Entscheidungsdatum
28.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W183 2247825-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Moritz POTT, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 30.07.2021, GZ XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (BF) laut Einlangensstempel seiner Rechtsvertretung spätestens am 03.08.2021 zugestellt.
2. Mit E-Mail vom 01.09.2021 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
3. Mit Schriftsatz vom 28.10.2021 (eingelangt am 02.11.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde um ergänzende Informationen zur Zustellung und teilte diese darauf mit, dass zu dem gegenständlichen Bescheid kein Rückschein vorhanden ist.
5. Mit Schreiben vom 25.11.2021 richtete das Bundesverwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an den BF. Darin wurde festgehalten, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides betrage, und die Frist somit bereits am 31.08.2021 abgelaufen sei. Die Beschwerde sei erst am 01.09.2021 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangt und daher stelle sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar.
Innerhalb der gewährten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme äußerte sich der BF nicht zum Verspätungsvorhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF wurde am 03.08.2021 bewirkt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 01.09.2021 der belangten Behörde per E-Mail übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Eingangsvermerk auf der Beschwerde sowie dem Datum am E-mail.
2.2. Festgehalten wird, dass die Beschwerde in einem ersten Schritt an die falsche E-Mail Adresse der Behörde geschickt wurde und auch nicht – wie der Rechtsvertreter selbst schreibt – zugestellt werden konnte. Auch ist anzumerken, dass dem Rechtsvertreter die richtige Adresse bekannt war, weil er während des behördlichen Verfahrens stets diese verwendete.
2.3. Seitens des BF wurde auch nach dem Verspätungsvorhalt nichts Gegenteiliges vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde spätestens am 03.08.2021 zugestellt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 01.09.2021 per E-Mail übermittelt. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vier Wochen ab Zustellung des Bescheides beträgt, war sie im vorliegenden Fall bereits am 31.08.2021 abgelaufen und stellt sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet dar.
3.2.2. Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war und keine über die Gewährung des Parteiengehörs hinausgehenden Ermittlungen nötig erschienen, der gegenständliche Sachverhalt im Hinblick auf die Verspätung somit eindeutig war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2247825.1.00Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022