TE Bvwg Beschluss 2022/1/3 W195 2247450-1

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Veröffentlicht am 03.01.2022
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Entscheidungsdatum

03.01.2022

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §30
GebAG §34 Abs3
GebAG §35 Abs2
VwGVG §17

Spruch


W195 2247450-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 19.01.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der länderkundigen Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 615,40 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2017, XXXX wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet „Allgemeine Informationen über Afghanistan“ bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut:

„Die in der Niederschrift vom 26.05.2017 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind zu überprüfen.“

2. Die Gebühren betreffend die Tätigkeit der Antragstellerin als Sachverständige in diesem Verfahren (Gutachten vom 03.11.2020) wurden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2021, GZ. W195 2242505-1/3E, der Antragstellerin ordnungsgemäß zugestellt am 11.08.2021, mit € 2.474,50 (inkl. USt.), beinhaltend eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG für 18 begonnene Stunden à € 35,00 (sohin € 630,00), bestimmt.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020, XXXX wurde die Antragstellerin um Ergänzung Ihres Gutachtens ersucht und insbesondere die Beantwortung der Frage „Die in der Niederschrift vom 26.05.2017 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind zu überprüfen.“ aufgetragen. Das Gutachten war dabei schriftlich zu erstatten.

4. Am 19.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Ergänzungsgutachten samt dazugehöriger Honorarnote und Beiblatt zur Honorarnote, wie folgt, ein:

Honorarnote 009/21 vom 18.01.2021

 

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

 

15 (vor Ort Recherche) begonnene Stunde(n) á € 33,80

507,00

Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO

 

2 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens
(nur SV- Länderkunde) á € 33,80

200,00*

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten Seite(n)/je 1000 Zeichen
(ohne Leerzeichen) 4130 á € 2,00

8,26

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

727,26

20% Umsatzsteuer

145,45

Gesamtsumme

872,71

Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent

872,80

Anmerkungen/Bescheinigungen:

*siehe Beiblatt

Beiblatt zur Honorarnote Nummer 009, XXXX vom 18.01.2021

*Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 11.11.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass bei dem erstatteten Ergänzungsgutachten vom gleichen Stundensatz wie für das ursprüngliche schriftliche Gutachten auszugehen sei bzw. sich die zu bestimmende Mühewaltungsgebühr in einem angemessenen (niedrigeren) Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten habe; es seien keine Anhaltspunkte für die Anwendung eines höheren Rahmensatzes iSd § 34 Abs. 3 Z 2 GebAG zu entnehmen. Darüber hinaus wurden die geltend gemachten Hilfskraftkosten der Umsatzsteuer unterzogen. Das Schreiben wurde am 18.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt und der Antragstellerin am 06.12.2021 ausgefolgt.

6. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige aus dem Fachgebiet „Allgemeine Informationen über Afghanistan“ bestellt wurde und betreffend ihr Gutachten vom 03.11.2020 gegenständliches, am 19.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht übermitteltes, Ergänzungsgutachten erstellte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren, XXXX sowie GZ. W195 2242505-1 (insbesondere dem Beschluss vom 27.07.2021, GZ. W195 2242505-1/3E), dem Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020, XXXX dem Gebührenantrag vom 19.01.2021, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2021, GZ. W195 2247450/2Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zum geltend gemachten Stundensatz für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens

§ 35 Abs. 2 GebAG lautet:

„Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.“

Die Bestimmung des § 35 Abs. 2 GebAG ist auf schriftlich erstattete Ergänzungsgutachten analog anzuwenden (vgl. OLG Wien 17 R 311, 312/77; OLG Wien 12 R 147/95, OLG Linz 12 Rs 82/93 SVSlg 41.860; LG Salzburg 21 R 514/06 v EFSlg 118.515; LG Wels 22 R 264/07 s SV 2008/1, 40; OLG Wien 11 R 98/13 g SV 2013/4, 227; LGZ Wien 42 R 386/09 i EFSlg 125.318; LGZ Wien 45 R 99/11 h EFSlg 132.617). Dabei ist vom gleichen Stundensatz wie für das schriftliche Gutachten auszugehen, eine Minderung des anzuwendenden Stundensatzes kann aus § 35 Abs. 2 GebAG nicht abgeleitet werden. Die zu bestimmende Mühewaltungsgebühr hat sich aber in einem angemessenen Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung zu halten. Sie muss jedenfalls niedriger sein als die Gebühr für das erläuterte oder ergänzte Gutachten (vgl. OLG Graz 7 Ra 36/00 v SV 2000/3, 121; vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 81 zu § 35).

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Stundensatz iSd Rahmengebühr gemäß § 34 Abs. 3 GebAG – konkret wurde für die Erstattung des Ergänzungsgutachtens eine Mühewaltungsgebühr iSd § 34 Abs. 3 Z 2 GebAG in Höhe von € 100,00 pro Stunde verzeichnet – das erstattete Gutachten lediglich vier Seiten (inklusive Deckblatt à eine Seite und Schreiben an die verfahrensführende Richterin à eine Seite) umfasst und sich dabei ausschließlich auf die Zusammenfassungen der Befragungen von Auskunftspersonen vor Ort bezieht.

§ 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 GebAG gibt Rahmengebühren vor, innerhalb derer die Mühewaltungsgebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation des SV, der Schwierigkeit des Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 160 zu § 34 GebAG).

Ausgehend vom Inhalt des Ergänzungsgutachtens kann jedenfalls nicht von einem höheren als dem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2021, GZ. W195 2242505-1/3E, bestimmten Rahmensatz iSd § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG in Höhe von € 35,00 pro begonnener Stunde ausgegangen werden, zumal sich der Befund samt Gutachten ausschließlich aus Zusammenfassungen von Angaben von Auskunftspersonen vor Ort zusammensetzt.

Vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ergänzungsgutachten gehandelt hat, im Rahmen dessen Vergütung vom gleichen Stundensatz wie für das ursprüngliche schriftliche Gutachten (€ 35,00 pro begonnener Stunde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG) auszugehen ist bzw. sich die zu bestimmende Mühewaltungsgebühr in einem angemessenen (niedrigeren) Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung (18 begonnene Stunden à € 35,00 (€ 630,00)) zu halten hat und dem erstatteten ergänzenden Gutachten keine Anhaltspunkte für die Anwendung eines höheren Rahmensatzes iSd § 34 Abs. 3 Z 2 GebAG zu entnehmen sind, hat im Sinne der obigen Judikatur auch derselbe Stundensatz (€ 35,00 pro begonnener Stunde gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG), wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2021, Zl. W195 2242505-1/3E, zur Anwendung zu gelangen.

Außerdem ist in diesem Zusammenhang ergänzend festzuhalten, dass gemäß § 30 GebAG die Kosten für die Vorort Recherche der Hilfskraft in Höhe von € 507 der in der Honorarnote gebildeten Gesamtsumme hinzuzurechnen sind und nicht der Umsatzsteuer von 20 % unterzogen werden können, da der Kostenersatz auf den der Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 75 und E 77 zu § 30 GebAG).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 3 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) für die Erstellung eines Gutachtens à € 35,00

70,00

Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten: Seiten(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 4130 à € 2,00

8,26

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

90,26

20 % USt.

18,05

Summe

108,31

Summe aufgerundet auf volle 10 Cent

108,40

Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAG

507,00

Gesamtsumme

615,40

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 615,40 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Ergänzungsgutachten Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Hilfskraft Mehrbegehren Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2247450.1.00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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