RS Vfgh 2021/12/6 G245/2021

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
StPO §285
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen die – nicht bekämpfbare – Erstreckung der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §285 Abs3 StPO bei extremem Aktenumfang

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 15786/2000), die den Gesetzgeber im Falle extremen Umfangs des Strafverfahrens zur Möglichkeit der Erstreckung der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§285 Abs2 und 3 StPO) und der Gegenausführung dazu (§285 Abs4 StPO) bewogen hat, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist aber im Lichte der Art6 und Art13 EMRK und der Art7 B-VG und Art2 StGG auch nicht entgegenzutreten, wenn er - nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens - einerseits die Möglichkeit der Erstreckung der besagten Fristen auch für den Ankläger ermöglicht und andererseits gegen die Fristerstreckung kein Rechtsmittel zulässt.

Entscheidungstexte

  • G245/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2021 G245/2021

Schlagworte

Strafprozessrecht, VfGH / Ablehnung, Rechtsmittel, Fristen, VfGH / Parteiantrag, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G245.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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