TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 96/01/0447

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991;
AVG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des B in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1995, Zl. 4.347.521/1-III/13/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1995 die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation" - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juni 1995, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen worden war, zurückgewiesen wurde.

Die belangte Behörde führte dazu aus, daß der Bescheid des Bundesasylamtes vom Beschwerdeführer am 27. Juni 1995 übernommen worden sei. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Berufung wäre daher der 11. Juli 1995 gewesen. Die Berufung sei jedoch erst am 4. August 1995 eingebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde vor, daß er mit dem seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes die "Flüchtlingsberatung der evangelischen Kirche" aufgesucht habe, welche ihn mit einem handgeschriebenen Zettel an das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/14, verwiesen und darauf hingewiesen habe, daß diese Behörde die Berufung schreiben werde. Am 4. Juli 1995, also noch innerhalb der Berufungsfrist, habe der Beschwerdeführer mit den in deutsch gefaßten schriftlichen Anweisungen die genannte Abteilung im Bundesministerium aufgesucht, dort den angefochtenen Bescheid und den handschriftlichen Zettel abgegeben und sich in weiterer Folge wieder entfernt.

Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß es sich bei dem Zettel, den er nach seinem Vorbringen bei der belangten Behörde abgegeben hat, um eine an die Behörde gerichtete Eingabe gehandelt hat. Ein nicht an die Behörde gerichtetes Schriftstück, das nur "schriftliche Anweisungen" (für den Beschwerdeführer) enthält, kann aber keineswegs als Berufung angesehen werden und löst auch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht dadurch in Rechten verletzt, daß die belangte Behörde den bei ihr abgegebenen Zettel nicht als Berufung ansah und keiner Erledigung zuführte.

Es sei hinzugefügt, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer auch dadurch nicht in Rechten verletzte, daß sie die verspätete Berufung zurückwies, ohne über den - nach dem Beschwerdevorbringen gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten - Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12275/A).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010447.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten