Entscheidungsdatum
12.01.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W203 2248279-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. Schülers XXXX , alle vertreten durch PRUTSCH & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 08.09.2021, GZ. VIIIBe1/571-2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Sohn der Beschwerdeführer (im Folgenden: der Schüler) besuchte im Schuljahr 2020/21 die 2c-Klasse (6. Schulstufe) des XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).
2. Am 21.06.2021 entschied die Schulleiterin der gegenständlichen Schule, dass dem Schüler die Feststellungsprüfungen in den Unterrichtegegenständen „Deutsch“, „Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ gestundet werden und begründete dies damit, dass infolge gesundheitlicher Probleme des Schülers die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 SchUG vorliegen würden.
3. Am 24.06.2021 brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleiterin vom 21.06.2021 ein und begründeten diesen auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt:
Der Schüler, der an Autismus leide, sei im Schuljahr 2020/21 vom Lehrpersonal nicht ordnungsgemäß und nicht entsprechend den Vorgaben des SchUG unterrichtet worden. Die sich aus § 17 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 SchUG ergebenden Verpflichtungen seien vom Lehrpersonal der gegenständlichen Schule nicht erfüllt worden. Die gegenständliche Schule sei ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag in keinster Weise nachgekommen.
4. Am 12.07.2021 nahm der zuständige Schulqualitätsmanager (SQM) zum Widerspruch der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung:
Ein Verschulden des Schülers für das Versäumen des Unterrichts liege aufgrund dessen, dass dieser unter Autismus leide, nicht vor. Er sei nur an zwei Tagen anwesend gewesen, habe aber am Unterrichtsgegenstand „Werken“ nicht teilgenommen und auch eine Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht habe in diesem Gegenstand nicht stattgefunden. Im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ habe der Schüler nicht am angebotenen Einzel-Unterricht teilnehmen können, die bereitgestellten Arbeitsaufträge habe er nicht in einem Umfang erledigen können, dass ausreichend Grundlage für eine gesicherte Beurteilung gegeben wäre. Im Unterrichtsgegenstand „Ernährung und Haushalt“ habe er während des gesamten Schuljahres nicht am Fachunterricht teilgenommen, weswegen ebenfalls keine ausreichenden Grundlagen für eine gesicherte Leistungsbeurteilung vorlägen. Aufgrund des Umfangs der nicht erbrachten Inhalte und der aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung erwartbaren Leistungen des Schülers werde die Prognose, dass ein erfolgreiches Ablegen einer Feststellungsprüfung in allen drei betroffenen Gegenständen nicht zu erwarten wäre, geteilt, eine Stundung derselben sei daher anzuordnen gewesen.
5. Am 26.07.2021 gaben die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung ihrerseits eine Stellungnahme zu den Ausführungen des SQM vom 12.07.2021 ab und führten dabei wie folgt aus:
In der Stellungnahme des SQM werde zwar festgehalten, dass bei dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe, dass dieser aber dennoch in allen Unterrichtsfächern nach dem Lehrplan der Mittelschule, 6. Schulstufe, unterrichtet werde. Es werde versucht, den Schüler „in ein Schulsystem zu pressen“, welches für diesen nicht passe. Die gegenständliche Schule mache es sich leicht, wenn sie lediglich vorschlage, den Schüler in den ASO-Lehrplan einzustufen. Dies widerspreche aber der Tatsache, dass der Schüler in der vierten Klasse der Volksschule in sämtlichen Fächern bis auf einem mit „Sehr gut“ beurteilt worden sei. Der Schüler erhalte in der Schule nicht die erforderliche Unterstützung, sodass seit dem 05.02.2020 die Kindesmutter ausschließlich und allein den „Bildungsauftrag des Minderjährigen“ übernommen habe.
Im Unterrichtsgegenstand „Werken“ seien die Werkaufträge ausdrücklich auf freiwilliger Basis zu erledigen gewesen, es habe bedauerlicherweise zu wenig Ressourcen gegeben, um auch noch diese freiwilligen Arbeitsaufträge zu erledigen. Dass der Schüler im Gegenstand „Deutsch“ nicht im Schichtbetrieb am Unterricht habe teilnehmen können, sei überwiegend einer „sehr unzuverlässigen Schulassistenz“ geschuldet gewesen. Bis zu einem Vorfall am 07.04.2021 habe der Schüler in diesem Gegenstand alle Arbeitsaufträge fristgerecht und vollständig erfüllt. Im Unterrichtsgegenstand „Ernährung und Haushalt“ sei eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich gewesen, weil die Schule der Ansicht gewesen sei, dass es dort „sehr laut“ zugehe und der Schüler dies „nicht aushalten“ würde. Im Sinne des Inklusionsgedankens hätte die Schule aber dafür zu sorgen gehabt, dass der Schüler am Unterricht hätte teilnehmen können.
Im Übrigen wurde das bereits im Widerspruch getätigte Vorbringen, wonach das Lehrpersonal seinem Bildungsauftrag nicht nahgekommen sei, wiederholt.
6. Darauf replizierte der zuständige SQM in seiner Stellungnahme vom 26.08.2021, in dem er ausführte, dass die in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26.07.2021 getätigten Vorhaltungen entschieden zurückgewiesen würden. Die vorliegenden Dokumentationen betreffend die Kommunikation, Besprechungsprotokolle, Maßnahmenpläne u.ä., welche einen Überblick über die Bemühungen der gegenständlichen Schule und des Lehrpersonals gewähren würden, würden das Gegenteil belegen.
7. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden. Belangte Behörde) vom 08.09.2021, GZ. VIIIBe1/571-2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Widerspruch vom 24.06.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Entscheidungsgrundlage für die Stundung einer Feststellungsprüfung die Feststellung sei, ob ein Verschulden des Schülers für das Versäumen des Unterrichts vorliege sowie die Prognose, ob tatsächlich so viel vom Unterricht versäumt wurde, dass eine erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten sei. Sämtliches sonstiges Vorbringen sei für die Entscheidung nicht relevant. Sowohl aus den von der gegenständlichen Schule vorgelegten Unterlagen als auch aus den pädagogischen Stellungnahmen des SQM gehe hervor, dass die Voraussetzungen für eine Stundung der Feststellungsprüfungen vorlägen.
8. Am 27.09.2021 brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2021 ein und begründeten diese zusammengefasst wie folgt:
Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht sei die bereits im Widerspruch vom 24.06.2021 und in der Stellungnahme vom 26.07.2021 vorgebrachte fehlende Unterstützung durch das Lehrpersonal bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sehr wohl entscheidungsrelevant. Die Beurteilung des Schülers in den betroffenen Fächern jeweils mit „Nicht genügend“ sei nämlich ohne jegliche tatsächliche sowie rechtliche Grundlage erfolgt. Die Prognose das SQM, die auch in die Begründung des angefochtenen Bescheides eingeflossen wäre, wonach eine erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten gewesen wäre, sei jedenfalls unrichtig. Dafür, dass der Schüler eine erhebliche Unterrichtszeit versäumt habe, sei ausschließlich das Lehrpersonal der gegenständlichen Schule verantwortlich.
9. Einlangend am 15.11.2021 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Schüler besuchte im Schuljahr 2020/21 die 2c-Klasse (6. Schulstufe) der gegenständlichen Schule und wurde dabei in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichtet.
Er leidet an einer Störung im Autismus-Spektrum.
Im Schuljahr 2020/21 versäumte der Schüler einen Großteil des Unterrichts sowohl in Form des Präsenzunterrichts als auch in Form des ortsungebundenen Unterrichts.
Eine gesicherte Beurteilung des Schülers in den Unterrichtsgegenständen „Deutsch“, „Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ am Ende des Schuljahres war nicht möglich.
Es konnte nicht erwartet werden, dass der Schüler in diesen Unterrichtsgegenständen eine Feststellungsprüfung positiv ablegen können werde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.
Die Feststellungen betreffend die versäumten Unterrichtsstunden, die Unmöglichkeit einer gesicherten Beurteilung sowie die nicht zu erwartende positive Ablegung einer Feststellungsprüfung ergeben sich aus den detaillierten, umfassenden und nachvollziehbaren Stellungnahmen der die betroffenen Gegenstände unterrichtenden Lehrekräfte sowie den pädagogischen Stellungnahmen des zuständigen SQM. An der inhaltlichen Richtigkeit der Stellungnahmen bestehen keine Zweifel.
3. Rechtliche Beurteilung
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F, hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat - wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt - der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. ist, wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung).
2.2. Mit ihrem Vorbringen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Gemäß der hier einschlägigen Regelung des § 20 Abs. 3 SchUG ist Voraussetzung für eine Stundung der Feststellungsprüfung zum einen, dass deren erfolgreiche Ablegung ohne Stundung nicht zu erwarten ist und zum anderen, dass diese Erwartung auf der unverschuldeten Versäumung des Unterrichts in einem hohen Ausmaß fußt. Das Vorliegen beider Komponenten geht verfahrensgegenständlich aus den Stellungnahmen sowohl der die betroffenen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrkräfte als auch des zuständigen SQM hervor. Denen zu Folge lag keine nennenswerte Teilnahme des Schülers am Unterricht in den drei betreffenden Gegenständen im Schuljahr 2020/21 vor und war auch aufgrund des hohen Ausmaßes an versäumtem Lehrstoff eine positive Ablegung der Feststellungsprüfungen nicht zu erwarten. Da die hohe Anzahl an versäumten Unterrichtseinheiten vor allem auf eine Störung des Schülers im Autismus-Spektrum zurückzuführen ist, trifft diesen daran auch kein eigenes Verschulden. Dass kein Verschulden des Schülers an der Versäumung eines Großteils des Unterrichts vorliegt wird im Übrigen auch mit dem Beschwerdevorbringen insofern bestätigt, als dieses in erster Linie Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Lehrpersonals dafür verantwortlich macht. Diesem Beschwerdevorbringen folgend wäre demnach ebenfalls kein eigenes Verschulden des Schülers an der Versäumung des Unterrichts zu erkennen.
Der sich auf die Stellungnahme des SQM stützenden Begründung des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn darin immer wieder Versäumnisse der gegenständlichen Schule und der an dieser unterrichtenden Lehrkräfte moniert werden, die dazu geführt hätten, dass der Schüler an der Schule keinen auf seine Bedürfnisse abgestellten Unterricht erhalten habe, weswegen die Unterrichtsarbeit zum größten Teil alleine von der Mutter des Schülers übernommen werden habe müssen, lässt sich für das Anliegen der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Dies deshalb, da – wie bereits eingangs ausgeführt – die Kriterien für eine Stundung der Feststellungsprüfung ausschließlich ein unverschuldetes Versäumen des Unterrichts in einem hohen Ausmaß und die daraus sich ergebende negative Prognose hinsichtlich einer positiven Ablegung der Prüfung sind. Ob und inwieweit ein etwaiges Fehlverhalten oder Mitverschulden der Schule bzw. der unterrichtenden Lehrer dazu beigetragen haben, dass die in § 20 Abs. 3 SchUG umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist demnach für die hier zu lösende Rechtsfrage nicht von Relevanz. Verfahrensgegenständlich erübrigt sich demnach auch ein näheres Eingehen darauf, ob die im Widerspruch, in der Stellungnahme und in der Beschwerde gegenüber der Schule und den Lehrkräften getätigten Vorhaltungen tatsächlich zutreffen oder nicht.
Die belangte Behörde hat somit in Abweisung des Widerspruchs zu Recht die Entscheidung der Schulleiterin betreffend die Stundung von Feststellungsprüfungen bestätigt
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Feststellungsprüfungen gestundet hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Fernbleiben vom Unterricht Feststellungsprüfung gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Nachtragsprüfung Prognose Schule StundungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W203.2248279.1.00Im RIS seit
03.02.2022Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022