TE Bvwg Beschluss 2022/1/3 W195 2245440-1

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Veröffentlicht am 03.01.2022
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Entscheidungsdatum

03.01.2022

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §33

Spruch


W195 2245440-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 02.07.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 09.06.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

I.2. In der Folge fand am 09.06.2021 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

I.3. Am 02.07.2021 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs folgenden Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vom 09.06.2021, GZ XXXX , ein:

Honorarnote 11/21 vom 09.06.2021

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden á € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

15 km á 0,42

6,30

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für 1 weitere halbe Stunden á € 12,40

12,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Zwischensumme

88,60

20% Umsatzsteuer

17,72

Gesamtsumme

106,32

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

106,30

I.4. Die Antragstellerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail ebenfalls vom 02.07.2021 mit, dass sie aufgrund von Grafikkartenproblemen ihren Laptop in den letzten zwei Wochen nicht nutzen konnte. Erst mit 02.07.2021 sei es der Antragstellerin wieder möglich gewesen mit dem Laptop zu arbeiten, da ihr Neffe den Laptop neu aufgesetzt habe. Ferner gab sie an, insgesamt drei ausständige Gebührennoten übermitteln zu wollen.

I.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2021, GZ. W195 2245440-1/2Z, wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Antrag auf Gebühren verspätet eingebracht worden sei und gleichzeitig aufgefordert allfällige Nachweise zu übermitteln, welche die technischen Schwierigkeiten sowie den Umstand belegen würden, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, eine fristgerechte Übermittlung der Honorarnote (etwa mit einem anderen technischen Gerät oder durch einen Vertreter) vorzunehmen. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihr bei der Berechnung der beantragten Gesamtsumme ein Rundungsfehler unterlaufen sei. Eine Überprüfung der Honorarnote habe ergeben, dass die Gesamtsumme iHv € 106,32 gerundet auf volle 10 Cent € 106,40 und nicht wie beantragt € 106,30 betrage.

I.6. Das Schriftstück wurde der Antragstellerin am 28.10.2021 ordnungsgemäß zugestellt.

I.7. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2021 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote, welche am 02.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren
XXXX dem Gebührenantrag vom 02.07.2021, der Stellungnahme der Antragstellerin vom 02.07.2021, dem Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2021, GZ. W195 2245440-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

I.

Eingangs gilt es hinsichtlich des, mit 02.07.2021 übermittelten, Vorbringens der Antragstellerin, wonach eine zeitgerechte Übermittlung der Honorarnote aufgrund von Grafikkartenproblemen ihres Laptops nicht möglich gewesen sei, Folgendes festzuhalten:

§ 33 VwGVG normiert:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) – (4a) […]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“


Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).

§ 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung,“ weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 110 zu § 71).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Vorbringens vom 02.07.2021 – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass die Antragstellerin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:

Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, RZ 115 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, RZ 116 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin darüber hinaus an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass diese nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 37ff zu § 71). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Antragstellerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.

Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 02.07.2021 vor, dass sie der zeitgerechten Übermittlung der Honorarnote aufgrund eines technischen Defekts des Laptops (Probleme mit der Grafikarte) nicht nachkommen habe können. Erst mit 02.07.2021 sei es der Antragstellerin wieder möglich gewesen mit dem Laptop zu arbeiten, da ihr Neffe den Laptop neu aufgesetzt habe.

Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts allfällige Nachweise zu übermitteln, welche die technischen Schwierigkeiten sowie den Umstand belegen würden, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, eine fristgerechte Übermittlung der Honorarnote (etwa mit einem anderen technischen Gerät oder durch einen Vertreter) vorzunehmen, kam die Antragstellerin nicht nach.

Die Antragstellerin war somit nicht in der Lage glaubhaft zu machen, dass es ihr aufgrund eines technischen Defekts des Laptops (Probleme mit der Grafikarte), nicht möglich gewesen sei, die Honorarnote fristgerecht einzubringen. Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG.

II.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat die Dolmetscherin den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2021 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 23.06.2021. Der am 02.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Zumal es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetschgebühren Frist Geltendmachung Nachweismangel Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2245440.1.00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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