TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/10 W269 2249185-1

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Veröffentlicht am 10.01.2022
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Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W269 2249185-1/6Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 16.09.2021 zur Versicherungsnummer XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache ergangenen Bescheid zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 16.09.2021 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.08.2021 bis 08.09.2021 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.08.2021 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 09.09.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:

Eine vorläufige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis, da dem AMS im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

2. Gegen den Bescheid des AMS vom 16.09.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der Termin am 19.08.2021 kein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gewesen sei.

3. In weiterer Folge erließ das AMS am 11.11.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2021 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben habe, indem er vorgebracht habe, dass der Termin kein Kontrollmeldetermin iSd § 49 AlVG gewesen sei. Dieses Vorbringen gehe jedoch ins Leere, da dem Beschwerdeführer für den 19.08.2021 den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Die Vorschreibung sei dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Hinsichtlich des mit Spruchpunkt B erfolgten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das AMS aus, dass dieser Spruchpunkt bereits rechtskräftig sei.

4. Der Beschwerdeführer stellte sodann einen Vorlageantrag, in welchem er darlegte, dass sein Notstandshilfebezug am 23.07.2021 endete und er somit am 19.08.2021 nicht im Leistungsbezug gestanden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Kontrollmeldung zu einem Zeitpunkt, in dem kein Leistungsbezug erfolge, nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2021 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben und ausschließlich eingewendet habe, dass der Termin kein Kontrollmeldetermin iSd § 49 AlVG gewesen sei. Seinem Vorbringen im Vorlageantrag sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der verfahrensrelevanten Kontrollmeldevorschreibung aufgrund einer persönlichen Wiedermeldung nach einer Unterbrechung wieder im Leistungsbezug gestanden sei, weshalb die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins rechtswirksam erfolgt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde lautet:

„Betreff: Beschwerde gegen dem Bescheid vom 16.09.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein.

Begründung: Der Termin vom 19.08.2021 war kein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG.

Hochachtungsvoll

[…]“

In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass für den Beschwerdeführer mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den genannten Zeitraum ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Er hat es unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) konkret darzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.3. Nach Ansicht der belangten Behörde richtete sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides, mit welchem darüber abgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.08.2021 bis 08.09.2021 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Die belangte Behörde begründete ihre Auffassung damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich eingewendet habe, dass der Termin kein Kontrollmeldetermin iSd § 49 AlVG gewesen sei.

Diesbezüglich ist die belangte Behörde nicht im Recht:

Die in den Feststellungen wiedergegebene Beschwerde ist tituliert mit „Beschwerde gegen dem Bescheid vom 16.09.2021“. Auch im fortlaufenden Text führt der Beschwerdeführer aus, dass er Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid einlege.

Diesen Formulierungen ist deutlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den gesamten Bescheid vom 16.09.2021 bekämpfen möchte. Eine Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung von lediglich Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.

Soweit die belangte Behörde ihre Rechtsansicht, wonach der Beschwerdeführer mit dieser Beschwerde lediglich Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides bekämpfen wollte, auf die vom Beschwerdeführer vorgenommene Begründung stützt, welche lediglich auf den in der Hauptsache ergangenen Spruch Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass der Anfechtungsumfang von der Beschwerdebegründung zu unterscheiden ist. Durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides wird der Prozessgegenstand festgelegt (Larcher in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 9, Rz 3). Aufgrund der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgenommenen Bezeichnung („Bescheid vom 16.09.2021“) geht als Prozessgegenstand eindeutig der gesamte Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2021 hervor, mag sich die Begründung auch bloß auf einen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides beziehen. Eine Einschränkung des Anfechtungsumfanges ist den Formulierungen des Beschwerdeführers wie dargelegt nicht zu entnehmen.

Ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, wonach der Beschwerdeführer Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides unbekämpft belassen habe, verletzte die belangte Behörde in weiterer Folge die Bestimmung des § 13 Abs. 4 VwGVG, wonach eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung in der Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, kam sie ihrer aus § 13 Abs. 4 VwGVG erfließenden Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage nicht nach.

3.4. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:

„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“

3.5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließenden Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Vollzug des Bescheides vom 16.09.2021 betreffend den Verlust der Notstandshilfe vom 19.08.2021 bis 08.09.2021 den Beschwerdeführer unverhältnismäßig hart treffen würde:

Nach der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Vorliegend führte der Beschwerdeführer nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 19.08.2021 bis 08.09.2021 verbunden wären. Weder behauptete er einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 16.09.2021 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil noch legte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel vor.

Demgegenüber wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom AMS insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei.

Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).

Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines substantiierten (und bescheinigten) Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.

3.6. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 19.08.2021 bis 08.09.2021) nicht vorweggenommen wird.

3.7. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung öffentliche Interessen Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2249185.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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