TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/12 W145 2247139-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.01.2022

Norm

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W145 2247139-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 20.04.2021, Zl. XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.04.2021, AZ XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag vom 13.04.2021 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ( XXXX , geboren am XXXX 2014) gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt habe.

2. Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 hat die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihren beiden Töchtern in XXXX , Deutschland, lebe. Ihr Mann sei sogenannter Grenzgänger. Er sei in Österreich unselbständig erwerbstätig und auch in Österreich versichert. Die Beschwerdeführerin pflege in Vollzeit die schwerstbehinderte Tochter XXXX , welche in Österreich Pflegegeld der Stufe 4 beziehe.

Durch den angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin diskriminiert. Ihr Mann arbeite in Österreich und sie ist mit ihrem Mann auch in der österreichischen Krankenversicherung mitversichert. Ihr Mann führe sämtliche Steuern und Beiträge in Österreich ab. Ihr Mann sei ein sogenannter Grenzgänger. Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die Grenzgängerregelung bei Entscheidungen über die soziale Absicherung zu beachten. Ungeachtet des Wohnsitzes in Deutschland sei somit nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes bei einem Grenzgänger (in Österreich arbeitend) sehr wohl die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung hinsichtlich der Beschwerdeführerin möglich.

3. Mit Schreiben vom 24.09.2021 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme zur Beschwerde aus, dass mit Bescheid vom 27.06.2018 festgestellt worden sei, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.06.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2014, abgelehnt worden sei.

Mit Schreiben vom 13.04.2021 sei bei der belangten Behörde ein E-Mail der Beschwerdeführerin eingegangen, in welchem sie angab, sie habe am 17.07.2018 per Einschreiben an die belangte Behörde einen Brief mit der Bitte um Überprüfung und Bearbeitung des ursprünglichen Antrages ersucht. Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Schreiben, die Annullierung der Entscheidung vom 27.06.2018 und rückwirkende Anerkennung ihrer Rentensprüche ab dem 01.08.2018 in der Selbstversicherung. Daraufhin sei seitens der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie per Einschreiben ein Schreiben an die belangte Behörde geschickt habe, in dem sie den Bescheid von 2018 beeinspruchen habe wollen. Dieses Schreiben sei nie bei der belangten Behörde eingelangt und habe die Beschwerdeführerin auch nie einen Nachweis für die Aufgabe des Schreibens erbracht. Daher sei der Bescheid vom 27.06.2018 rechtskräftig. Zur Frage des gegenständlichen Bescheides vom 20.04.2021 werde darauf hingewiesen, dass § 18b ASVG unter anderen Anspruchsvoraussetzungen auch postuliere, dass Antragsteller ihren Wohnsitz im Inland haben müssen. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die Beschwerde sei demnach abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 12.11.2021 wurde die im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete Replik auf die Beschwerde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 27.06.2018 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.06.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz im Inland habe. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser rechtskräftig ist.

1.2. Mit verfahrensgegenständlichen Antrag vom 13.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Annullierung des Bescheides vom 27.06.2018 und die rückwirkende Anerkennung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ( XXXX , geb. XXXX 2014) gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab dem 01.08.2018.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat nie in Österreich sozialversicherungspflichtig gearbeitet.

1.4. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Die Feststellungen zur Rechtskraft des Bescheides vom 27.06.2018 ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde und daraus, dass die Beschwerdeführerin lediglich die Behauptung aufgestellt hat, sie habe eine Beschwerde an die belangte Behörde geschickt, jedoch darüber keinen Nachweis (zB über die Postaufgabe) erbracht hat. Bei der belangten Behörde ist kein Poststück iS einer Beschwerde eingegangen. Diese Behauptung der Beschwerdeerhebung wurde von der Beschwerdeführerin ca. zwei Jahre nach Bescheiderlassung erstmals aufgestellt. In der Sache bedarf es all diese Ausführungen nicht, weil die Beschwerdeführerin die rückwirkende Selbstversicherung ab 01.08.2018 (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.04.2021) wolle. Aufgrund der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 27.06.2018 für die Vergangenheit, wird das Begehren der Beschwerdeführerin für die Zukunft – nämlich die Selbstversicherung ab 01.08.2018 bewilligt zu bekommen - nicht berührt und kann als Neuantrag gewertet werden.

2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Österreich ausgeübt hat, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass für die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihren Ehemann kein Wohnsitz im Inland vorliegt, ergibt sich aus einem tagesaktuellen Einblick ins das Zentrale Melderegister. Im Übrigen wird die mangelnde sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin und der fehlende Wohnsitz sowie Lebensmittelpunkt der Familie in Österreich nicht bestritten; es wird auch nicht Gegenteiliges über die Wohnsitzverhältnisse vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 un2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständliche steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Wie festgestellt, wurde gegen den Bescheid vom 27.06.2018 kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der Bescheid rechtskräftig wurde.

Rechtskraft bedeutet Unabänderlichkeit des Bescheides. Die formelle Rechtskraft bewirkt, dass der Bescheid von den Parteien nicht mehr angefochten werden kann. Bescheide unterliegen nach ihrer Erlassung regelmäßig der Kontrolle durch weitere Organe, die von den Parteien durch ein Rechtsmittel (z.B. Beschwerde) angerufen werden können. Bescheide, die diesem Rechtsmittel nicht mehr unterliegen, sind formell rechtskräftig. Der Beginn der formellen Rechtskraft beginnt mit der Erlassung des Bescheides nach Ablauf der ungenützten Rechtsmittelfrist. Im verfahrensgegenständlichen Fall trat die formelle Rechtskraft mit ungenütztem Verstreichenlassen der Beschwerdefrist ein.

Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass der formell rechtskräftige Bescheid von Amts wegen seitens der Behörde nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. die Behörden sind an die Bescheide ohne Rücksicht auf ihre Gesetzesmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gebunden. Es liegt Unwiderrufbarkeit vor. Ein Bescheid wird grundsätzliche zugleich formell und materiell rechtskräftig.

Die bedeutet für den verfahrensgegenständlichen Fall, dass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX ab dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid, sohin ab 27.06.2018, zu prüfen ist. Die Beschwerdeführerin begehrte die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der behinderten Tochter ohnehin erst ab 01.08.2018.

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern. Der gemeinsame Haushalt besteht, weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Wie festgestellt liegt seitens der Beschwerdeführerin kein Wohnsitz in Österreich vor. Das Tatbestandsmerkmale „Wohnsitz im Inland“ des § 18a Abs. 1 ASVG ist sohin nicht erfüllt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr Mann sei Grenzgänger und in Österreich in der Sozialversicherung versichert, ist folgendes auszuführen:

Pfeil schreibt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm zu § 18a ASVG in RZ 2, dass die Voraussetzung „Wohnsitz im Inland“ durch Art 14 Abs. 4 VO 883/2004 insoweit überlagert wird, als diese Möglichkeit der Selbstversicherung auch Personen mit einem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zukommen muss, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit eine (sv-pflichtige) Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt haben.

Wie festgestellt, ging die Beschwerdeführerin nie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Österreich nach, weshalb auch unter Anwendung der VO 883/2004 die Anspruchsvoraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a (hier: iVm § 669 Abs. 3) ASVG nicht gegeben sind.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EMGR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Es liegt eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor.

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Auslandswohnsitz Ehepartner Grenzgänger Pensionsversicherung Selbstversicherung Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W145.2247139.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten