TE Bvwg Beschluss 2022/1/10 W195 2248794-1

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §9 Abs1

Spruch


W195 2248794-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1 Mit persönlich beim Bundesverwaltungsgericht abgegebener Eingabe vom 30.11.2021 brachte der Beschwerdeführer – kurz zusammengefasst – vor, er sei ein hochqualifizierter Ausländer, der mehrere von Fachleuten begutachtete Veröffentlichungen über COVID-19 verfasst habe und Gutachter für Veröffentlichungen über COVID-19 sei. Seine Beschwerde wende sich gegen die Entscheidung des Bundeskanzlers vom 19.11.2021 über die obligatorische Impfung mit Spike-Protein-basierten mRNA-Impfstoffen. Das Spike-Protein des SARS-CoV-2 mache nur 10 % des Genoms des SARS-CoV-2 aus, die übrigen Proteine würden als Nichtstrukturproteine bezeichnet und hätten die Aufgabe, die Immunität zu unterdrücken. Die Sterblichkeitsrate von SARS-CoV-2 liege bei etwa 1,4 %, während die Sterblichkeitsrate anderer Coronaviren bis zu 35 % betrage. Die derzeitige Mutationsrate der Nanostrukturproteine von SARS-CoV-2 berge das Risiko, dass sie sich zu Varianten mit höherer Sterblichkeit entwickeln würden. Daher seien die derzeitigen Impfstoffe mit ihrer mangelnden Schutzwirkung gegen die Nichtstrukturproteine ein Risiko für das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers, was einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 EMRK und Art. 63 des Staatsvertrags von Saint-Germain darstelle. Die Nebenwirkungen der auf Spike-Proteinen basierenden intramuskulären mRNA-Impfstoffe würden seine Privatsphäre verletzen und würden zudem gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Er fordere daher die österreichische Bundesregierung auf, die Impfstoffhersteller zu beauftragen, intranasale nicht-strukturelle SARS-CoV-2 mRNA-Impfstoffe als die wirksamste Präventionsmaßnahme gemäß Art. 35 Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu entwickeln und dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen.

I.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30.11.2021, Zl. W195 2248794-1/2Z, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Mängel der am 30.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genüge. Insbesondere fehle die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides bzw. die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würden sowie das Beschwerdebegehren. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung, die genannten Mängel zu verbessern und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

I.3. Der Mängelbehebungsauftrag vom 30.11.2021, Zl. W195 2248794-1/2Z, wurde am 02.12.2021 gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung bei einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post ordnungsgemäß zugestellt. In der Folge kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 30.11.2021 eine mangelhafte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, da aus dieser nicht hervorgeht gegen welchen Bescheid bzw. gegen welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren ist dieser weder eine Behauptung der Rechtswidrigkeit noch ein Beschwerdebegehren zu entnehmen. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung bei einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post am 02.12.2021 ordnungsgemäß zugestellt. In der Folge wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen.

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.11.2021, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021 sowie dem Zustellnachweis der Österreichischen Post AG über die Hinterlegung mit 2.12.2021.

3.       Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VWGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).

Im gegenständlichen Fall kann dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30.11.2021 nicht entnommen werden gegen welchen Bescheid bzw. gegen welche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde im Konkreten richtet. Des Weiteren gehen keine Gründe hervor, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. lässt das Schreiben auch kein Beschwerdebegehren erkennen, weshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens erfolgte. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG in einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post am 02.12.2021 ordnungsgemäß zugestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurde weder der Mängelbehebungsauftrag innerhalb der Abholfrist behoben, noch langte eine entsprechend dem Mängelbehebungsauftrag verbesserte Eingabe ein. Die der Eingabe anhaftenden Mängel wurden somit nicht fristgerecht verbessert.

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2248794.1.00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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