RS Vfgh 2021/11/29 E3363/2021, E1126/2021, E1628/2021, E2686/2021, E3751/2021, E3535/2021 ua, E4562/

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten des UNHCR betreffend die Lage von – aus einem (ehemals) vom IS besetzten Gebiet stammenden – sunnitischen Arabern sowie mit der Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) spricht von einer Rückkehr "in den Irak", auf Grund der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ist jedoch davon auszugehen, dass es sich lediglich mit der Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Diyala auseinandergesetzt hat: Zum einen finden sich im Rahmen der Wiedergabe von Länderinformationen ausschließlich Ausführungen über Diyala. Zum anderen wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf Angehörige des Beschwerdeführers "im Irak" Bezug genommen, die über eine Unterkunft verfügen würden, ohne nähere Angaben darüber zu machen, wo "im Irak" sich diese befänden. Angesichts der Feststellungen, wonach der Vater des Beschwerdeführers den Lebensunterhalt der Angehörigen des Beschwerdeführers in Diyala verdiene, ist aber davon auszugehen, dass sich die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimatprovinz Diyala befinden. In der angefochtenen Entscheidung finden sich keine Hinweise dafür, dass das BVwG das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in ein anderes Gebiet des Irak geprüft hätte.

Das BVwG lässt im Rahmen seiner Prüfung die sunnitisch-arabische Identität des Beschwerdeführers und den Umstand, dass dieser aus einem Gebiet stammt, das zuvor vom IS besetzt war, unberücksichtigt. Nach UNHCR (Mai 2019) werden "Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich [...] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, [...] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen" und weisen daher ein besonderes Risikoprofil auf. Diesem Umstand kommt auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der Beschwerdeführer zurückkehren soll (Diyala), maßgebliche Bedeutung zu.

(siehe auch E vom 17.03.2022, E2686/2021; 18.03.2022, E1126/2021; 18.03.2022, E1628/2021; 18.03.2022, E3751/2021)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3363.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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