Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
W202 2183182-1/23Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zahl 1124705700-161056977, beschlossen:
A)
Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2021, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum von XXXX XXXX zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 11.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung in oben angeführter Beschwerdesache statt und wurde das Erkenntnis im Anschluss mündlich verkündet.
Irrtümlich wurde in der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses das Geburtsdatum des BF mit XXXX anstelle von XXXX angeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Akteninhalt. Durch ein Versehen wurde ein unrichtiges Geburtsdatum im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses angeführt, zumal klar ersichtlich ist, dass der BF nicht im Jahr XXXX geboren sein kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass das Geburtsdatum nicht XXXX sondern XXXX zu lauten hat. Somit war das Erkenntnis gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W202.2183182.1.01Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022