TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/7 W217 2192638-1

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W217 2192638-1/23E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.11.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 23.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

1.) beschlossen:

A)

Das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


2.) zu Recht erkannt:

A)
I.          Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides   stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der
          Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
          Afghanistan zuerkannt.
II.         Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete
          Aufenthaltsberechtigung auf ein Jahr erteilt.
III.         Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos
          behoben.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt haben.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2192638.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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