TE Bvwg Beschluss 2022/1/5 W195 2246865-1

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Entscheidungsdatum

05.01.2022

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch


W195 2246865-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 19.07.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 13.07.2021 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 130,60

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 14.04.2021, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 01.06.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. Mit Schriftsatz vom 27.05.2021, XXXX , wurde die öffentliche mündliche Verhandlung auf den 13.07.2021 verlegt.

3. In der Folge fand am 13.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

4. Am 19.07.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 13.07.2021, GZ. XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten gemäß §§ 27,2 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin und retour)

12,94

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 4 halbe Stunde(n) à € 12,40

49,60

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke „diverse Niederschriften“

 

…..9 Seiten à € 15,20

136,80

Gesamtsumme

269,24

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

269,00

5. In der Honorarnote verzeichnete sich der Antragsteller unter anderem unter dem Kostenpunkt „II. Mühewaltung (§ 54) 2.) Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung“ eine Gebühr für die Übersetzung von 9 Seiten „diverse Niederschriften“ in Höhe von € 136,80 sowie unter dem Kostenpunkt „V. Reisekosten (§ 27ff) b) Fahrt: PKW/öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour)“ eine Gebühr in Höhe von € 12,94.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 26.11.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX (Seite 10f), vermerkt wird, dass ihm lediglich ein Drohbrief im Umfang von 10 Zeilen aus dem Akt zum Übersetzen vorgelegt worden sei und andere Vermerke bezüglich der Übersetzung von Schriftstücken im Verhandlungsprotokoll nicht enthalten seien. Darüber hinaus wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine Einzelfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der XXXX € 2,50 betragen würde und für die Anfahrt und Rückfahrt demnach insgesamt lediglich € 5,00 zu vergüten (2 Stundenkarten zu je € 2,50) seien.

7. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2021 wurde dem Antragsteller nachweislich am 01.12.2021 zugestellt.

8. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.04.2021, XXXX , zu der für den 01.06.2021 anberaumten und mit Schriftsatz vom 27.05.2021, GZ XXXX , auf den 13.07.2021 verschobenen Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte und dabei lediglich 10 Zeilen eines Drohbriefes übersetzte. Die Kosten für die Hin- und Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum bzw. vom Bundesverwaltungsgericht, XXXX , betrugen gemäß dem Tarif der XXXX (2 Stundenkarten zu je € 2,50) insgesamt € 5,00.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX der Niederschrift der Verhandlung vom 13.07.2021, dem Gebührenantrag vom 19.07.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.11.2021, der im Internet abrufbaren Tarife der XXXX (www. XXXX at/de/mobilitaet/ticketshop) sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20,00 Euro.

Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz und einem „Schriftstück“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG zusätzlich neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu. Unter einem „in der Verhandlung angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG einer Deckelung von € 20,00.

In der Gebührennote vom 19.07.2021 beantragte der Antragsteller unter dem Kostenpunkt „Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung“ für die Übersetzung von „diversen Niederschriften“ eine Mühewaltungsgebühr iHv € 136,80. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ XXXX ( XXXX ), wird vermerkt, dass ihm ein Drohbrief im Umfang von 10 Zeilen aus dem Akt zum Übersetzen vorgelegt wurde. Dieser Drohbrief ist als Dokument zu qualifizieren, welcher bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Eine Vergütung dieses Schriftstückes hat daher nach § 54 Abs. 1 Z4 erster Halbsatz GebAG zu erfolgen.

Andere Vermerke bezüglich der Übersetzung von Schriftstücken sind im Verhandlungsprotokoll nicht enthalten. Eine Rücksprache mit dem verfahrensführenden Richter ( XXXX ) hat ebenfalls ergeben, dass abgesehen von dem Drohbrief im Umfang von 10 Zeilen keine weiteren Schriftstücke übersetzt wurden.

Des Weiteren ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Entlohnung nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht anhand der Seitenanzahl eines „Schriftstücks“ zu erfolgen hat, sondern dass sich die Vergütung an der Anzahl der Schriftzeichen orientiert.

§ 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG (Schriftstück, welches vor der Verhandlung angefertigt wurde) verweist auf die Gebührenvergütung von schriftlichen Übersetzungen gemäß § 54 Abs. 1 Z1 lit. a GebAG. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage ErläutRV 303 BlgNR 23. GP 52 finden sich betreffend die Vergütung von schriftlichen Übersetzungen nach dem GebAG folgende Ausführungen: „Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) - ohne Bezugnahme auf irgendwelche formalisierten „Seiten“- abgestellt werden. Die Dolmetscherin hat bei der Gebührenbemessung die Anzahl der Schriftzeichen anzugeben. Diese Anzahl kann durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Revisorin leicht überprüft werden, indem eine elektronische Version des Dokuments von der Dolmetscherin angefordert wird: jedes gängige Textverarbeitungsprogramm ist auch mit einer Funktion ausgestattet, mit der die Zeichenanzahl einfach ermittelt werden kann.“

Anhand des Wortlautes der Gesetzesstelle bzw. der zitierten Erläuterung hat die Berechnungsweise der Gebühr iSd § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG wie folgt vorgenommen zu werden: Für die Übersetzung ist pro 1000 Zeichen, die Hälfte jener Gebühr, die bei einer schriftlich vorgenommenen Übersetzung zusteht (€ 15,20), zu verzeichnen, somit € 7,60 pro 1000 Zeichen. Die sich daraus ergebende Formel lautet:

Die Überprüfung des in der Verhandlung vorgelegten Drohbriefes hat ergeben, dass dieses übersetzte Schriftstück insgesamt 796 Zeichen (ohne Leerzeichen) umfasst. Für die vom Antragsteller vorgenommene Übersetzung können daher im gegenständlichen Fall gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG anstatt der von ihm beantragten Gebühr für 9 Seiten iHv € 136,80 lediglich gerundet € 6,05 vergütet werden.

Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2021, GZ. XXXX , die eindeutige Kennzeichnung einer erfolgten Rückübersetzung mittels Ankreuzen der entsprechenden Box fehlt. Es wurde lediglich vermerkt, dass die Niederschrift „zur Durchsicht vorgelegt“ und „auf die Verlesung (Rückübersetzung) […] verzichtet“ wurde. Zudem wurde vermerkt, dass „gegen die Niederschrift […] keine Einwendungen wegen behauptetet Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben werden“ (s. hiezu S. 15 - 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2021).

Zu der beantragten Gebühr für Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG

In der Gebührennote vom 19.07.2021 verzeichnete sich der Antragsteller unter dem Kostenpunkt „Reisekosten (§ 27ff) b) Fahrt: PKW/öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour)“ für die Hin- und Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum bzw. vom Bundesverwaltungsgericht, XXXX , eine Gebühr in der Höhe von € 12,94. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass eine Einzelfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der XXXX € 2,50 beträgt (vgl. www. XXXX .at/de/mobilitaet/ticketshop). Für die Anfahrt und Rückfahrt sind demnach insgesamt lediglich € 5,00 zu vergüten (2 Stundenkarten zu je € 2,50).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Entschädigung Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

 

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten gemäß §§27, 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (hin und retour)

5,00

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 4 halbe Stunde(n) à € 12,40

49,60

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

 

…..796 Zeichen

6,05

Gesamtsumme

130,55

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

130,60

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 130,60 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung öffentliche Verkehrsmittel Reisekosten Schriftstück Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2246865.1.00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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