TE Bvwg Beschluss 2022/1/10 W181 2247357-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.01.2022

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §53a
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §21 Abs6
GOG §89c Abs5a
VwGVG §17

Spruch


W181 2247357-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den Gebührenantrag des Sachverständigen XXXX vom 18.04.2021 beschlossen:

A)

Der Gebührenantrag wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:


I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Eingabe vom 23.04.2021 brachte der Antragsteller seinen Gebührenantrag in dem Verfahren zur GZ. XXXX via Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.2. Mit Schreiben der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2021 wurde der Antragsteller über die für Sachverständige verpflichtende Einbringung von Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht mittels elektronischem Rechtsverkehr (ERV) in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Gebührenanspruchsgesetz bezüglich der in seiner Honorarnote geltend gemachten Gebühren für Mühewaltung iHv € 450 gemäß § 43 GebAG eine Entlohnung nach Tarifen vorsieht und die Honorarnote des Antragstellers dementsprechend zu korrigieren sei. Schließlich wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Gebührennote nicht die gesetzlich vorgesehenen Rechnungsmerkmale gemäß § 11 UStG aufweise.

I.3. Trotz mehrerer Urgenzen seitens der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts langte in der Folge keine Stellungnahme des Antragstellers ein bzw. wurde die Honorarnote auch nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt.

I.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.11.2021, GZ. W181 2247357-1/2Z, welchen der Antragsteller nachweislich am 11.11.2021 in einer Geschäftsstelle der Post behoben hat, wurde dieser zur Verbesserung der Mängel der am 23.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht via Postweg eingebrachten Eingabe aufgefordert. Insbesondere sei das Gutachten sowie die Honorarnote vom 18.04.2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln oder darzulegen, weshalb die Übermittlung des Antrages per WEB-ERV unzumutbar bzw. untunlich sei. Des Weiteren wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Gebührenanspruchsgesetz bezüglich der in seiner Honorarnote geltend gemachten Gebühren für Mühewaltung iHv € 450 gemäß § 43 GebAG eine Entlohnung nach Tarifen vorsieht und die Honorarnote des Antragstellers dementsprechend zu korrigieren sei. Der Antragsteller wurde daher aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung die genannten Mängel zu verbessern und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

I.5. Der Antragsteller kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der Antragsteller brachte seine Honorarnote zu dem Verfahren mit der GZ. XXXX am 23.04.2021 via Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller wurde von der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts auf die Pflicht des Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2021, mit welchem der Antragsteller erneut binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert wurde seine Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zu übermitteln oder darzulegen, weshalb die Übermittlung des Antrages per WEB-ERV unzumutbar bzw. untunlich sei, wurde ihm ordnungsgemäß am 11.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt und am selben Tag vom Antragsteller in der entsprechenden Geschäftsstelle der Post behoben. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde seitens des Antragstellers jedoch in weiterer Folge nicht entsprochen.

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf der Eingabe des Antragstellers vom 23.04.2021, der Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2021, 09.07.2021, 08.09.2021 und 22.09.2021, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2021, GZ. W181 2247357-1/2Z, sowie der Übernahmebestätigung des behördlichen Schriftstückes in einer Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG vom 11.11.2021.

3.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Zurückweisung des Anbringens

Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige/den Sachverständigen oder die Dolmetscherin/den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Des Weiteren kann von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs dann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).

Der Antragsteller brachte seinen Gebührenantrag vom 18.04.2021 zu dem Verfahren zu der GZ. XXXX am 23.04.2021 via Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher einen Formmangel auf. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein Mängelbehebungsauftrag vom 08.11.2021 unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens an den Antragsteller übermittelt.

Dieser wurde ihm mittels RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 11.11.2021 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde der Antragsteller schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehen Abgabeeinrichtung benachrichtigt.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im vorliegenden Fall wurde der Mängelbehebungsauftrag des Antragstellers ordnungsgemäß am 11.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt und auch am selben Tag vom Antragsteller behoben.

Der Antragsteller hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war somit gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr Frist Gebührenantrag Mängelbehebung Sachverständigengebühr Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W181.2247357.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten