf die Chemieolympiade (Zeuge Mag. XXXX , Protokoll Seiten 13 und 14).

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den in Klammer angeführten Aktenteilen bzw. Aussagen der Zeugen, wobei insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die BF selbst an der Beweisaufnahme nicht beteiligte, keine Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen der jeweiligen Zeugen bestanden. Die Aussage der Zeugin XXXX , eine Kollegin ( XXXX ) sei aus der Elternteilzeit zurückgekehrt und habe wieder mehr unterrichten wollen, findet im Wesentlichen Deckung im durch die BD mit Schreiben vom 1.6.2021 bekanntgegebenen Umstand, dass sowohl mit der provisorischen als auch der definitiven LFV 2019/2020 relevante Stundenaufstockungen von XXXX erfolgten (siehe oben).

Rechtlich folgt:

Gemäß § 41d Abs 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) hat bei Beschwerden gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde vor dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung durch einen Senat zu erfolgen.

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, die insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.

Gemäß Abs. 2 ist die Aufsichtsbehörde bei Handhabung ihres Aufsichtsrecht insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt.

Gemäß § 2 PVG ist die Personalvertretung - somit auch der Dienststellenausschuss - nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Gemäß Abs. 2 hat sie sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebs Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 9 Abs. 1 PVG ist der Dienststellenausschuss zur Erfüllung all jener in § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Beispielhaft sind die Kompetenzen „der Mitwirkung“ in § 9 Abs. 1 a) bis q) angeführt.

Bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 PVG ist mit dem Dienststellenausschuss „das Einvernehmen“ herzustellen, darunter nach lit b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht.

Gemäß § 9 Abs. 3 i) PVG sind dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen:

In jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Formen eines elektronischen Datensatzes. (Das Personalverzeichnis enthält unter anderem den Vertragsstatus, das Vertragsausmaß sowie den Zeitpunkt des Diensteintrittes und die Stammanstalt jedes Lehrers, Anmerkung des Gerichts).

Gemäß § 10 Abs. 2 PVG sind Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (§ 9 Abs. 2), spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Die Verständigung nach § 9 Abs 1 PVG oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert (Abs 2).

Gemäß Abs. 3 kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden.

Artikel X BGBl Nr. 350/1982 lautet:

(Abs 1) Solange geeignete Lehrer, die die gemäß § 40 VBG für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht erbringen. …

(Abs 2) Die gemäß Abs. 1 aufgenommen Vertragslehrer sind in folgende Entlohnungsgruppen einzureihen:

1. Wenn die Verwendung … vorgeschrieben ist und der Vertragslehrer

a) eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes aufweist, in die Entlohnungsgruppe I 1

(Abs 3) Auf das Dienstverhältnis der gemäß Abs. 1 und 2 aufgenommen Vertragslehrer findet § 4 Abs. 4 des VBG keine Anwendung. Die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IL, auf die Abs. 2 anzuwenden ist und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, sind in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit überzuleiten; auf diese Dienstverhältnisse ist § 32 Abs. 2 lit. g des VBG nicht anzuwenden.

90c VBG lautet:

(Abs 1) Die Vertragslehrer sind, sofern in § 90h nichts anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(Abs 2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)

1. der gesicherten Verwendung und

2. der nicht gesicherten Verwendung

getrennt festzulegen.

(Abs 3) Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule … im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.

Daraus folgt:

Die BF war im Verfahren vor der belangten Behörde erkennbar der Ansicht, die MB hätte die provisorische Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2019/2020, die – wie sich aus den Feststellungen ergibt – faktisch erstmals eine geringere als eine volle Lehrverpflichtung der BF vorhergesehen hatte, nicht unterschreiben und somit dieser nicht zustimmen dürfen. Der Umstand, dass die BF eine volle Lehrverpflichtung angestrebt hatte, sei aus dem „Wunschzettel“ vom 18. Januar 2019 ersichtlich. Aus dem E-Mail des Direktors sei nicht ersichtlich, dass der „Einspruch“ gegen die provisorische Lehrfächerverteilung bis zum 11. März 2019 gegenüber der PV hätte erfolgen müssen.

Die belangte Behörde kam einerseits zur Ansicht, die Eingabe an die MB am 15.03.2019 sei aufgrund der „großen Eile der Angelegenheit“ verspätet gewesen und somit der Wunschzettel der BF vom 18.01.2019 als „überholt“ zu betrachten. Bereits durch die Kundgabe des MB, sich vor der definitiven Lehrfächerverteilung noch für eine Erhöhung der Lehrverpflichtung für die BF einzusetzen, sei insgesamt daher von einer Verletzung von Rechten durch den MB insbesondere deshalb nicht auszugehen, weil die PV auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen habe.

In ihrer Beschwerde verweist die BF erstmals auf ein sich aus dem Dienstvertrag für sie ergebendes Beschäftigungsausmaß „Vollbeschäftigung“. Eine Änderung sei diesbezüglich nicht erfolgt. Zwischen Kenntnis der provisorischen Lehrfächerverteilung durch die BF am 04.03.2019 und ihrer Stellungnahme seien lediglich elf Tage vergangen. Diese Eingabe sei aus Sicht der BF „sobald als möglich“ erfolgt. Weiters sei der BF eine neuerliche Änderung ihres Dienstvertrages im Sinne einer Beschränkung auf 12 Stunden einen Tag vor Bekanntgabe des Erlasses des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 03.06.2019, wonach alle Dienstverträge für Lehrer, deren Gesamtverwendungsdauer fünf Schuljahre bereits überschritten habe, auf als auf unbestimmte Zeit eingegangen umzustellen seien, vorgelegt worden.

Dazu ist auszuführen:

Zur Erforderlichkeit der Entscheidung:

Zunächst ist der BF zu ihrem im Rahmen der Verhandlung geäußerten Standpunkt sowie der dazu vorgelegten Entscheidung des VwGH zu entgegnen, dass der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1993 93/01/0307 für die hier vorliegende Konstellation nicht einschlägig ist:

Dort führte der VwGH unter Verweis auf weitere Judikatur des VwGH zwar aus, dass ein Recht auf behördliche Tätigkeit verzichtbar sei. Fallgegenständlich hatte dort der Beschwerdeführer allerdings beantragt gehabt, ein antragsgebundenes Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt ruhen zu lassen. Diesen Umstand (das auf seinen Antrag hin erfolgte Ruhen) musste er sich in weiterer Folge nach den Ausführungen des VwGH in Bezug auf seine Säumnisbeschwerde befristet gegen sich gelten lassen.

Hier ist die Gesetzmäßigkeit des Verhaltens einer Personalvertretung zu beurteilen. Die BF hat ausdrücklich weder den zugrunde liegenden Antrag noch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zurückgezogen, sodass über diese zu entscheiden ist.

Soweit die belangte Behörde meint, die Beschwer der BF sei durch den Umstand weggefallen, dass deren Standpunkt ohnehin im Rahmen der definitiven Lehrfächerverteilung berücksichtigt worden sei, ist zu entgegnen, dass zwar die provisorische Lehrfächerverteilung schon nach deren Wortlaut nicht „definitiv“ ist und durchaus Änderungen durch die definitive Lehrfächerverteilung möglich sind. Die Erstellung und Änderung von Dienstplänen nach § 9 Abs. 2 b PVG unterliegt dem Katalog jener Angelegenheiten, in denen mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist. Davon sind ausdrücklich auch die provisorischen Lehrfächerverteilungen umfasst. Insofern hat jedenfalls auch die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in Bezug auf die provisorische Lehrfächerverteilung gesetzmäßig zu erfolgen. Diese Gesetzmäßigkeit ist im Fall der Anrufung der Aufsichtsbehörde durch die hiezu berechtigte Partei im Verfahren gemäß § 41 PVG im Einzelfall zu prüfen.

Zur Pflichtverletzung durch den MB:

Als Angelegenheit gemäß § 9 Abs. 2 PVG wäre die geplante provisorische Lehrfächerverteilung dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Durchführung (letztere erfolgte nach den Feststellungen am 12.3.2019) zur Kenntnis zu bringen gewesen (§ 10 Abs 1 PVG). Diese Verpflichtung richtet sich nicht an den Dienststellenausschuss, sondern an den Dienststellenleiter. Eine allenfalls hier nicht erfolgte Einhaltung dieser Frist begründet daher zunächst keine Pflichtverletzung des Dienststellenausschusses.

Ob es sich hier um eine Maßnahme handelt, die keinen Aufschub erleiden darf und hier eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden hätte können (§ 10 Abs 3 PVG), kann hier nicht beurteilt werden, zumal nicht bekannt ist, ob bzw weshalb die diesbezüglichen Erkundigungen nicht so rechtzeitig durchgeführt werden konnten, dass diese Frist auch in Bezug auf die Abgabefrist gegenüber der Bildungsdirektion einhaltbar gewesen wäre.

Im konkreten Fall ließ der MB nicht die diesbezügliche Frist verstreichen, sondern erteilte seine ausdrückliche Zustimmung. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich die BF durch Nichtäußerung bis zum 11.03.2019 betreffend ihrer ursprünglichen Wünsche verschwiegen hatte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die MB grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Geschäftsführung, auch die Interessen der Bediensteten zu wahren, auf alle für sie erkennbaren Umstände Bedacht zu nehmen, gerade, wenn offenbar keine ausdrückliche Frist eingeräumt wurde, innerhalb derer die Lehrer allfällige Einwendungen bekanntgeben sollten.

Aufgrund des Umstandes, dass dem Dienststellenausschuss ein Personalverzeichnis zu übermitteln ist, ist davon auszugehen, dass dieser auch in Kenntnis der vertraglichen Situation der BF war. Aufgrund der Feststellungen ist aufgrund des Wunschzettels auch sehr wohl abzuleiten, dass die BF eine volle Lehrverpflichtung anstrebte (dies ergibt sich aus der Zahl der genannten Klassen und der Streichung bei „Teilzeitbeschäftigung“ bzw „Reduzierung der Werteinheiten“ im Hinblick auf die jeweiligen bisherigen „Vollbeschäftigungen“.

Dass der MB auch angesichts dieser Umstände seine Zustimmung gegenüber dem Direktor als Dienststellenleiter abgab, begründet aber aus folgenden Gründen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung:

Der MB ist, wie festgestellt, davon ausgegangen, dass eine hiezu berechtigte Kollegin ( XXXX ) eine Stundenaufstockung begehrte. Dieser gegenüber war die BF aufgrund ihrer vertraglichen Situation zum relevanten Zeitpunkt im Nachteil und musste als Vertreterin die Stundenaufstockung dieser Lehrerin bedarfsfalls in Kauf nehmen. Der Umstand der der BF aufgrund des Dienstvertrages vom 21.10.2010 eingeräumten „vollen Lehrverpflichtung“ ist für die Frage der konkreten Stundenzuteilung im Stammgymnasium der BF im Rahmen der provisorischen Lehrfächerverteilung im Gegensatz zur diesbezüglichen Behauptung der BF irrelevant, zumal es sich dabei lediglich um die Verpflichtung der Bildungsdirektion handelt, gegenüber der BF für die Erfüllung einer Vollzeitauslastung im Sprengel der Bildungsdirektion zu sorgen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die erstmals geplante massive Stundenreduzierung der BF im Rahmen der provisorischen Lehrfächerverteilung 2019/2020 den Mitgliedern des MB bekannt war bzw. diesen auffallen musste, kann es dem MB nicht als Sorgfaltsverstoß bzw. Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er angesichts dieser Stundenreduzierung der provisorischen Lehrfächerverteilung zustimmte, weil er von der- zutreffenden - Berechtigung der Stundenaufstockung einer Fachkollegin, zu deren Vertretung die BF berufen war, ausging und deshalb zu Lasten der BF keine Einwendungen erhob.

Nach den Feststellungen trifft es im Übrigen auch nicht zu, dass die geplante Stundenreduzierung der BF ihren Grund in einer Stundenaufstockung des Direktors in Bezug auf XXXX hatte, sodass die Frage, ob eine Stundenaufstockung eines Direktors in Schulen einer bestimmten Größe überhaupt zulässig wäre, nicht zu erörtern war.

Schon gar nicht kommt es auf die Frage an, ob der BF nach der provisorischen Lehrfächerverteilung 2019/2020 seitens des Dienstgebers eine Dienstvertragsänderung zur allfälligen Unterfertigung vorgelegt wurde, weil aufgrund des diesbezüglich zugrunde liegenden Antrags der BF lediglich die Frage zur klären war, ob in Bezug auf die Zustimmung der MB zur provisorischen Lehrfächerverteilung im März 2019 Pflichten aufgrund des PVG verletzt wurden.

Insgesamt kommt der Beschwerde daher keine Berechtigung zu.

Zum vom Vertreter der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kostenverzeichnis wird festgehalten, dass im Verwaltungsverfahren und somit auch im Verfahren vor den Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtverfahren², § 26 VwGVG, Anmerkung 10) und Ausnahmetatbestände für die BF in diesem Verfahren nicht zum Tragen kommen.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Rechtsfragen der in Art. 133 Abs. 4 BV-G genannten Qualität nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Dienststellenausschuss Geschäftsführung Lehrer Lehrfächerverteilung Lehrverpflichtung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Vertragslehrer Zustimmung-Personalvertretungsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2220757.2.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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