TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/14 W256 2248027-1

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2
DSG §24 Abs3
DSGVO Art12
DSGVO Art15
DSGVO Art77
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W256 2248027-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender, Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16. August 2021, 50 Jv 1470/21y:

I. zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.

II. beschlossen:

A)       Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer folgenden wortwörtlich wiedergegebenen Antrag an die belangte Behörde:

„Unter Berufung auf Art. 15 DSGVO (Recht auf Auskunft) stellt [der Beschwerdeführer] den

Antrag

(i)      auf Akteneinsicht in den Akt der Staatsanwaltschaft XXXX , AZ 50 Jv 733/21s durch Ausfolgung einer vollständigen Kopie und

(ii)    gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO auf Ausfolgung einer Kopie der Daten (Auswertung von XXXX nachrichten), die seitens der StA XXXX dem Bundesministerium für Justiz zur Vorlage an den XXXX Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellt wurden und damit Gegenstand der Verarbeitung waren.“

Mit Erledigung vom 16. Juli 2021, 50 Jv 733/21s teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eingabe vom 29. Juni 2021 mit, dass das Bundesministerium für Justiz die zu Punkt ii) begehrte Auskunft übernehme und würden dem Beschwerdeführer von Seiten des Bundesministeriums die angeforderten Datenkopien zur Verfügung gestellt. Zu Punkt i) führte die belangte Behörde darin u.a. aus, dass die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte kein Recht auf Akteneinsicht vermitteln würden und auch keine andere Rechtsgrundlage für eine solche Einsicht ersichtlich sei.

Daraufhin begehrte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021, dass über seinen Antrag vom 29. Juni 2021 mit Bescheid und/oder mit Beschluss entschieden werden möge. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 29. Juni 2021 ausdrücklich einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Er halte seinen Antrag weiterhin vollumfänglich aufrecht und stütze dies „weiterhin auf jede erdenkliche Rechtsgrundlage, insbesondere auch, aber nicht ausschließlich auf Art 15 DSGVO – Recht auf Auskunft und auch auf die Normen des AVG und der StPO“.

In seinem Schriftsatz vom 12. August 2021 urgierte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung.

Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen „den Bescheid der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.07.2021, [..] 50 Jv 733/21s“ eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Erledigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16. Juli 2021 sei aus näher genannten Gründen eindeutig als Bescheid zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer sei schon nach den Bestimmungen der DSGVO, insbesondere des Art 15 DSGVO, die von ihm beantragte Akteneinsicht und die von ihm beantragte Ausfolgung einer Kopie zwingend zu gewähren. Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer aber auch ein Recht auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des AVG zu.

Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W137 2248058-1 protokolliert. Das Verfahren ist derzeit noch offen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. August 2021, 50 Jv 1470/21y wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgesprochen:

„Der Antrag vom 29. Juni 2021 wird

1)       hinsichtlich Punkt i) betreffend Akteneinsicht in den Akt der Staatsanwaltschaft XXXX , AZ 50 Jv 733/21s zurückgewiesen,

2)       hinsichtlich Punkt (ii) betreffend Ausfolgung einer Kopie der Daten (Auswertung von XXXX nachrichten) gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO, welche seitens der Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesministerium für Justiz zur Vorlage an den XXXX -Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellt wurden und damit Gegenstand der Verarbeitung waren, im Hinblick darauf, dass dem genannten Antrag bereits seitens des BM für Justiz faktisch entsprochen wurden, nicht mehr behandelt.“

Begründend wurde wie bereits mit Erledigung vom 16. Juli 2021 im Wesentlichen ausgeführt, dass die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte kein Recht auf Akteneinsicht vermitteln würden und auch keine andere Rechtsgrundlage für eine solche Einsicht ersichtlich sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende – zum Schriftsatz vom 17. August 2021 beinahe wortidente – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2021. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 29. Juni 2021 „insbesondere auch unter Berufung auf Art. 15 DSGVO (Recht auf Auskunft)“ die gegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht und Ausfolgung von Kopien an die belangte Behörde gestellt. Der Beschwerdeführer habe bislang weder die beantragte Ausfolgung von Kopien, noch die Möglichkeit zur Akteneinsicht in den Akt 50 Jv 733/21s erhalten. Schon nach den Bestimmungen der DSGVO, „insbesondere“ Art. 15 DSGVO, sei dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht und die von ihm beantragte Ausfolgung von Kopien zu gewähren gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer aber auch nach den Bestimmungen des AVG ein Recht auf Akteneinsicht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei somit den Anträgen des Beschwerdeführers Folge zu geben und ihm die beantragte Akteneinsicht und die beantragte Ausfolgung von Kopien zu gewähren gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde als nicht erforderlich angesehen. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten vor.

II. Beweiswürdigung:

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

zu I)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung [im Folgenden: DSGVO]), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lauten auszugweise wie folgt:

„KAPITEL III

Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 1

Transparenz und Modalitäten

Artikel 12

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a)

ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b)

sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

[..]

Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a)

die Verarbeitungszwecke;

b)

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c)

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d)

falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e)

das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g)

wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h)

das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“

Der hier maßgebliche § 24 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

[..]“

Zunächst ist auf den hier vorliegenden Prüfumfang des erkennenden Gerichtes hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens durch die Sache des behördlichen Verfahrens, also die Angelegenheit, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheids gebildet hat, begrenzt (vgl. dazu u.a. VwGH, 28.08.2017, Ra 2016/03/0078 m.w.H.). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann insofern nur jene Angelegenheit bilden, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids umfasst hat (siehe dazu VwGH, 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 m. v.w.H.).

Gegenstand des angefochtenen Bescheids und damit des hier vorliegenden Verfahrens ist – wie dem Spruch eindeutig zu entnehmen ist – der an die belangte Behörde gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2021.

Darin hat der Beschwerdeführer (allein) unter Berufung auf Art. 15 DSGVO ein näher dargestelltes Auskunftsbegehren an die belangte Behörde gerichtet. Dass dieser Antrag – wie vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht behauptet – nicht ausschließlich auf Art. 15 DSGVO, sondern nur insbesondere und damit auf jede „erdenkliche Rechtsgrundlage“ gestützt gewesen sein soll, kann dem (oben wiedergegebenen) Wortlaut des Antrages vom 29. Juni 2021 nicht entnommen werden.

Die belangte Behörde hat – nachdem der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 29. Juni 2021 begehrt hat – mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2021 aus näher dargestellten Gründen keine Berechtigung zukomme bzw. diesem nicht entsprochen werde.

Art 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person als eines der innerhalb von Kapitel III in der DSGVO festgeschriebenen Betroffenenrechte. Nach dieser Bestimmung kann die betroffene Person nach Abs. 1 vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Falle einer Verarbeitung hat sie überdies das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie weitere in Abs. 1 normierte Informationen.

Die näheren Modalitäten für die Ausübung dieses Betroffenenrechts werden in Art 12 DSGVO festgelegt. Darin wird insbesondere auch festgelegt, in welcher Form und in welchem Zeitrahmen der Verantwortliche auf ein Auskunftsbegehren zu reagieren hat. Insbesondere wird darin in Absatz 1 und Absatz 3 normiert, dass die begehrte Information in einer präzisen, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form in einer klaren und einfachen Sprache der betroffenen Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu übermitteln ist, wobei bei komplexen Begehren diese Frist um zwei Monate verlängert werden kann und der Betroffene hiervon unter Anführung der Gründe zu verständigen ist. Ebenso hat der Verantwortliche nach Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit zu unterrichten, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Ein bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf Auskunft durch einen Verantwortlichen ist in der DSGVO demnach nicht vorgesehen (siehe demgegenüber z.B. das Auskunftspflichtgesetz, welches in § 4 die Erlassung eines Bescheides im Falle der Nichterteilung einer Auskunft auf Antrag ausdrücklich vorsieht.).

Vielmehr steht der betroffenen Person für den Fall, dass ein Auskunftsersuchen nicht oder nur ungenügend erfüllt wird, eine Beschwerdemöglichkeit an die Datenschutzbehörde nach Art 77 DSGVO iVm § 24 Abs. 1 DSG offen. Daneben besteht auch parallel oder alternativ die Möglichkeit, dass sich die betroffene Person in solch einem Fall mit einer Klage an die ordentlichen Gerichte wenden kann (siehe dazu Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art 15, Rz 64 mit Verweis auf OGH, 23.05.2019, 6 Ob 91/19d).

Dem Beschwerdeführer wären daher für den Fall, dass seinem auf Art 15 DSGVO gestütztem Auskunftsbegehren nicht (ausreichend) entsprochen wurde, umfassende Rechtsschutzverfahren zur Verfügung gestanden. Für die von ihm begehrte Erlassung eines Bescheides zur Klärung dieser Rechtsfrage hat somit keine Notwendigkeit und damit auch kein Raum bestanden (siehe dazu VwGH, 30.09.2021, Ra 2020/12/0034; VwGH, 13.10.2004, 2003/12/0029, wonach ein begehrter Feststellungsbescheid jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist).

Da somit eine Erledigung des auf Art 15 DSGVO gestützten Antrages auf Auskunft vom 29. Juni 2021 durch die belangte Behörde mittels Bescheid nicht in Betracht kam, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Bei diesem Ergebnis konnte eine nähere Auseinandersetzung mit der ebenfalls in Beschwerde gezogenen und zur Zahl W137 2248058-1 protokollierten Erledigung vom 16. Juli 2021 und dem damit allfälligen Bestehen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache unterbleiben.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich im Sinne des § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet. Davon abgesehen konnte eine mündliche Verhandlung auch nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG deshalb unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

zu Spruchpunkt II)

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist betreffend Bescheidbeschwerden kein Zuspruch eines Kostenersatzes vorgesehen. Diesbezüglich mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen war.

zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Akteneinsicht Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Bescheidbehebung Datenschutz datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen Datenschutzverfahren Datenverarbeitung ersatzlose Behebung Kostenersatz - Antrag personenbezogene Daten Sache des Verfahrens Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W256.2248027.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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