TE Bvwg Beschluss 2022/1/10 W195 2247250-1

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch


W195 2247250-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 13.05.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien vom 29.04.2021 im Verfahren zur GZ. XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 159,30

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.04.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.

2. In der Folge fand am 29.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Am 13.05.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 29.04.2021, GZ. XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ein:

ANTRAG für DOLMETSCHER (mündliche Verhandlungen)

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 3030 vom 13.05.2021

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

48 km à € 0,42

20,16

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 3 halbe Stunde(n) à € 12,40

37,20

Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40

15,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

174,46

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

174,50

4. Der Antragsteller verzeichnete in seiner Honorarnote neben einer Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG in Höhe von insgesamt € 61,70 zusätzlich einen Betrag von € 15,20 für eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit wegen Tragens einer FFP2-Maske.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.10.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – im Wesentlichen kurz zusammengefasst – vor, dass im vorliegenden Fall eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht festgestellt werden konnte und darüber hinaus wurde darauf hingewiesen werde, dass (auch) der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19 gemäß zitierter Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen sei. Schließlich haben auch keine Anhaltspunkte erkannt werden können, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.

6. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich – nach einem erfolglosen ersten Zustellversuch – am 22.11.2021 zugestellt.

7. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.04.2021, GZ. XXXX zu der für den 29.04.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Die Honorarnote betreffend seine Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte der Antragsteller im Zuge des ERV am 13.05.2021.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 29.04.2021 und die Niederschrift derselben, die vom Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 13.05.2021, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.10.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschtätigkeit
gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, GZ. XXXX hat die Verhandlung um 13:30 Uhr begonnen und um 15:10 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher – wie vom Antragsteller auch korrekt beantragt – vier begonnene halbe Stunden. In der gegenständlichen Gebührennote machte der Antragsteller aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit zudem einen weiteren Betrag in Höhe von € 15,20 geltend.

Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm. 6. zu § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG).

In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, GZ. XXXX finden sich keine Hinweise auf eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, insbesondere sind darin keine Begriffe oder komplizierten Fachausdrücke enthalten, die über den allgemeinen Sprachgebrauch im Rahmen eines fachlichen Themenbereichs hinausgehen würden. Eine besondere fachliche Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG kann in diesem konkreten Fall somit nicht festgestellt werden.

Es konnten weiters auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung notwendig erscheinen lassen. In der vom Antragsteller als Dolmetscher beigewohnten und zu übersetzenden asylrechtlichen Beschwerdeverhandlung am 29.04.2021 ging es u.a. um die Gründe der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan, seinen Gesundheitszustand sowie sein derzeitiges Leben in Österreich und die ihm drohenden möglichen Gefahren bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat.

Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit c GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit c wurde entschieden: „Der Zuschlag nach (nunmehr) § 54 Abs. 1 lit c gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken“ (vgl OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54 GebAG).

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die Entscheidung der Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [..]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (RV 1554 BlgNR 18. GP 16; folgend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6). Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.“

Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG kann sohin im konkreten Fall nicht festgestellt werden, da auch der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19 gemäß zitierter Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren konnten darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers als Dolmetscher auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit kann ein erhöhter Stundensatz für die erste halbe Stunde bzw. die drei weiteren begonnenen halben Stunden, bereits dem Grunde nach nicht zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

48 km à € 0,42

20,16

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 3 halbe Stunde(n) à € 12,40

37,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

159,26

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

159,30

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 159,30 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

besondere Erschwernis Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Pandemie Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2247250.1.00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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