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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von §§390 Abs1 und Abs1a und 393 Abs4 und Abs4a StPO betreffend die vom Privatankläger zu ersetzenden Kosten der Verteidigung der AngeklagtenRechtssatz
Wenn der Antragsteller die Aufhebung von §390 Abs1 und 1a StPO begehrt, so verkennt er, dass diese Bestimmungen im Anlassverfahren nicht präjudiziell sind. In Privatanklagesachen (§65 Z3, §71 StPO) hat nämlich im Falle eines Freispruchs (§259 StPO) der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers bereits im Urteil zu erfolgen (§390 Abs1 zweiter Satz StPO) und kann später nicht mehr nachgetragen werden. Fehlt also ein solcher Ausspruch, so ist die spätere Auferlegung von Prozesskosten bzw deren Bestimmung gemäß §395 StPO unzulässig. Die Angeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts *** vom *** freigesprochen. In diesem Urteil erfolgte auch der Ausspruch, dass der Antragsteller gemäß §390 Abs1 StPO die Prozesskosten zu tragen habe. Im Anlassverfahren, dem nachgelagerten Kostenbestimmungsverfahren (§395 StPO), hingegen geht es nicht mehr um die grundsätzliche Frage, ob der Privatankläger überhaupt zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet ist, sondern nur mehr um deren Höhe.
Was §393 Abs4 und 4a StPO angeht, so ist das Bedenken des Antragstellers , dass kein Kostenersatz vorgesehen sei, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird (§390 Abs1 letzter Satz StPO), unverständlich, denn §390 Abs1 letzter Satz StPO betrifft den Privatbeteiligten (§65 Z2, §67 StPO) und nicht den Privatankläger, zumal eine Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes nach dem 11. Hauptstück ("Diversion") bei Privatanklagedelikten gar nicht zulässig ist (vgl insbesondere §199 StPO).
Zum Bedenken, dass es gegen Art7 Abs1 B-VG verstoße, dass §393 Abs4a StPO zwar auf §§111, §113 und §115 StGB Bezug nehme, nicht aber auf §152 StGB, so sind Prozessgegenstand des Anlassverfahrens, das ist eben das Kostenbestimmungsverfahren gemäß §395 StPO, nur die vom Antragsteller zu ersetzenden Kosten der Verteidigung der Angeklagten (§381 Abs1 Z8 StPO) im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, nicht aber die anderen in §381 Abs1 StPO genannten Kosten, etwa der Pauschalkostenbeitrag oder die Gerichtsgebühren. Bezüglich der Kosten der Verteidigung des Angeklagten machen aber die Abs4 und 4a des §393 StPO keinen Unterschied, welche strafbare Handlung vorliegt und ob diese im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde, denn in allen Fällen ist es unterschiedslos so, dass im Falle eines Freispruches der Privatankläger diese Kosten zu tragen hat. Es liegt daher keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art7 Abs1 B-VG vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Anklage, Kosten, Kostenersatz, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G219.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022