TE Bvwg Beschluss 2022/1/12 W213 2247105-1

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Veröffentlicht am 12.01.2022
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Entscheidungsdatum

12.01.2022

Norm

AVG §62 Abs4
BDG 1979 §236d
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W 213 2247105-1/6Z

BESCHLUSS

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter beschlossen, dass der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2021, GZ. W 213 2247105-1/2E, gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt wird, dass

1.       die im ersten Absatz dieses Erkenntnis enthaltene Bezeichnung der belangten Behörde zu lauten hat wie folgt: „Personalamt Graz der A1 Telekom Austria AG“;

2.       in den Entscheidungsgründen unter Punkt I.1 und Punkt II.1. angeführte Bezeichnung „ XXXX “ jeweils durch „ XXXX “ ersetzt wird; und

3.       in der in Punkt II.1. enthaltenen tabellarischen Darstellung für den Zeitraum 24.04.1978 bis 30.09.1981 der Ausdruck „ XXXX “ durch“ XXXX “ und für den Zeitraum 01.10.1981 bis 31.12.2019 der Ausdruck „ XXXX “ durch“ XXXX “ ersetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Im ersten Absatz des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2021, GZ. W 213 2247105-1/2E, wurde versehentlich das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als belangten Behörde angeführt. Tatsächlich ist aber das Personalamt Graz der A1 Telekom Austria AG belangte Behörde in diesem Verfahren. Ebenso versehentlich wurde in den im Spruch angeführten Passagen der Entscheidungsgründe die österreichische Post als Dienstgeber des Beschwerdeführers angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 62 Abs. 4 AVG hat nachstehenden Wortlaut

„(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen“

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Aufgrund eines versehentlich unterlaufenen Schreibfehlers wurde irrtümlich die das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG als belangte Behörde genannt. Daraus ergab sich die fehlerhafte Bezeichnung des Dienstgebers des Beschwerdeführers in den im Spruch bezeichneten Passagen der Entscheidungsgründe.

Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 17 VwVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG amtswegig zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Berichtigung einer Entscheidung ist an Hand der ständigen der Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2247105.1.00

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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