TE Bvwg Beschluss 2022/1/13 W183 2213991-1

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Veröffentlicht am 13.01.2022
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Entscheidungsdatum

13.01.2022

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W183 2213991-1/51Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 25.10.2018:

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX iHv € 374,40 (inklusive 20% USt.) auferlegt.

Der Beschwerdeführer als antragstellende Partei hat den Betrag iHv € 374,40 (inklusive 20% USt.) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Sachverhalt:

1.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, Zl. XXXX , wurde XXXX als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Arbeit, Betrieb und Bürowesen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt.

2.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, Zl. XXXX , wurde der Sachverständige unter Bezugnahme auf die Verhandlung vom 23.09.2020 ersucht, den gegenständlichen Arbeitsplatz auch im Hinblick auf die späteren Telekom-Zuordnungsverordnungen gutachterlich zu beurteilen.

3.       Der Sachverständige übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht dieses ergänzende Gutachten (datiert 29.09.2021) und schloss seine mit 29.09.2021 datierte Gebührennote an.

4.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2021, W183 XXXX , wurden die Gebühren des Sachverständigen gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG iVm §§ 24, 31 und 34 Abs. 3 Z 3 GebAG mit € 312,00 (Sachverständigengebühr) sowie € 62,40 (Umsatzsteuer in Höhe von 20%), insgesamt sohin € 374,40 bestimmt.

5.       Entsprechend diesem Beschluss wurden dem Sachverständigen vom Bundesverwaltungsgericht Gebühren iHv € 374,40 überwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Auferlegung der Barauslagen

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 374,40 (inklusive 20% USt.) angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in dieser Höhe erwachsen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).

Der Beschwerdeführer hat den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des von ihm innegehabten Arbeitsplatzes gestellt. Eine Barauslagenbefreiung ist im BDG nicht vorgesehen.

Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, sind die bisher angelaufenen Kosten des Sachverständigen gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist im gegenständlichen Fall eindeutig.

Schlagworte

Barauslagen Ersatz nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2213991.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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