Entscheidungsdatum
29.11.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W168 2149451-1/33E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.02.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX
1.) beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
2.) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Herrn XXXX § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
Die Revision ist gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2149451.1.00Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022