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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags gegen die – nicht bekämpfbare – Erstreckung der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §285 Abs3 StPO bei extremem AktenumfangRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 15786/2000), die den Gesetzgeber im Falle extremen Umfangs des Strafverfahrens zur Möglichkeit der Erstreckung der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§285 Abs2 und 3 StPO) und der Gegenausführung dazu (§285 Abs4 StPO) bewogen hat, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist aber im Lichte der Art6 und Art13 EMRK und der Art7 B-VG und Art2 StGG auch nicht entgegenzutreten, wenn er - nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens - einerseits die Möglichkeit der Erstreckung der besagten Fristen auch für den Ankläger ermöglicht und andererseits gegen die Fristerstreckung kein Rechtsmittel zulässt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Ablehnung, Rechtsmittel, Fristen, VfGH / Parteiantrag, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G245.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022