TE Bvwg Beschluss 2021/12/28 W195 2247502-1

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Veröffentlicht am 28.12.2021
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Entscheidungsdatum

28.12.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch


W195 2247502-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 25.05.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 18.05.2021 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 114,50 (exkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 20.04.2021, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.05.2021, 8:30 Uhr an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.

2. Am 25.05.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 18.05.2021, XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAG

 

48 km à € 0,42

20,16

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 1 halbe Stunde(n) à € 12,40

12,40

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG

 

Gesamtsumme

134,46

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

134,50

3. In Bezug auf die vom Antragsteller verzeichnete Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks in Höhe von € 20,00 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.11.2021, GZ. W195 2247502-1/2Zmit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich aus der Niederschrift der Verhandlung ergebe, dass diese nicht rückübersetzt wurde, sodass diese Gebühr nicht zuerkannt werden könne.

4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. W195 2247502-1/2Z, vom 16.11.2021 wurde dem Antragsteller nachweislich am 22.11.2021 zugestellt.

5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.04.2021, GZ. XXXX zu der für den 18.05.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Die Verhandlung hat um 8:30 Uhr begonnen und um 9:05 Uhr geendet. Das Protokoll wurde zur Durchsicht vorgelegt und wurden dagegen keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Eine Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2021 fand nicht statt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 18.05.2021 und die Niederschrift (OZ 7) derselben, die vom Antragsteller im Wege des ERV übermittelte Honorarnote vom 25.05.2021, sowie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.11.2021, GZ. W195 2247502-1/2Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.


Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20,00.

In der Gebührennote vom 25.05.2021 machte der Antragsteller für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung vom 18.05.2021 angerfertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von € 20,00 geltend. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2021 XXXX ist jedoch zu entnehmen, dass eine derartige Rückübersetzung im Rahmen der Verhandlung nicht stattgefunden hat, da der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung seine Beschwerde zurückzog, weshalb es nicht zur Befragung des Beschwerdeführers kam.

Die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist nur für Schriftstücke zuzuerkennen, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden. Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2021 jedoch nicht rückübersetzt wurde und auch sonst keine Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks erfolgte, kann die vom Antragsteller verzeichnete Gebühr für die Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grunde nach nicht honoriert werden.


Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAG

 

48 km à € 0,42

20,16

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 1 halbe Stunde(n) à € 12,40

12,40

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UstG

 

Gesamtsumme

114,46

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

114,50

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 114,50 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Schriftstück Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2247502.1.00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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