Entscheidungsdatum
09.12.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W113 2207164-1/13E
W113 2207160-1/9E
W113 2207161-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zahlen 1. XXXX , 2. XXXX , und 3. XXXX , nach am heutigen Tage durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2207161.1.00Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022