TE Bvwg Beschluss 2022/1/4 W203 2231428-1

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Veröffentlicht am 04.01.2022
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Entscheidungsdatum

04.01.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W203 2231428-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , Studierender an der Johannes Kepler Universität Linz, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 12.12.2019, GZ.: 6-40-8 / 11809781, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 24.04.2020:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 10.11.2019 die Anerkennung zweier in einem vorangegangenen Studium absolvierten Lehrveranstaltungsprüfungen als gleichwertig für die in seinem nunmehr an der Johannes Kepler Universität Linz betriebenem Diplomstudium Wirtschaftspädagogik vorgesehene Lehrveranstaltungsprüfung „ XXXX (im Folgenden: gegenständliche Prüfung).

2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.12.2019, GZ.: 6-40-8 / 11809781 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag abgewiesen.

3. Am 30.12.2019 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2019 ein.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2020 (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen.

5. Am 15.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

6. Mit Schriftsatz vom 27.05.2020, hg. einlangend am 02.06.2020, wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Auf Anfrage teilte die Johannes Kepler Universität Linz am 10.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Prüfung im Rahmen seines Studiums inzwischen positiv absolviert habe.

8. Mit Schriftsatz vom 15.12.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde wegen der inzwischen abgelegten Prüfung gegenstandslos geworden sei und daher beabsichtige werde, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 1 Woche zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen.

Der Vorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2021 zugstellt.

9. Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 – hg. eingelangt am 03.01.2022 – nahm der Beschwerdeführer zum Vorhalt vom 15.12.2021 Stellung und führte dabei auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass zutreffend sei, dass er die gegenständliche Prüfung am 06.07.2021 abgelegt habe, seiner Ansicht nach aber gemäß § 77 Abs. 1 UG 2002 Gegenstandslosigkeit erst 12 Monate nach Ablegung der Prüfung eintrete. Gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens bestünden seitens des Beschwerdeführers im Übrigen keine Einwände.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).

Bei einer Bescheidbeschwerde ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).

Von „Klaglosstellung“ ist demnach dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr „beschwert“ ist, er also kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr hat. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch die inzwischen erfolgte positive Absolvierung der gegenständlichen Prüfung weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die gegenständliche Prüfung inzwischen erfolgreich abgelegt wurde.

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Gegenstandslosigkeit Universitätsstudium Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W203.2231428.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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