Entscheidungsdatum
02.12.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W113 2202209-1/15E
W113 2202214-1/16E
W113 2202208-1/13E
W113 2202210-1/13E
W113 2202212-1/13E
W113 2202217-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden 1. des XXXX , geboren am XXXX , 2. der XXXX geboren am XXXX , 3. der XXXX , geboren am XXXX , 4. des XXXX , geboren am XXXX , 5. der XXXX , geboren am XXXX , und 6. der XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zahlen 1. XXXX 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , und 6. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. XXXX wird der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und es wird festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. XXXX wird der Status einer Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt und es wird festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. XXXX wird der Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt und es wird festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. XXXX wird der Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt und es wird festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5. XXXX wird der Status einer Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt und es wird festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
6. XXXX wird der Status einer Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt und es wird festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2202210.1.00Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022