Entscheidungsdatum
20.12.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L529 2210903-1/15E
L529 2210905-1/12E
L529 2210898-1/12E
L529 2210900-1/12E
L529 2210899-1/12E
Gekürzte Ausfertigung der am 03.11.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX und 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. IRAK, 3), 4) und 5) vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2018, Zlen. zu 1) XXXX , zu 2) XXXX , zu 3) XXXX , zu 4) XXXX , und zu 5) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2021 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.11.2021 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L529.2210899.1.00Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022