TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/25 95/01/0087

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 1995, Zl. 4.342.784/8-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Februar 1995 wies die belangte Behörde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, der am 30. März 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den seinem Asylantrag vom 30. März 1993 nicht stattgebenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. April 1993 den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß zufolge § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen seien, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei. Aufgrund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer der Ladung des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 27. Jänner 1995, dem Beschwerdeführer zuhanden seines damaligen Rechtsfreundes am 30. Jänner 1995 zugestellt, am 6. Februar 1995 um 10 Uhr zwecks ergänzender Einvernahme zu erscheinen, ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie Beschwerdeabweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß der belangten Behörde bei Erlassung ihres Ladungsbescheides vom 27. Jänner 1995 bekannt gewesen sei, daß er sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft in der Justizanstalt "Jakomini, Conrad-von-Hötzendorfstraße 41", befunden habe. Aus dem Akt der belangten Behörde ergäbe sich, daß der Aufenthalt der belangten Behörde bekannt war. Der belangten Behörde sei auch völlig klar gewesen, daß der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft des landesgerichtlichen Gefangenenhauses vorgeführt hätte werden müssen. Eine Ladung an den rechtsfreundlichen Vertreter hätte daher nicht zum Ergebnis führen können, daß der Beschwerdeführer auch tatsächlich zu seiner Einvernahme am Bundesasylamt erscheint.

Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, daß dieses mit dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht in Einklang zu bringen ist. Wie sich aus einem Erlaß der belangten Behörde an das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 24. Jänner 1995 ergibt, war zu diesem Zeitpunkt bekannt, daß gegen den Beschwerdeführer am 1. Dezember 1994 vom Landesgericht für Strafsachen Graz ein Haftbefehl erlassen worden war, sich jedoch der Beschwerdeführer am 2. Jänner 1995 (im Akt offensichtlich irrtümlich 2. Jänner 1994) noch auf freiem Fuß befand. Wie sich aus den in den Akten erliegenden Berichten der Bundespolizeidirektion Graz an die belangte Behörde vom 22. Februar bzw. 1. März 1995 ergibt, wurde der Beschwerdeführer erst am 21. Februar 1995 aufgrund des erwähnten Haftbefehles in Haft genommen und in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert. Auf diese Berichte hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift Bezug genommen, ohne daß dem vom Beschwerdeführer widersprochen worden wäre. Die auf der aktenwidrigen Behauptung aufbauenden Beschwerdeausführungen können daher auf sich beruhen. Es kann also vorliegendenfalls dahinstehen, ob die belangte Behörde also berechtigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer unter Umgehung seines Rechtsfreundes zu laden, und ob letzterer nicht etwa gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer bei einer haftbedingten Unmöglichkeit der Wahrnehmung des Ladungstermines bei der Ladungsbehörde zu entschuldigen.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Ladung verletze den Grundsatz von "Treu und Glauben", der auch im AVG Gültigkeit habe, so ist ihm zunächst zu entgegnen, daß ein derartiger Grundsatz in der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Form nicht zu den Prinzipien eines geordneten Verfahrens zählt. Im übrigen basieren die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auf der - aktenwidrigen - Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich zum Ladungstermin bereits in Haft befunden.

Die unter dem Blickwinkel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erstatteten Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da diesbezüglich ein Abspruch im bekämpften Bescheid nicht erfolgt ist, erübrigen sich Erörterungen darüber.

Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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